Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
LGBL_OB_20130531_42Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
Auf Grund des § 19 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 117/2012, wird verordnet:
§ 1
Einberufung der Vollversammlung
(1) Die Einberufung hat durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden schriftlich zu erfolgen. Sie ist allen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern des Tourismusverbands sowie allen weiteren gemäß § 7 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 Teilnahmeberechtigten
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist das Sendedatum (Abs. 1 Z 1), der Poststempel (Abs. 1 Z 2) oder die Übergabe (Abs. 1 Z 3) maßgebend.
(3) Die Einberufung hat zu enthalten:
(4) Sofern die Wahl von Mitgliedern des Vorstands oder von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern auf der Tagesordnung steht, hat die Einberufung den Hinweis zu enthalten, dass jedes auf der Stimmgruppen- bzw. Wählerliste aufscheinende Mitglied zur Einbringung eines Wahlvorschlags, welcher spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse des Tourismusverbands einlangen muss, berechtigt ist.
§ 2
Stimmabgabe in der Vollversammlung; Zustimmungserfordernisse
(1) Die Stimmabgabe erfolgt offen. Es ist jedoch geheim mittels Stimmzettel abzustimmen, wenn es ein Drittel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder vor der Abstimmung verlangt. Wahlen sind stets geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.
(2) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmrechte erforderlich.
Abweichend gilt jedoch:
(1) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet für jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung. Sofern die Vollversammlung nicht ausdrücklich anderes beschließt, sind die Gegenstände in der durch die Einberufung vorgegebenen Reihenfolge zu behandeln.
(2) Die zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten (§ 1 Abs. 1) haben das Recht, sich zum jeweiligen Gegenstand zu äußern und dazu Anträge einzubringen. Die bzw. der Vorsitzende kann die Diskussion einer Angelegenheit vorzeitig abschließen, wenn jede bzw. jeder Berechtigte Stellung genommen oder auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
(3) Nach dem Schluss der Beratung stellt die bzw. der Vorsitzende die Anträge zur Abstimmung. Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, kann die Vollversammlung von der Tagesordnung absetzen. Die bzw. der Vorsitzende entscheidet, in welcher Reihenfolge die Anträge zur Abstimmung gebracht werden und ob eine Angelegenheit durch Abstimmung erledigt ist.
(4) Werden im Rahmen der Beratungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anfragen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden gerichtet, sind diese nach Möglichkeit umgehend zu beantworten. Ist eine umfassende Beantwortung im Rahmen der Sitzung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, ist der bzw. dem Anfragenden binnen sechs Wochen eine schriftliche Antwort zu übermitteln.
§ 4
Niederschrift über die Vollversammlung
(1) Die bzw. der Vorsitzende hat eine geeignete Person zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer zu bestellen, welcher die Aufgabe zukommt, über jede Vollversammlung eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist von der bzw. vom Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Von jeder Sitzung sind auch die anwesenden Teilnahmeberechtigten einschließlich deren Vertreterinnen bzw. Vertreter zu erfassen. Schriftliche Vollmachten sind der Niederschrift anzuschließen.
(3) Die Niederschrift hat weiters zu enthalten:
(4) Die Niederschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen. Anschließend ist die Niederschrift samt allfälligen Beilagen
(5) Innerhalb der Einsichtnahmefrist kann jede Teilnehmerin bzw. jeder Teilnehmer an der Vollversammlung eine Änderung der Niederschrift beantragen. Über rechtzeitig eingebrachte Änderungsanträge ist in der nächsten Sitzung zu beschließen. Wird kein solcher Antrag gestellt, gilt die Niederschrift als genehmigt.
§ 5
Einberufung des Vorstands
(1) Die Einberufung hat durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden schriftlich zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern des Vorstands
(2) In der Einberufung sind Ort, Tag und Stunde des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu ergänzen, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Vorstands die Aufnahme eines zusätzlichen Punktes spätestens am Tag nach Zustellung der Einberufung verlangen. Die Ergänzung ist den Mitgliedern des Vorstands umgehend bekannt zu geben.
§ 6
Beschlusserfordernisse im Vorstand
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig und richtig eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Zu einem Beschluss des Vorstands ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7
Verhandlungsverlauf im Vorstand
Für den Verhandlungsverlauf der Vorstandssitzungen gilt § 3
sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(1) Über jede Sitzung des Vorstands ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer (§ 4 Abs. 1) eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist von der bzw. vom Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterfertigen. Der Inhalt der Niederschrift hat § 4 Abs. 3 zu entsprechen.
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstands spätestens eine Woche nach der Sitzung zuzustellen. Innerhalb von einer Woche ab der Zustellung können Vorstandsmitglieder einen Antrag auf Änderung der Niederschrift stellen. § 4 Abs. 5 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
§ 9
Berichte der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben den Tourismusverband auf die ordnungsgemäße Durchführung des Voranschlags zu prüfen. Derartige Prüfungen sind innerhalb eines Monats ab Erstellung des Halbjahresberichts sowie eines allfälligen Quartals- oder Sonderberichts durchzuführen.
(2) Darüber hinaus haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer den Tourismusverband zumindest einmal jährlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Diese Prüfung ist innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses durchzuführen.
(3) Der Vorstand bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer haben den Halbjahresbericht jeweils bis 31. Juli sowie einen allfälligen Quartalsbericht jeweils bis 31. Oktober zu erstellen und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern zu übermitteln. Der Rechnungs- bzw. Jahresabschluss ist jeweils bis 30. April zu erstellen und zu übermitteln. Die Geschäftsführung hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern aus Anlass einer Prüfung auch alle sonstigen geforderten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben auch Unternehmen, an denen der Tourismusverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung des Jahresabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die bzw. der Vorsitzende oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den Jahresabschluss des Unternehmens innerhalb von vier Monaten ab Ende des Haushaltsjahres zu übermitteln. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben das Ergebnis der Prüfungen jeweils in einem schriftlichen, von ihnen gemeinsam unterfertigten Bericht festzuhalten und diesen dem Vorstand sowie einer allfälligen Geschäftsführerin bzw. einem allfälligen Geschäftsführer des Tourismusverbands zur Kenntnis zu bringen. Betrifft die Prüfung den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss ist der Bericht auch der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Werden von den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern in einem Bericht Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Gebarung festgehalten, muss sich die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder der Vorstand in angemessener Frist dazu äußern. Werden die Bedenken dadurch nicht ausgeräumt, haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer die Einberufung der Vollversammlung zu beantragen.
(7) Die Vollversammlung beschließt auf Grund der vorgetragenen Berichte die zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen. Wurde bei der Überprüfung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses des Tourismusverbands kein Mangel festgestellt, hat die Vollversammlung dem Vorstand und einer allfälligen Geschäftsführerin bzw. einem allfälligen Geschäftsführer die Entlastung zu erteilen.
§ 10
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 122/2003, außer Kraft; abweichend davon sind auf die noch weiter bestehenden Tourismuskommissionen und Vorstände die Punkte 5., 6., 10. und 17. bis 20. der Anlage zur Mustergeschäftsordnung weiter anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landesrat
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