Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Urfahr-Umgebung über die Bildung eines Gemeindeverbands zur interkommunalen Zusammenarbeit in der Region Urfahr-West genehmigt wird
LGBL_OB_20131231_93Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Urfahr-Umgebung über die Bildung eines Gemeindeverbands zur interkommunalen Zusammenarbeit in der Region Urfahr-West genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 93
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Urfahr-Umgebung über die Bildung eines Gemeindeverbands zur interkommunalen Zusammenarbeit in der Region Urfahr-West genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Eidenberg, Feldkrichen an der Donau, Gramastetten, Ottensheim, Puchenau und St. Gotthard, alle politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, betreffend die Bildung eines Gemeindever-bands zur interkommunalen Zusammenarbeit in der Region ("Gemeindeverband Interkommunale Zusammenarbeit in der Region Urfahr-West - uwe") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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