Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2013)
LGBL_OB_20130731_56Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 56
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird
(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2013)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:
"(1) Folgende Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden:
(1) Eine Überlassung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
(2) Überlasserin bzw. Überlasser ist, wer als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftigerin bzw. Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin bzw. des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln."
(1) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, die bzw. der von einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
(2) Gemäß § 14c Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 haften die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Abs. 1 und deren bzw. dessen Auftraggeberin bzw. Auftraggeber als Unternehmerin bzw. Unternehmer als Gesamtschuldnerin bzw. Gesamtschuldner für die sich nach § 14a ergebenden Entgeltansprüche der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers.
§ 14d
Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung
(1) Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, der von einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
(2) Gemäß § 14d Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 haben Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber im Sinn des Abs. 1 die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung der bzw. dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Beauftragten, sofern nur eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer entsandt wird, dieser bzw. diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der bzw. dem Beauftragten oder der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat die bzw. der Beauftragte oder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 3 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(3) Gemäß § 14d Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat die Meldung nach Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:
(4) Gemäß § 14d Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 haben Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber im Sinn des Abs. 1 oder des Abs. 1 Z 3 bezeichnete Beauftragte oder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer (Abs. 2), sofern für die entsandte Dienstnehmerin bzw. den entsandten Dienstnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012, S 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer im Sitzstaat der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
(5) Gemäß § 14d Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 4 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
(6) Gemäß § 14d Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 haben die Behörden nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(7) Gemäß § 14d Abs. 7 Landarbeitsgesetz 1984 haben die Kollektivvertragsparteien die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(8) Gemäß § 14d Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber oder als im Abs. 1 Z 3 bezeichnete Beauftragte bzw. bezeichneter Beauftragter
(1) Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer dienen, sind verboten.
§ 40a
Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers erteilt werden, wenn
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
§ 40b
Sozialversicherung und Haftpflicht
(1) Gemäß § 40b Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 werden die Pflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch die Überlassung nicht berührt. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat die Überlasserin bzw. den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinn des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, und von Schwerarbeit im Sinn der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit diese oder dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Art. VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die überlassene Dienstnehmerin bzw. den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Gemäß § 40b Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 gilt als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG)
(3) Gemäß § 40b Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 gelten das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sowohl zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger und der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer.
(4) Gemäß § 40b Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 gelten § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG auch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer.
§ 40c
Ansprüche der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
(1) Die überlassene Dienstnehmerin bzw. der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen die Überlasserin bzw. der Überlasser unterworfen sind, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus ist auf die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art Bedacht zu nehmen, es sei denn, es gelten ein Kollektivvertrag, dem die Überlasserin bzw. der Überlasser unterworfen ist, sowie eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb.
(2) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie bzw. er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin bzw. den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin bzw. dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in ihrem bzw. seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie ihren bzw. seinen eigenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetrieb und im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber, die in seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in den Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
§ 40d
Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
(1) Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, die bzw. der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr bzw. ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaats zusteht.
(2) Eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer, die bzw. der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
(3) Ansprüche nach § 40c bleiben unberührt.
§ 40e
Informationspflicht
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40c Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer über den im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder
-lohn zu informieren.
§ 40f
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
(1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers gilt auch die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer im Sinn der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers gelten.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Die Überlasserin bzw. der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie bzw. er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 51 Abs. 7 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.
§ 40g
Meldepflichten
(1) Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
(5) Gemäß § 40g Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 hat die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger für jede in Österreich nicht sozialversicherungspflichtige überlassene Dienstnehmerin bzw. für jeden in Österreich nicht sozialversicherungspflichtigen überlassenen Dienstnehmer Unterlagen über die Anmeldung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012, S 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind diese Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
§ 40h
Untersagung
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin bzw. der Überlasser ihre bzw. seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin bzw. dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinn des § 33.
§ 40i
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer sowie im Fall der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
§ 40j
Überwachung und Auskunftspflicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
(3) Die Überlasserinnen bzw. Überlasser und die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Gemäß § 40j Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 treten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Stelle der im Abs. 1 genannten Behörden die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung.
§ 40k
Amtshilfe
(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und die Trägerinnen bzw. Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber im Sinn der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer die im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerinnen- bzw. Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin bzw. des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auch der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger.
(5) Die Überlasserin bzw. der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie bzw. er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält."
(1) Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern
(2) Überlasserinnen bzw. Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
(3) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Dienstgeberinnen- bzw. Dienstgeberpflichten sind von den Überlasserinnen bzw. Überlassern zu erfüllen. Die Beschäftigerinnen bzw. Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Pflichten nach Abs. 1 bis 3 können entfallen, wenn es sich um die auch im Überlasserinnen- bzw. Überlasserbetrieb ausgeübte Tätigkeit handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Überlassung eine Woche nicht überschreitet."
"(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit der Überlasserin bzw. dem Überlasser getroffen wurden. Die §§ 197 bis 200b sind sinngemäß anzuwenden."
"(2b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
(2c) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2b als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(2d) Gemäß § 237 Abs. 2c Landarbeitsgesetz 1984 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, Übertretungen des § 40g Abs. 5 und des § 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2e) Gemäß § 237 Abs. 2d Landarbeitsgesetz 1984 gelten bei grenzüberschreitender Überlassung Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2d als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle."
"(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen und nicht bloß unmittelbar anwendbares Bundesrecht wiedergegeben wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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