Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird
LGBL_OB_20130731_58Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 58
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 (Oö. GVV 2012), LGBl. Nr. 37/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:
"9
.
Baubewilligung für die Errichtung oder
wesentliche (umbaugleiche) Änderung
sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute
Fläche oder für je
angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks
mindestens aber
höchstens jedoch
4,30
Euro
35,80
Euro
715,10
Euro
10
.
Baubewilligung für jede Änderung des Verwendungszwecks
(§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)
Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.
61,90
Euro
11
.
Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden
(Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)
a)
für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum
35,80
Euro
b)
wenn keine Geschoße vorhanden oder
betroffen sind, für je angefangene 10 m²
überbaute Fläche oder für je angefangene
3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks
mindestens aber
höchstens jedoch
6,70
Euro
35,80
Euro
401,20
Euro
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener
Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall
den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze
vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994
nur anzuzeigen ist."
4,30
Euro
35,80
Euro"
"2
a)
Kraftfahrzeuge
je Stellplatz
höchstens jedoch
52,80
Euro
864,00
Euro
b)
Fahrräder
je Stellplatz
höchstens jedoch
26,40
Euro
432,00
Euro"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2013 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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