Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012)
LGBL_OB_20121231_117Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden (Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 117
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden
(Oö. Tourismusrechts-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gemeinden in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse "Statutarstadt", sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 2 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Für die Einstufung einer Gemeinde ist die Gemeinde-Nächtigungsintensität maßgeblich, wobei für die Ortsklassen A, B und
C folgende Grenzwerte erreicht werden müssen:
(3) Verfügt eine Gemeinde, deren Nächtigungsintensität den Grenzwert für die Ortsklasse C oder einer höheren Ortsklasse erreicht, nur über eine geringe touristische Infrastruktur, kann die Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist, sind zumindest in die Ortsklasse C einzustufen.
(4) Die Landesregierung hat eine Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine höhere Ortsklasse einzustufen, wenn dies auf Grund der vorhandenen oder zumindest in Planung befindlichen touristischen Infrastruktur zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus gerechtfertigt ist. Vor Antragstellung hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbands (§ 6 Abs. 1) schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Liegt ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 vor, darf eine Umstufung nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf die touristische Infrastruktur wesentlich geändert haben. Die Einstufung in die jeweilige Ortsklasse tritt mit dem auf die Kundmachung der Verordnung folgenden 1. Jänner in Kraft."
"§ 4
Tourismusverbände; Errichtung, Änderung und Aufgaben
(1) Die Landesregierung hat zur Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in den Tourismusgemeinden Körperschaften öffentlichen Rechts (Tourismusverbände) zu errichten. Diese haben sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Tourismusgemeinden zu erstrecken.
(2) Die Errichtung eines Tourismusverbands erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände sowie der Landes-Tourismusorganisation durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist festzulegen, welche Bezeichnung der Tourismusverband führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat.
(3) Eine Änderung des Gebiets eines Tourismusverbands ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände sowie der Landes-Tourismusorganisation durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Entwicklung oder Vermarktung des Tourismusangebots erwarten lässt. Wird im Zuge von Gebietsänderungen das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands auf den anderen als Gesamtrechtsnachfolger über.
(4) Bewirkt die Änderung des Gebiets eines Tourismusverbands gleichzeitig die Änderung des Gebiets eines weiteren Tourismusverbands, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines gemeinsamen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.
(5) Den Tourismusverbänden obliegt für ihren örtlichen Bereich die Durchführung, Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Tourismus zu fördern. Sie haben ihre Tätigkeit an der tourismuspolitischen Strategie des Landes Oberösterreich auszurichten. Tourismusverbände, die zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers verpflichtet sind, müssen diese Ausrichtung in einem Tourismuskonzept festlegen. In diesem sind die zu entwickelnden Tourismusbereiche zu definieren und die erforderlichen Marketingmaßnahmen zu planen. Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Konzepts sowie jeder nachträglichen Änderung oder Neuerstellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat die Landes-Tourismusorganisation zu einer Stellungnahme einzuladen und dem Tourismusverband allfällige Einwände oder Anregungen binnen acht Wochen bekannt zu geben.
§ 4a
Auflösung eines Tourismusverbands
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Ein aufgelöster Tourismusverband ist bis zur Beendigung der Liquidation als "Tourismusverband in Liquidation" weiterzuführen.
(2) Die Liquidation des Tourismusverbands erfolgt durch die Aufsichtsbehörde (Liquidatorin). Ihr sind vom bisherigen geschäftsführenden Organ sämtliche Unterlagen des Tourismusverbands zu übergeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt den Tourismusverband in Liquidation gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Liquidatorin hat den Rechnungsabschluss (Jahresabschluss) des letzten Haushaltsjahres und den Liquidationsabschluss zu erstellen. Diese Abschlüsse sind den Gemeinden, für deren Gebiet der Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) über. § 4 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß."
"(1a) Lässt ein Pflichtmitglied bei Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit Anforderungen, die üblicherweise von den Kunden erwartet werden, in einer Weise unberücksichtigt, die dem Ansehen des Tourismusverbands schädlich ist, kann die Vollversammlung nach zweimaliger fruchtloser Abmahnung seitens des Vorstands den Ausschluss dieses Pflichtmitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. In diesem Fall ist das Mitglied von der Landesregierung mit Bescheid seiner Zugehörigkeit zum Tourismusverband als verlustig zu erklären. Mit der Wirksamkeit des Bescheids endet die Pflicht zur Entrichtung des Interessentenbeitrags. Über Antrag der Vollversammlung ist der Ausschluss mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, sofern ein weiteres schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist."
