Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Traunstein in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20130329_21Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Traunstein in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 21
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der
der Traunstein in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet
festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Traunstein in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at
/recht
abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2000, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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