Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße
LGBL_OB_20140228_07Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1423, Münzbacher StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Münzbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 8,083 (alt), führt sodann nach Norden und bindet schließlich in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1434, Pabneukirchener Straße, bei deren km 19,737 ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 8,083 (alt) und km 7,748 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Münzbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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