Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert und ein Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Oö. KJHG) erlassen wird
LGBL_OB_20131231_91Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert und ein Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Oö. KJHG) erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 91
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert und ein Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Oö. KJHG) erlassen wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:
"(4) Der Begriff Jugendwohlfahrt in diesem Landesgesetz umfasst jedenfalls alle Formen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013."
"II. HAUPTSTÜCK
LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
SOZIALE DIENSTE
§ 12Allgemeines
§ 13Familiendienste
§ 14Dienste für Kinder und Jugendliche
§ 15Dienste für Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen und -werber
§ 16Entgelt und Kostentragung
GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG
§ 17Gefährdungsabklärung
§ 18Hilfeplanung
§ 19Beteiligung"
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat auf Grundlage einer Planung vorzusorgen, dass zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens soziale Dienste für werdende Eltern, Eltern, Familien sowie Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn von § 13 Abs. 2 Z 7 und 8, § 14 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 15 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Mit der Einrichtung und dem Betrieb sozialer Dienste können nach Maßgabe des § 30 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
§ 13
Familiendienste
(1) Familiendienste haben werdende Eltern, Eltern und Familien bei der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungsfragen, heilpädagogische Fragen und ähnliche Fragenbereiche (Erziehungsberatungsstellen; psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden.
§ 14
Dienste für Kinder und Jugendliche
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche haben Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Bewältigung ihrer Probleme, die im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ihrem familiären oder sozialen Umfeld stehen, zu gewähren.
(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
(1) Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonde-ren Herausforderungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflege- oder Adoptivfami-lien von der Landesregierung insbesondere zur Verfügung zu stellen:
(2) Personen im Sinn des § 27 Abs. 1 zweiter Satz, die einen Minderjährigen pflegen und erziehen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 37) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zugrunde liegt, und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen wurde, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwendungen ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 75 % der Leistungen gemäß § 27. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Betreuungsbeitrags die Regelungen gemäß § 27 Abs. 2 und 4 bis 7 sinngemäß. Hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes und des Übergangs von Rechtsansprüchen gelten die Regelungen gemäß §§ 45 bis 48 sinngemäß.
§ 16
Entgelt und Kostentragung
(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann von der Entrichtung eines zumutbaren Entgelts durch die Empfänger oder deren Unterhaltspflichtige abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Kosten von sozialen Diensten, die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen. Die Kosten von sozialen Diensten, für die auf Grundlage der Festlegungen in der Planung (§ 12 Abs. 1) die Landesregierung vorzusorgen hat und die durch ein Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.
(3) Die Kosten für Eltern-, Mutterberatungsstellen (§ 13 Abs. 2 Z 1) sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mut-terberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im § 15 Abs. 2 Oö. JWG 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf bescheidmäßig festgestellt hat.
(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie für soziale Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die soziale Dienste anbieten, können vom Land, von den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel gefördert werden.
GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG
§ 17
Gefährdungsabklärung
(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbe-treuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
(4) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können.
(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
§ 18
Hilfeplanung
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperli-chen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Hilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Hilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
§ 19
Beteiligung
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Hilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wün-schen ist zu entsprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und Verständnisfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre."
"Erscheint eine Unterstützung der Erziehung gemäß § 36 im Einzelfall nicht zielführend oder hat sie sich als nicht zielführend erwiesen, so ist dem(r) Minderjährigen volle Erziehung in Form einer Unterbringung in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 27 Abs. 1 zweiter Satz, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung, wie zB einem Kinderdorf, einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik und dgl. zu gewähren."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichtete und betriebene soziale Dienste sind nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ist erst für nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu eingerichtete und betriebene soziale Dienste erforderlich. Die Kosten sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern weiter zu tragen, sofern durch dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im § 16 Abs. 3 angeführten sozialen Dienste sind die Kosten bis zum Vorliegen von verbindlichen Festlegungen in der Planung nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen weiter zu tragen.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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