Verordnung der Oö. Landesregierung, betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße
LGBL_OB_20130329_22Verordnung der Oö. Landesregierung, betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1198, Rageringer StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 22
Verordnung
der Oö. Landesregierung, betreffend
die Umlegung der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach und der Gemeinde Pötting wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 0,713 (alt), führt sodann nach Norden, verläuft hierauf in einem leichten Bogen nach Nordwesten und endet kurz nach der Landesstraße L 1200, Peuerbacher Straße, an der "Dürren Aschach".
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 0,713 (alt) und km 1,161 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 1,161 (alt) bis km 1,440 (alt) im Gebiet der Gemeinde Pötting als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pötting über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1198, Rageringer Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Taufkirchen an der Trattnach und beim Gemeindeamt Pötting sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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