Landesgesetz mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2013)
LGBL_OB_20131231_99Landesgesetz mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 99
Landesgesetz
mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 geändert wird
(Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 2013)
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Landwirtschaftskammer hat unter Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchfüh-rung der Wahlen zu sorgen. Dabei obliegen ihr insbesondere:
(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist grundsätzlich Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete können zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs.1), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat."
"(6) Die Hauptwahlbehörde ist beim Amt der Landesregierung, die Sprengelwahlbehörden sind bei den Ge-meindeämtern (Magistraten) einzurichten. Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist der Landeshauptmann. Der Hauptwahlleiter bestellt seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung.
(7) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden von der Landesregierung, die Sprengel-wahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter."
"(13) Die bzw. der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählerinnen- bzw. Wählergruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber die Landesregierung entscheidet. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen."
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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