Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)
LGBL_OB_20131206_83Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 83
Landesgesetz
über den Oö. Gesundheitsfonds
(Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Errichtung des Fonds
§ 2Grundsätze der Aufgabenerfüllung
§ 3Mittel des Fonds
§ 4Gesundheitsförderungsfonds
ORGANISATION DES LANDESGESUNDHEITSFONDS
ALLGEMEINES
§ 5Organe und Gremien
GESUNDHEITSPLATTFORM
§ 6Mitglieder der Gesundheitsplattform
§ 7Amtsdauer der Vertreter des Landes
§ 8Zuständigkeiten der Gesundheitsplattform
§ 9Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform
LANDES-ZIELSTEUERUNGSKOMMISSION
§ 10Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 11Zuständigkeiten der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 12Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 13Geschäftsordnung
ZIELSTEUERUNG-GESUNDHEIT
§ 14Landes-Zielsteuerungsvertrag
§ 15Jahresarbeitsprogramme
§ 16Virtuelles Budget
§ 17Maßnahmen im Rahmen des Sanktionsmechanismus
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18Berichtspflichten des Fonds
§ 19Abgabenbefreiung des Fonds
§ 20Übergangsbestimmungen
§ 21Inkrafttreten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Errichtung des Fonds
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 79/2013 (im Folgenden "Vereinbarung"), und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 78/2013 (im Folgenden "Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit"), besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung "Oö. Gesundheitsfonds" (im Folgenden "Fonds").
(2) Die Aufgaben des Fonds beziehen sich auf folgende Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 ein Recht auf Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds hatten:
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung des Fonds obliegt dem Landesrechnungshof, die Bestimmungen des Oö. Landesrechnungshofgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Grundsätze der Aufgabenerfüllung
(1) Der Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich die in den §§ 8 und 11 umschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Oberösterreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Errichtung und der Durchführung des in der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 festgelegt sind, einzuhalten, umzusetzen bzw. zu bearbeiten.
(3) Im Fall eines vertragslosen Zustands in Folge Kündigung eines Gesamtvertrags hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung von Mehrleistungen der Krankenanstalten hat der Fonds eine Vereinbarung im Sinn des Art. 13 Abs. 7 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen. Solche umfassen insbesondere transparente Informationen über Angebote, Leistungen und Ergebnisse von Gesundheitsdiensteanbietern.
(5) Finanzielle Zuwendungen werden nur geleistet:
(6) Der Fonds ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, durch eigene oder von ihm beauftragte Sachver-ständige in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen, andere finanzierungsrelevante Voraussetzungen zu überprüfen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Diagnose- und Leistungscodierung vorzunehmen. Das Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur insoweit, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert.
(7) Der Fonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Daten in anonymisierter Form dem Amt der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, den Sozialversicherungsträgern, der Statistik Austria und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln, soweit dies zur Qualitätssicherung, zur wirtschaftlichen Prüfung der Krankenanstalten, für Planungszwecke, zu statistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Oö. KAG 1997 erforderlich ist.
§ 3
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds sind:
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als "Gesundheitsförderungsfonds" ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit.
(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten.
(3) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
ORGANISATION DES LANDESGESUNDHEITSFONDS
ALLGEMEINES
§ 5
Organe und Gremien
(1) Organe des Fonds sind:
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Fonds und zu deren Beratung ist ein Präsidium einzurich-ten, das sich aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des intra- und extramuralen Bereichs zusammensetzt. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des intramuralen Bereichs werden von der Landesregierung, die Vertreterinnen bzw. Vertreter des extramuralen Bereichs von den Trägern der Sozialversicherung bestellt.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission in allen Angelegenheiten gemäß Art. 15 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sowie in den Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gemäß § 8 Abs. 3 und 7 ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator aus dem intra- und extramuralen Bereich zu bestellen. Weiters obliegt den Koordinatoren die Vorbereitung der Sitzung und Beratung des Präsidiums. Die Koordinatorin oder der Koordinator aus dem intramuralen Bereich wird von der Landesregierung auf Vorschlag des für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestellt und ist diesem Mitglied verantwortlich. Die Koordinatorin oder der Koordinator aus dem extramuralen Bereich wird von den Trägern der Sozialversicherung bestellt und ist der Obfrau bzw. dem Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse verantwortlich.
(4) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Fonds eine Gesundheitskonferenz eingerichtet wird, in der die wesentlichen Verantwortungsträger des Gesundheitswesens vertreten sind.
(5) Die Gesundheitsplattform hat zur Befassung mit Angelegenheiten gemäß § 52b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2012, und § 26a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012, Ausschüsse einzurichten. Die Gesundheitsplattform kann darüber hinaus zur Vorberatung von bestimmten Angelegenheiten Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können Experten beiziehen, wenn dies zur Behandlung einzelner Angelegenheiten erforderlich ist.
(6) Die Gesundheitsplattform bestellt die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 5 sowie deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gesundheitsplattform sein. Für diese Mitglieder gilt § 6 Abs. 3, 6 und 7 sinngemäß.
(7) Die Führung der Geschäfte des Fonds, insbesondere die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses für die Mittel gemäß § 3 sowie die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des Fonds. Der Fonds hat dem Land die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
(8) Soweit dies erforderlich ist, können die Organe des Fonds zur Abwicklung einzelner Projekte auch zusätz-lich Dienst- oder Werkverträge abschließen.
(9) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.
