Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt "Eferdinger Becken"
LGBL_OB_20140131_04Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt "Eferdinger Becken"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2014
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt "Eferdinger Becken"
Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung
zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hochwasserschutzprojekt "Eferdinger Becken" wird genehmigt.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlage
Anlage
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über das Hoch-wasserschutzprojekt "Eferdinger Becken"
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden "Vereinbarungsparteien" genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Die Vereinbarungsparteien kommen aufgrund der in Folge des Donauhochwassers im Juni 2013 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung des Hochwasserschutzprojektes "Eferdinger Becken" zu schließen.
Artikel 2
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes im Bereich des Eferdinger Beckens erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2022 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, zu fördern.
Artikel 3
(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung dieses Hochwas-serschutzprojektes in der Höhe von bis zu 250 000 000,-- € (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
(2) Es wird festgehalten, dass der Betrag von bis zu 250 000 000,-- € auf Schätzungen des Landes Oberösterreich basiert (Preisbasis 2013 inklusive Vorausvalorisierung). An einer Schärfung der Kostenschätzung wird derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Land Oberösterreich im Rahmen eines generellen Projekts gearbeitet. Soweit ein von der oben genannten Summe abweichender Finanzmittelbedarf identifiziert wird, nehmen die Vereinbarungsparteien unter Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen unverzüglich weitere Verhandlungen auf.
Artikel 4
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die Förderungsmittel ab Abschluss dieser Vereinbarung be-darfsgerecht und auf Basis der derzeitigen Schätzung des Landes Oberösterreich gemäß dem nachstehenden Zeitplan aufzubringen:
Bundesmittel bis zu
201430 000 000,-- €
201525 000 000,-- €
201615 000 000,-- €
201715 000 000,-- €
201815 000 000,-- €
201910 000 000,-- €
202010 000 000,-- €
2021 3 000 000,-- €
2022 2 000 000,-- €
(2) Nicht gemäß Abs. 1 verbrauchte Förderungsmittel stehen in den jeweiligen Folgejahren bis zum Jahr 2022 zur Verfügung. Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung über das Jahr 2022 hinaus ist nur im Einvernehmen der Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig.
Artikel 5
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung des gegenständlichen Projektes gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von In-standhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Artikel 6
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, wobei hierfür ein entsprechender Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Artikel 7
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen der Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
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