Landesgesetz über die Anpassung der oö. Landesrechtsordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
LGBL_OB_20131231_90Landesgesetz über die Anpassung der oö. Landesrechtsordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 90
Landesgesetz
über die Anpassung der oö. Landesrechtsordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
(Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
VERFASSUNG, ORGANISATIONSRECHT, WAHLEN
Artikel 1Änderung des Landesgesetzes über die oberösterreichischen
Landessymbole
Artikel 2Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes
Artikel 3Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes
Artikel 4Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes
Artikel 5Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
Artikel 6Änderung des Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetzes
Artikel 7Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetzes
Artikel 8Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 9Änderung des Oö. Agrarbehördegesetzes
Artikel 10Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Artikel 11Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz
1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Artikel 12Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes
Artikel 13Änderung der Oö. Landtagswahlordnung
Artikel 14Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Artikel 15Änderung des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes
Artikel 16Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Artikel 17Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes
Artikel 18Änderung des Oö. EVTZ-Anwendungsgesetzes
Artikel 19Änderung des Oö. EAP-Gesetzes
Artikel 20Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
II. ABSCHNITT
DIENSTRECHT
Artikel 21Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Artikel 22Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 23Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Artikel 24Änderung des Oö. Pensionsgesetzes 2006
Artikel 25Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Artikel 26Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes
1998
Artikel 27Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 28Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
für Landesbedienstete
Artikel 29Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Artikel 30Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Artikel 31Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 32Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Artikel 33Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 34Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes
2002
Artikel 35Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Artikel 36Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986
Artikel 37Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheits-gesetzes 1988
Artikel 38Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Artikel 39Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
Artikel 40Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes
III. ABSCHNITT
INNERE VERWALTUNG
Artikel 41Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes
Artikel 42Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002
Artikel 43Änderung des Oö. Sammlungsgesetzes 1996
Artikel 44Änderung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes
Artikel 45Änderung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
Artikel 46Änderung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes
Artikel 47Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Artikel 48Änderung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001
Artikel 49Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Artikel 50Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988
Artikel 51Änderung des Oö. Archivgesetzes
IV. ABSCHNITT
SCHULEN, KULTUR, SPORT
Artikel 52Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Artikel 53Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen
Schulgesetzes
Artikel 54Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 55Änderung des Oö. Sportgesetzes
V. ABSCHNITT
FINANZRECHT UND VERGABEWESEN
Artikel 56Änderung des Oö. Abgabengesetzes
Artikel 57Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes
Artikel 58Änderung des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
2008
Artikel 59Änderung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006
VI. ABSCHNITT
GESUNDHEIT, SOZIALES
Artikel 60Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Artikel 61Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Artikel 62Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Artikel 63Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 64Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Artikel 65Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
Artikel 66Änderung des Oö. Sozialberufegesetzes
Artikel 67Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen
VII. ABSCHNITT
NATUR- UND UMWELTSCHUTZ
Artikel 68Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
2001
Artikel 69Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Artikel 70Änderung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002
Artikel 71Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009
Artikel 72Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001
Artikel 73Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Artikel 74Änderung des Oö. Wasserversorgungsgesetzes
Artikel 75Änderung des Oö. Umwelthaftungsgesetzes
VIII. ABSCHNITT
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Artikel 76Änderung des Oö. Weinbaugesetzes
Artikel 77Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006
Artikel 78Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes
Artikel 79Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002
Artikel 80Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes
Artikel 81Änderung des Oö. Jagdgesetzes
Artikel 82Änderung des Oö. Fischereigesetzes
Artikel 83Änderung des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009
Artikel 84Änderung des Oö. Bienenzuchtgesetzes
Artikel 85Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes
Artikel 86Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998
Artikel 87Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche
Siedlungswesen
Artikel 88Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Artikel 89Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989
Artikel 90Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes 1991
Artikel 91Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
IX. ABSCHNITT
WIRTSCHAFT
Artikel 92Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2006
Artikel 93Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970
Artikel 94Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
X. ABSCHNITT
RAUMORDNUNG, BAUWESEN, VERKEHR, TECHNIK
Artikel 95Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Artikel 96Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Artikel 97Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Artikel 98Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Artikel 99Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission
nach dem Stadterneuerungsge-setz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Artikel 100Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes
Artikel 101Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes
Artikel 102Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991
XI. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
I. ABSCHNITT
VERFASSUNG, ORGANISATIONSRECHT, WAHLEN
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die oberösterreichischen
Landessymbole
Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Auf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgültig."
"(8) Sofern nicht gemäß § 3 Abs. 4 oder gemäß § 25 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist."
"(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
"(2) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(3) Im Verfahren nach § 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."
