Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2013)
LGBL_OB_20130708_54Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2013)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird
(Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2013)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:
"(1a) Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, den Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Landesgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind."
"(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt
(1a) Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 Z 2 um eine Person im Sinn des § 2 Z 4 lit. b handelt, hat diese eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des Erziehungsberechtigten mitzuführen. Ausgenommen davon sind Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisationen, die im Landesjugendbeirat vertreten sind.
(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten
(1) Die Landesregierung kann Organisationen, die in der Jugendarbeit oder Suchtprävention tätig sind, beauftragen, Testkäufe durchzuführen. Dabei kann sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Testkäufen erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, hat die Landesregierung den Auftrag zu entziehen."
"§ 7
Glücksspielautomaten, Glücksspiele und Wetten
(1) Jugendlichen ist verboten:
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Warenausspielungen gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.
(3) Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gelten die Verbote gemäß Abs. 1 nicht für die Teilnahme an Spielen wie Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Nummernlotterien, Sofortlotterien, Zusatzspiele, Lotto, Totto und Turnieren gemäß § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes."
"(1a) Eine Verwaltungsübertretung wegen Erwerbs oder Besitzes gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufs gemäß § 6 ist."
"(5) Jugendliche, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, haben, wenn sie die Krankheit oder den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und keinen Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Mindestsicherungsgesetz - geltend machen können, Anspruch
"(4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf von drei Monaten nach dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Dr. Pühringer
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