Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), das Oö. Schulzeitgesetz 1976 und das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986) geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2012)
LGBL_OB_20130131_05Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), das Oö. Schulzeitgesetz 1976 und das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986) geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2013
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 5
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), das Oö. Schulzeitgesetz 1976 und das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986) geändert werden (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Um den zeitweisen gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Schülerinnen und Schülern und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Neue Mittelschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
§ 15c
Organisationsformen
(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrats (Kollegium). Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
§ 15d
Sonderformen der Neuen Mittelschule
(1) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrats (Kollegium) und des Landesschulrats (Kollegium). Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.
§ 15e
Lehrerinnen und Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrerinnen und -lehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplans entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind eine Leiterin bzw. ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.
(3) An ganztägigen Schulformen kann eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiterin bzw. Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechts, bei Religionslehrerinnen und -lehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechts, nicht berührt.
§ 15f
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und soll 20 nicht unterschreiten; sofern aus besonderen organisatorischen oder pädagogischen Gründen ein Abweichen von der Klassenschülerhöchstzahl erforderlich ist, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrats und des Landesschulrats.
(2) Die Teilung von Klassen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde. Bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse, so insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ist die Teilung auch dann zulässig, wenn
(1) Das Schulforum hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie im Rahmen der gegebenen personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und der örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten zu bestimmen,
(2) Sofern die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse die für die Führung von unverbindlichen Übungen oder eines Förderunterrichts erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden."
"(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr."
"(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volks- oder Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 8, 12, 15b und 20 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt."
"(3a) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden."
(1) Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme darauf, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 für den Besuch einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule oder Neuen Mittelschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müssten.
(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Hauptschulen oder Neue Mittelschulen errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Standort einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfasst."
"(3) Der Berechtigungssprengel umfasst das Gebiet, aus welchem die für den Besuch einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind."
"(2) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen (Bescheide) und Verordnungen erstrecken sich fortan auf die Neuen Mittelschulen."
Artikel II
Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2008, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zum II. Hauptstück lautet:
"Öffentliche Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen,
Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen"
Artikel III
Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2012, wird wie folgt geändert:
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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