Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der Sittlichkeitspolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Oö. SDLG-Übertragungsverordnung)
LGBL_OB_20130830_65Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der Sittlichkeitspolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Oö. SDLG-Übertragungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 65
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereichs
auf dem Gebiet der Sittlichkeitspolizei auf staatliche Behörden
des Landes übertragen wird
(Oö. SDLG-Übertragungsverordnung)
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
§ 1
Die Besorgung der im § 2 angeführten Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei wird von den genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem angegebenen Datum auf die angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen:
Gemeinde
Bezirkshauptmanns
chaft
ab
Pischelsdorf am
Engelbach
Braunau am Inn
Neumarkt im Mühlkreis
Freistadt
Grünau im Almtal
Gmunden
Scharnstein
Gmunden
Neukirchen am Walde
Grieskirchen
Kremsmünster
Kirchdorf an der Krems
Pettenbach
Kirchdorf an der Krems
Ried im Traunkreis
Kirchdorf an der Krems
St. Pankraz
Kirchdorf an der Krems
Wartberg an der Krems
Kirchdorf an der Krems
Kronstorf
Linz-Land
Grein
Perg
Katsdorf
Perg
Pabneukirchen
Perg
Losenstein
Steyr-Land
St. Ulrich bei Steyr
Steyr-Land
Attnang-Puchheim
Vöcklabruck
Fischlham
Wels-Land
Lambach
Wels-Land
Offenhausen
Wels-Land
Stadl-Paura
Wels-Land
§ 2
Die Übertragung gilt für
(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.
(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.
(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Oö. Landesregierung:
Ing. Entholzer
Landesrat
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