Verordnung der Oö. Landesregierung über einen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2013 für Oberösterreich (Oö. KAP/GGP 2013)
LGBL_OB_20131031_67Verordnung der Oö. Landesregierung über einen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2013 für Oberösterreich (Oö. KAP/GGP 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 67
Verordnung
der Oö. Landesregierung über einen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2013 für Oberösterreich
(Oö. KAP/GGP 2013)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes
1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2012, wird verordnet:
§ 1
Ziel des Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans 2013 ist die Festlegung eines abgestuften Krankenanstaltenversorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit.
§ 2
Die Anlage 1 enthält die Organisations- und Betriebsformen sowie
medizinisch-technische Großgeräte.
§ 3
Die Anlage 2 enthält die Leistungsmatrix für ausgewählte
medizinische Einzelleistungen.
§ 4
In der Anlage 3 werden für das Bundesland, für die Versorgungsregionen und für die öffentlichen Krankenanstalten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Regionale Strukturplan Gesundheit Oö. - Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2008 (RSG Oö. - Oö. KAP/GGP 2008), LGBl. Nr. 123/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2009, außer Kraft.
(2) Bestehende Einrichtungen haben die in der Anlage 3 enthaltenen Vorgaben bis spätestens zu den in dieser Anlage 3 angeführten und beschriebenen Umsetzungshorizonten zu erfüllen.
(3) Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, verlaut-bart. Diese sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Kran-kenanstaltengesetzes 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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