GESUNDHEITSPLATTFORM
§ 6
Mitglieder der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:
(2) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
(3) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 sind von der Landesregierung fünf ständige Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 können bis zu fünf ständige Ersatzmitglieder bestellt werden. Für jedes gemäß Abs. 1 Z 4 bis 12 bestellte Mitglied kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Im Verhinderungsfall kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen. Das vom Bund bestellte Mitglied kann sich mittels Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gesundheitsplattform erforderlich, so hat die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Fonds die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Stelle schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Obfrau oder der Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die Landesregierung kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Vorsitzenden bestel-len. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der bestellten Reihenfolge obliegt die Vertretung des Fonds nach außen.
(6) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Ge-sundheitsplattform bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Krankengeschichten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
§ 7
Amtsdauer der Vertreter des Landes
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 3 erster Satz werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags bestellt. Scheidet ein bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nachzubestellen.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz endet, abgese-hen vom Fall der Abberufung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz kann aus wichtigen Gründen von der Landesregierung von seinem Amt abberufen werden.
§ 8
Zuständigkeiten der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsvertrag und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(2) Die Gesundheitsplattform hat in Angelegenheiten des Fonds insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Ein der Volkszahl des Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen.
(4) Bei der Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 7 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(5) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 2 Z 8 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen gegen
(6) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind unmittelbar nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(7) Der Gesundheitsplattform obliegen in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelgenheiten Festlegungen (Beschlüsse) zu nachstehenden Punkten:
(8) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(9) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
(1) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3, die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 12 haben beratende Funktion.
(2) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
(3) Die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(4) Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten der Gesundheitsplattform gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
LANDES-ZIELSTEUERUNGSKOMMISSION
§ 10
Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau oder dem Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(3) § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 7 gelten sinngemäß.
§ 11
Zuständigkeiten der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag (Art. 8 Abs. 4 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Festlegung (Beschlussfassung) zu nachstehenden Punkten:
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission hat eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen vom Land und von der Sozialversicherung zu erfolgen.
§ 12
Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) jeder Kurie anwesend sind.
(2) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
(3) Die Co-Vorsitzenden können in dringenden Fällen eine Beschlussfassung innerhalb der jeweiligen Kurie auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
(4) Für die Beschlussfassung in organisatorischen Angelegenheiten gilt Abs. 2.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 13
Geschäftsordnung
(1) Die Organe des Fonds haben ihre Tätigkeit jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Gesundheitsplattform hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
(3) Die Gesundheitsplattform kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus dem Bereich der Angelegenheiten des Fonds gemäß § 8 Abs. 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat in der Geschäftsordnung insbesondere vorzusehen:
(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann in der Geschäftsordnung vorsehen, dass näher bestimmte laufende Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Co-Vorsitzenden übertragen werden.
(6) Die Organe des Fonds können, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist, Experten beiziehen. Nähere Regelungen darüber sind in der jeweiligen Geschäftsordnung zu treffen.
ZIELSTEUERUNG-GESUNDHEIT
§ 14
Landes-Zielsteuerungsvertrag
(1) Das Land schließt mit der Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen Landes-Zielsteuerungsvertrag ab.
(2) Wenn nicht alle im Abs. 1 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission kein Veto einlegt.
(3) Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag (inkl. Finanzrahmenvertrag) hat den Vorgaben der Art. 17 bis 20 und 24 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
(5) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wird für vier Jahre abgeschlossen. Neue Verträge haben bis spätestens Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Änderungen haben bis Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Änderungen relevant werden.
§ 15
Jahresarbeitsprogramme
Die im Landes-Zielsteuerungsvertrag getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in Jahresarbeitsprogrammen umzusetzen. Die Jahresarbeitsprogramme sind bis spätestens Ende des Vorjahrs durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
§ 16
Virtuelles Budget
Das Land nimmt gemeinsam mit den Vertragspartnern des Landes-Zielsteuerungsvertrags im Rahmen eines virtuellen Budgets die gemeinsame Finanzverantwortung wahr, die sich auf die Finanzrahmenverträge bezieht und die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sowie ein zur Erreichung dieser Ziele geeignetes Maßnahmenpaket umfasst.
§ 17
Maßnahmen im Rahmen des Sanktionsmechanismus
(1) Liegt bis zu dem im Art. 8 Abs. 4 Z 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, hat die Landes-Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründetem Antrag um eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrags anzusuchen. Über die Gewährung einer Nachfrist ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(2) Kommt trotz Fristerstreckung durch den Bund gemäß Art. 36 Abs. 1 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorzulegen, der die Konsens- und Dissens-Punkte zu beinhalten hat.
(3) Bei einer im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellten Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene oder bei einer Nicht-Erreichung der im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Bei Nicht-Genehmigung des Berichts durch die Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.
(4) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrags ein Verstoß gegen diesen Ver-trag vor, so ist er berechtigt, diesen Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die aufgezeigten Verstöße zu behandeln und bei festge-stellten Verstößen umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustands in die Wege zu leiten. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 37 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit einleiten.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18
Berichtspflichten des Fonds
Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:
(1) Der Oö. Gesundheitsfonds auf Grund dieses Landesgesetzes ist Gesamtrechtsnachfolger des mit Landesgesetz über den Oö. Gesundheitsfonds, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, eingerichteten Fonds und ersetzt diesen.
(2) Beschlüsse der gemäß dem Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 39/2011, eingerichteten Gesundheitsplattform und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Gesundheitsplattform oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Landes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 39/2011, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform bleiben bis zu einer Neubestellung der Mitglieder gemäß § 6 im Amt.
(4) Bis zur Erlassung von Richtlinien durch die Gesundheitsplattform gemäß § 8 sind die vom Oö. Gesundheitsfonds gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, erlassenen Richtlinien für die im § 8 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten weiterhin anzuwenden.
(5) Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte gemäß § 4 des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.
§ 21
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2011, außer Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:Der Landeshauptmann:
Viktor SiglDr. Pühringer
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