Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2013)
LGBL_OB_20130731_59Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 59
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
(Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2013)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird wie folgt geändert:
"(6) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen verrechnungsseitig auf verschiedene Arten abwickeln, wenn im Ergebnis die Belastung des Förderungswerbers der des substituierten Förderungsdarlehens entspricht."
"(2a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, gelten bei Neuvermietung und Eigentumserwerb die in der Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 11 festgesetzten Einkommensgrenzen."
"(5) Abweichend von § 2 Z 11 lit. d sind bei der Feststellung des Einkommens im Rahmen der Wohnbeihilfe Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten beim Bezieher im angemessenen Ausmaß als Einkommen zu rechnen und Unterhaltsleistungen für Kinder beim Leistenden im angemessenen Ausmaß beim Einkommen in Abzug zu bringen."
"(3a) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden."
"(2) Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung durch den Förderungswerber nicht begonnen werden, es sei denn, es handelt sich um die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern bis zu drei Wohnungen. Wenn es sich bei dem Bauvorhaben um die Errichtung eines Eigenheims durch eine natürliche Person oder um eine Wohnhaussanierung bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen handelt, kann einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden. Die Zustimmung kann bei der Errichtung von Eigenheimen durch eine natürliche Person bei berücksichtigungswürdigen Umständen auch im Nachhinein erteilt werden."
"§ 32
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Voraussetzung der Aberkennung der Förderung, der Förderungsabwicklung und der Sicherung von Förderungsdarlehen ist die Ermittlung und automationsunterstützte Verarbeitung der erforderlichen Daten zulässig, insbesondere: Name oder Bezeichnung, Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, Anschrift, Anschrift aufzugebender Wohnungen, Einkommen, Art, Zeitraum und Ausmaß von gewährten Leistungen, Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, Familienstand (eingetragene Partnerschaft, Lebensgefährten), Leistungen für den Wohnungsaufwand sowie Wohnungs- bzw. Hausmerkmale.
(2) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, Finanzbehörden, Gemeinden und Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung haben auf Anfrage dem Land Oberösterreich die im Abs. 1 genannten Daten zu den im Abs. 1 genannten Zwecken zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(3) Die nach Abs. 2 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Entscheidung auf Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen."
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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