Artikel 11
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, und das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, alle in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, werden jeweils wie folgt geändert:
"(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu."
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwal-tungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(2) Im Verfahren nach § 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren."
Artikel 12
Änderung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes
Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird wie folgt geändert:
Im § 19 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" sowie Abs. 2.
Artikel 13
Änderung der Oö. Landtagswahlordnung
Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:
"(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlas-sung eines Bescheids gemäß § 5 zuständig."
"(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."
"(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde nach diesem Abschnitt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
"(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig."
"(5) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden."
"(6) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
Artikel 17
Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), LGBl. Nr. 79/2010,
wird wie folgt geändert:
"§ 83aPflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 113Außerdienststellung von Mitgliedern des
Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrats, des
Bundesrats oder eines Landtags
§ 119Disziplinarbehörde
§ 138Verschlechterungsverbot
§ 152aAufschiebende Wirkung
§ 152bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 163Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz"
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden."
7a. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
"§ 83a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 81a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 81a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
7b. § 84 Abs. 1 lautet:
"(1) Beamtinnen und Beamte haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin bzw. jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
"(2) Hat die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im dienstlichen Interesse geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der oder des Beschuldigten vorliegt."
"(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten."
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 152b
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 92, 93, 107 und 107a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 115 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 149 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der jeweiligen Dienstnehmervertretung (Landespersonalausschuss bzw. Zentralbetriebsrat der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die jeweilige Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
"§ 163
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 104 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission durch Verordnung nach § 128 neu zu bestellen."
Artikel 22
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LBGl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesge-setzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
"(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a und 49a sinn-gemäß anzuwenden."
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 48 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25a gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 26 Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 56 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 45 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
"§ 49a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 47a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 48a Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 47a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 47a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(3) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
"(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
"§ 78aPflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 144Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 159Verschlechterungsverbot
§ 164aAufschiebende Wirkung
§ 164bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 168Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz"
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden."
(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 60 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 76a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 76a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
6c. § 79 Abs. 1 lautet:
"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des § 76 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege seines (ihres) erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, der (die) nicht mit seinem (ihrem) erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
"(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
"(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des (der) Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen."
"(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten."
"(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden."
"(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.
(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen."
"(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Dis-ziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen."
"(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet."
"(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission be-stimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen."
"(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."
"(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 164b
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 88, 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 136 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 137 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
"§ 168
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß § 142 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach § 142 Abs. 3 neu zu bestellen."
Artikel 30
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
"§ 54Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 69Verschlechterungsverbot
§ 128Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
§ 129aPflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 218aAufschiebende Wirkung
§ 218bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 229Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz"
"(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienst-pflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
"(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte (Beamtinnen) eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen."
"(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten."
"(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden."
"(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.
(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen."
"(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Dis-ziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen."
"(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet."
"(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission be-stimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen."
"(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."
"(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen."
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden."
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 106 gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des § 188 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 205 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 120 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen."
"§ 129a
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat sowie Beamte (Be-amtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 128 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 126a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
51a. § 130 Abs. 1 lautet:
"(1) Bedienstete haben - unbeschadet des § 126 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Bedienstete (jene Bedienstete) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 218b
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 41, 41a, 139 und 140 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 47 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
"§ 229
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß § 52 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach § 52 Abs. 3 neu zu bestellen."
Artikel 31
Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 83aPflegekarenz und Pflegeteilzeit
§ 106Disziplinarbehörde
§ 125Verschlechterungsverbot
§ 140aAufschiebende Wirkung
§ 140bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht"
"(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden."
(1) Beamte (Beamtinnen), deren Dienstverhältnis zu einer Stadt - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedientete) - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines (einer) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a, dem (der) zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.
(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 65 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.
(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach
(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichti-gen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage."
7b. § 84 Abs. 1 lautet:
"(1) Beamte (Beamtinnen) haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus ei-nem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
"(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte (jene Beamtin) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt."
"(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Gegen Bescheide der Disziplinarkommission ist keine Berufung zulässig."
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.
(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
"(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder des Senats verlangen, der Senat - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten."
"(9) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu."
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung
§ 140b
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 20, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 102 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 135 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(8) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand."
Artikel 35
Änderung des Gesetzes über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Das Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2012, wird wie folgt geändert:
"(6) Für Personen nach § 2 lit. c und d gelten die Abs. 1 bis 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die or-dentlichen Gerichte."
"(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG 1986 zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der Lehrkräfte nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."
