Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013)
LGBL_OB_20131129_82Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 82
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für
Amtshandlungen
der Behörden des Landes und der Gemeinden
(Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, und der §§ 11 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensge-setzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Pau-schalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache erge-henden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zu Grunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
(1) Der Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.
(2) Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
(3) Der Tarif beträgt für die Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen außerhalb des Standesamtes sowie für die Entsendung von Organen der Bezirksverwaltungsbehörden zur Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb von Amtsräumen 250 Euro.
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entspre-chend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt "Statistik Austria" für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat.
Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2013; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war.
Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.
§ 4
Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde gemäß § 77 Abs. 5 AVG Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011 (Oö. LKommGebV 2011), LGBl. Nr. 71/2011, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwen-den, die vor dem 1. Jänner 2014 vorgenommen wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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