Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012)
LGBL_OB_20130215_08Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Landesverfassungsgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz geändert wird
(Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:
"(2) Der Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen von Oberösterreich sind, bedarf der Zustimmung des Landes Oberösterreich. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtags.
(3) Änderungen der Landesgrenzen von Oberösterreich zu anderen Ländern bedürfen eines Landesgesetzes und damit übereinstimmender Gesetze der anderen betroffenen Länder und des Bundes. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der anderen betroffenen Länder.
(4) Beschlüsse des Landtags nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen."
"(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung, welche vom Landtag gewählt wird, und durch das Landesverwaltungsgericht ausgeübt."
(1) Für das Land Oberösterreich besteht ein Verwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(3) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
"(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtags von der Bundesregierung gemäß § 9 - allenfalls in Verbindung mit § 14 - des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt und die Bundesregierung den Einspruch in weiterer Folge zurückzieht oder der ständige gemeinsame Ausschuss nicht fristgerecht entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtags oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 15 Abs. 10, Art. 97 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen."
Artikel II
(1) Art. I Z 1, 3, 5 und 8 dieses Landesverfassungsgesetzes tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Landesverfassungsgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen gilt Art. 151 Abs. 51 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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