Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung geändert wird
LGBL_OB_20130430_37Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 37
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 1 iVm. § 4 Abs. 3 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung), LGBl. Nr. 71/2003 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin eines Hundes eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung über die im § 2 festgelegten Inhalte absolviert hat."
"(1) Die theoretische Ausbildung ist in gemeinsamen Kursen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin, der oder die zur Berufsausbildung in Österreich berechtigt ist, im Mindestausmaß von einer Stunde und einem Ausbildner oder einer Ausbildnerin (fachkundige Person) im Mindestausmaß von zwei Stunden vorzunehmen und hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
"(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes und Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" bzw. "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person) im Sinn des Abs. 1."
"(1) Die Teilnahme an einem Kurs im Sinn des § 2 Abs. 1 ist dem künftigen Hundehalter oder der künftigen Hundehalterin nach vollständig absolviertem Kurs zwecks Vorlage bei der Gemeinde anlässlich der Hundeanmeldung vom vortragenden Tierarzt bzw. von der vortragenden Tierärztin und der fachkundigen Person (Ausbildner bzw. Ausbildnerin) durch Unterfertigung der Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage zu bescheinigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ing. Entholzer
Landesrat
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