(1) Die Vollversammlung besteht aus
(2) Die Tourismusgemeinde kann pro im Gemeinderat vertretener Partei ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Parteien, die in mehreren Gemeinderäten vertreten sind, jeweils nur mit einem Mitglied vertreten sein dürfen. Weiters können die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich je ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden.
(3) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, können auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 zur Entsendung berechtigten Körperschaften können im Fall einer Entsendung je ein Ersatzmitglied bekannt geben. Sie können die entsendeten Vertreter jederzeit abberufen und durch neue Vertreter ersetzen.
(5) Die Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbands (Abs. 1 Z 1) sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Abs. 1 Z 2) sind in der Vollversammlung stimmberechtigt. Die entsendeten Mitglieder (Abs. 1 Z 3) haben in der Vollversammlung beratende Stimme."
(1) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden:
(3) Geschäfte gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Vorhaben zweckmäßig und die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert ist, der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und im Fall des Abs. 2 Z 3 die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Ansuchens beim Amt der Landesregierung keine diesbezügliche Entscheidung, gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde als erteilt.
§ 11
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß Abs. 1 Z 1 ist alle vier Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des bisherigen Vorstands endet mit der ersten Sitzung des neu gewählten Vorstands. Diese ist von der bzw. vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Die Wahl erfolgt, soweit nicht die Vollversammlung gemäß Abs. 4 anderes beschließt, in drei Stimmgruppen (§ 12). Von jeder Stimmgruppe sind zwei Mitglieder zu wählen.
(4) Die Vollversammlung kann beschließen, dass die Wahl nicht in Stimmgruppen durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Vollversammlung drei Mitglieder zu wählen. An die Stelle der Stimmgruppenliste tritt ein Verzeichnis aller Mitglieder des Tourismusverbands (Wählerliste).
(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
(6) Der Vorstand kann die Aufnahme weiterer Personen, denen Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus zukommen, als Mitglieder mit beratender Stimme beschließen.
§ 12
Stimmgruppen
(1) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Mitglieder nach der Höhe der Summe der von ihnen zu entrichtenden Interessentenbeiträge (§§ 33 ff.) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist anschließend derart zu unterteilen, dass drei Gruppen mit jeweils einem Drittel des gesamten Beitragsaufkommens entstehen. Wäre dabei der Beitrag eines Mitglieds auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen.
(2) Die Stimmgruppen für das Gebiet einer neuen Tourismusgemeinde richten sich nach der von den Pflichtmitgliedern ausgeübten Tätigkeit. Pflichtmitglieder, die Tätigkeiten der Beitragsgruppe 1 ausüben, bilden die erste Stimmgruppe, jene, die Tätigkeiten der Beitragsgruppen 2 und 3 ausüben, bilden die zweite Stimmgruppe, und die übrigen Pflichtmitglieder bilden die dritte Stimmgruppe. Übt ein Pflichtmitglied Tätigkeiten mehrerer Beitragsgruppen aus, ist die Tätigkeit der niedrigsten Beitragsgruppe maßgeblich. Wäre ein Pflichtmitglied eines Tourismusverbands, dessen Gebiet um eine neue Tourismusgemeinde erweitert wurde, auf Grund von Tätigkeiten in mehreren Gemeinden dieses Tourismusverbands zum Teil nach Abs. 1 und zum Teil nach diesem Absatz zu reihen, ist die Einreihung nach Abs. 1 maßgeblich. Eine zur Gänze oder teilweise auf Basis der Beitragsgruppen vorgenommene Wahl erfolgt - abweichend von § 11 Abs. 2 erster Satz - auf zwei Jahre.
(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Vorstandsmitglieder nach Stimmgruppen zu wählen sind, von der Beitragsbehörde erster Instanz zu erstellen. Das Ergebnis ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten und - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband zu übermitteln. Wird nicht nach Stimmgruppen gewählt, hat die Beitragsbehörde eine aktuelle Wählerliste zu erstellen und dem Tourismusverband zu übermitteln.
