Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
LGBL_OB_20131031_74Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird."
"(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten können beim Bezieher bis 162 Euro als Einkommen gerechnet werden. Unterhaltsleistungen für Kinder können bis 162 Euro beim Leistenden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe."
"(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden."
"(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert, eingestellt oder rückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 erheblich geändert haben. Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsan-spruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Art. 1 Z 2 mit 1. November 2013 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. November 2013 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2013, anzuwenden.
(2) Art. 1 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2014 beginnt, ist § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2013 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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