Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1055, Hartforststraße
LGBL_OB_20130329_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1055, HartforststraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend
die Umlegung der Landesstraße L 1055, Hartforststraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), und die beiden neu herzustellenden Rampen, die sich im Bereich der künftigen niveaufreien Kreuzung der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, mit der Landesstraße L 1055, Hartforststraße, befinden und einen Vollanschluss an die neue Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, im Baulos "Umfahrung St. Peter" ermöglichen, im Gebiet der Gemeinde St. Peter am Hart werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 5,079 (alt), verläuft sodann nach Nordosten, führt dabei über die künftige, bereits verordnete Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, des Bauloses "Umfahrung St. Peter", beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordwesten und bindet bei km 5,771 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße L 1055, Hartforststraße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen dem künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße L 1055, Hartforststraße, und km 5,545 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 5,545 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße L 1055, Hartforststraße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St. Peter am Hart über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1055, Hartforststraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt St. Peter am Hart sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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