(4) Der oder die Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Stimmgruppenliste (Wählerliste) für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Beitragsbehörde erster Instanz einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
§ 13
Wahlvorschläge, Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Vollversammlung wird von der bzw. vom bisherigen Vorsitzenden geleitet (Wahlleiterin bzw. Wahlleiter). Zur Unterstützung bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Personen als Beisitzende zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Stimmgruppen nur die in der Stimmgruppenliste angeführten Mitglieder des Tourismusverbands; erfolgt die Wahl nicht in Stimmgruppen, sind nur die in der Wählerliste angeführten Mitglieder wahlberechtigt. Wählbar sind natürliche Personen, soweit diese auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung berechtigt sind (§ 8). Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn der Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Jedes wahlberechtigte Mitglied des Tourismusverbands hat die Möglichkeit, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen; erfolgt die Wahl in Stimmgruppen, kann das wahlberechtigte Mitglied einen Wahlvorschlag nur für seine Stimmgruppe einbringen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle bzw. der Zustelladresse des Tourismusverbands einlangen. Auf die Möglichkeit der Einbringung von Wahlvorschlägen ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis von zwei wählbaren Personen zu enthalten. Erfolgt die Wahl nicht in Stimmgruppen, müssen drei wählbare Personen aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig.
(5) Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung von ihr vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt.
(6) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und ungültige Wahlvorschläge zur allfälligen Verbesserung zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen. Sie sind zumindest eine Stunde vor der Vollversammlung im Sitzungssaal kundzumachen.
(7) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt. Andernfalls ist in der oder den betreffenden Stimmgruppe(n) bzw. in der Vollversammlung die Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Vorstandsmitglieder ist nach der Wahlzahl zu ermitteln; diese wird folgendermaßen errechnet: Zunächst werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Anschließend wird unter jede Stimmensumme die Hälfte der jeweiligen Summe geschrieben, darunter dann das Drittel; Dezimalstellen sind zu berücksichtigen. Danach werden alle Zahlen nach ihrer Größe geordnet. Als Wahlzahl gilt die zweitgrößte bzw. bei einer nicht nach Stimmgruppen erfolgenden Wahl die drittgrößte Zahl. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Vorstands, wie die Wahlzahl in der Summe der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.
§ 14
Neuerliche Wahlausschreibung
Wird vor der Vollversammlung (für eine oder mehrere Stimmgruppen) kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Vorstands nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 13 zu wählen. Können auch danach nicht alle Vorstandsmitglieder gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen oder, sofern dies nicht zweckmäßig scheint, die beteiligten Tourismusgemeinden in die Ortsklasse D zu stufen.
§ 15
Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft zum Vorstand
(1) Ein Mitglied des Vorstands kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse des Tourismusverbands wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse eingelangte Verzichtserklärung kann nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein gewähltes Mitglied des Vorstands kann auf Antrag eines Mitglieds des Tourismusverbands von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder jener Stimmgruppe, von der das Mitglied gewählt worden ist, unterschrieben sein. Erfolgte die Wahl nicht in Stimmgruppen, muss der Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands unterschrieben sein. Wird ein gültiger Antrag nach Versendung der Einberufung der Vollversammlung, spätestens aber während der Vollversammlung eingebracht, muss über den Antrag in der Vollversammlung abgestimmt werden. Andernfalls hat die bzw. der Vorsitzende die Vollversammlung binnen eines Monats ab Einbringung des Antrags mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen. Im Fall der Abberufung ist das betreffende Mitglied von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Vorstand als verlustig zu erklären.
(3) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung einen Wahlausschließungsgrund darstellt, so ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Vorstand.
(4) Ein gewähltes Mitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Vorstand als verlustig zu erklären, wenn
(5) Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstands ist binnen vier Monaten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 11 bis 13 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.
(6) Der Vorstand kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.
§ 16
Aufgaben des Vorstands und der bzw. des Vorsitzenden
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen und mit Stimmzetteln zu erfolgen, sofern der Vorstand nicht einstimmig anderes beschließt. Die Wahlvorschläge sind schriftlich in der Sitzung einzubringen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch danach die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist der Vorstand binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für die zu wählende Funktion kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird.
(2) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands ein und führt darin den Vorsitz. Unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers vertritt die bzw. der Vorsitzende den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er wird im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten.