"§ 2
Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Disziplinarkommission nach § 120 Oö. LBG ist als Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach diesem Landesgesetz zuständig:
(2) Für die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gelten § 120 Abs. 1 und 2, § 121, § 122 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 128 Oö. LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Mitglieds nach § 122 Abs. 2 Oö. LBG immer die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen dem zuständigen Senat angehört. Die Ersatzmitglieder für die Landesschulinspektorin bzw. den Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen sind aus dem Kreis der Leiterinnen bzw. Leiter der unter das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz fallenden öffentlichen Schulen oder aus dem Kreis der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren gemäß § 75 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zu bestellen."
"(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen."
"(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oö. Gesundheits- und Spitals-AG Geschäftsstelle der Diszi-plinarkommission."
Artikel 40
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes -
Kuranstalten
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten, LGBl. Nr. 119/2001, wird wie folgt geändert:
(1) Gegen Bescheide nach diesem Landesgesetz können die Parteien Beschwerde an das Landesverwal-tungsgericht erheben. Gegen Beurteilungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist eine Beschwerde nicht zulässig.
(2) Wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 37 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 41) oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 44f), kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,
(3) Die Prüfungskommission gemäß Abs. 2 Z 2 besteht aus drei Personen, die für den betreffenden Unter-richtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.
(4) Wird einer Beschwerde, die sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, stattgegeben, hat das Landesverwaltungsgericht zugleich die betreffende Note neu festzusetzen."
(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung geht damit auf das Landesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien ge-hemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des § 67 Abs. 2 binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden."
Artikel 54
Änderung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2010, wird wie folgt geändert:
"(2a) Abweichend vom § 14 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 binnen vier Monaten zu entscheiden."
"(4) Abweichend vom § 14 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden."
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde."
"(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Be-scheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird."
Artikel 57
Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:
"(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung."
Artikel 59
Änderung des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes 2006
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006), LGBl. Nr. 130/2006, in der Fassung des Lan-desgesetzes LGBl. Nr. 68/2010, wird wie folgt geändert:
"(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde."
"(6) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde.
(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat."
"(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff. hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Ver-besserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(6) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5, § 210 Abs. 2 oder § 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 41 Abs. 2 oder § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist."
"(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 28 Abs. 4, einen Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf Grund einer Säumnisbe-schwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheids dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
(3) Sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Fristen nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1."
"§ 33
Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keine auf-schiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts ergehen schriftlich."
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen."
"(2) Hat die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Landesverwal-tungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
(1) Im Verfahren über die Gewährung, Einstellung und Neubemessung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 vorgehen."
"(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Abs. 1 sinngemäß."
Artikel 69
Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß."
"(1a) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu."
"(1a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß."
"(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts."
"(7a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 und 7 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwal-tungsgerichts; die Befugnisse gemäß Abs. 5 und 6 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu."
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest."
"(2) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden."
"(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
"(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren."
"(1) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden.
(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(3) Die durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend."
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(7) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder eine Ersatzrichterin bzw. einen Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatz-richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
"(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anlässlich einer Besichtigung (§ 115) feststellt, dass der Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie anstelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheids ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen."
"(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991."
Artikel 91
Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55/1967, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge obliegen der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde)."
"(2) Die Behörde hat allen Personen, die dies binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei ihr beantragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Genehmigung eines möglichen Rechtserwerbs zu erteilen oder die Feststellung zu treffen, dass dieser genehmigungsfrei zulässig ist. Die Behörde hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht zulässig. Wird von der Behörde oder vom Landesverwaltungsgericht jeweils innerhalb der achtwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt bzw. der Rechtserwerb als genehmigungsfrei zulässig. Hierüber hat die bzw. der Vorsitzende der Behörde auf Antrag eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen."
"(3) Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Abs. 1 Z 2) erfolgt durch die Landesregierung. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden Interessensvertretung entsandt.
(4) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 nicht innerhalb der von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat entsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag."
"(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate über Beschwerden gegen Bescheide der Be-zirksgrundverkehrskommissionen, mit denen Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten. Diesen Senaten hat eine auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundiger Laienrichter anzugehören."
"(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(8) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(10) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatz-richter endet
(11) Der Personalausschuss des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(12) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(13) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest."
"(4) Über Berufungen entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat."
"(4a) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Angelegenheiten
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 98
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013,
wird wie folgt geändert:
"(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten."
"(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten."
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Be-scheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung."
XI. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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