(3) Die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten von der jeweiligen Funktion abberufen werden. Weiters können die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter auf diese Funktion verzichten. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat die Neuwahl gemäß Abs. 1 in angemessener Frist zu veranlassen. Bei Abberufung bzw. Verzicht der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters hat die bzw. der Vorsitzende sinngemäß vorzugehen. Scheiden danach sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter aus, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, den Vorstand zur Neuwahl gemäß Abs. 1 umgehend einzuberufen.
(4) Dem Vorstand obliegt, sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer bestellt ist, die Geschäftsführung des Tourismusverbands. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, anwesend ist. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(5) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, auch ohne Befassung des Vorstands Entscheidungen zu treffen, sofern er hiezu vom Vorstand in genau zu bezeichnenden Angelegenheiten ermächtigt wurde oder durch ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zu einer möglichen Beschlussfassung durch den Vorstand ein Nachteil für den Tourismusverband hervorgerufen würde. Das Ergebnis einer solchen Entscheidung ist von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich festzuhalten und hierüber in der nächsten Sitzung des Vorstands zu berichten.
(6) Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern über die Durchführung des Voranschlags zum ersten Halbjahr schriftlich zu berichten. Bei Tourismusverbänden, die eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen haben (§ 17 Abs. 1), ist zusätzlich zum Ende des dritten Quartals schriftlich zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht vorhergesehener Umstand eintritt, der für die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist. Die Landesregierung kann verbindliche Formblätter für die Erstellung des Quartals- bzw. Halbjahresberichts festlegen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Vergütung der mit der Vorstandsfunktion verbundenen Auslagen bleibt davon unberührt. Für besondere Arbeitsleistungen kann einem Mitglied des Vorstands auch eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 17
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer
(1) Ein Tourismusverband, dessen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen 350.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen, muss eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer bestellen, die diese Funktion hauptberuflich ausübt. Den übrigen Tourismusverbänden steht die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers frei, sofern ihre jeweiligen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen zumindest 150.000 Euro pro Haushaltsjahr regelmäßig übersteigen. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Vorstands unvereinbar.
(2) Die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer und die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegen dem Vorstand. Bestellungen sind jeweils auf höchstens vier Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Bestellung vor Ablauf der Funktionsdauer vom Vorstand jederzeit widerrufen werden. Allfällige Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag bleiben dabei unberührt.
(3) Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 bis 5 und §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Vorstand die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt.
(4) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer ist entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und den auf Grundlage des Oö. Stellenbesetzungsgesetzes 2000 ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an allfällige Weisungen des Vorstands gebunden. Sie bzw. er ist weiters an Stelle des Vorstands zur Erstattung der Berichte gemäß § 16 Abs. 5 an die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer verpflichtet.
(6) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands vorgenommen werden:
(7) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
§ 18
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
(1) Die Vollversammlung hat für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. §§ 13 und 14 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass nicht in Stimmgruppen gewählt wird und auch dem Tourismusverband nicht als Mitglieder angehörige Personen wählbar sind. Hinsichtlich des Ausscheidens gilt § 15 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
(2) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben anhand des Halbjahresberichts und allenfalls auch des Quartalsberichts bzw. eines allfälligen Sonderberichts (§ 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 5) zu beurteilen, ob die Durchführung des Voranschlags mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Über allfällige Zweifel haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer den Vorstand und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer in Kenntnis zu setzen. Können die Zweifel über die ordnungsgemäße Durchführung des Voranschlags nicht umgehend beseitigt werden, haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer die Einberufung der Vollversammlung zu beantragen. Diese beschließt auf Grund des vorgetragenen Berichts die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen.
(3) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses die Gebarung des Tourismusverbands sowie der Unternehmen, an denen der Tourismusverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie können eine solche Prüfung aber auch jederzeit während des Jahres vornehmen. Die Geschäftsführung hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern jeweils die erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und den Vorstand vom Ergebnis einer Prüfung gemäß Abs. 3 in Form eines schriftlichen Berichts in Kenntnis zu setzen. Im Fall festgestellter Missstände gilt Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß. Über das Ergebnis einer Prüfung aus Anlass des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses ist jedenfalls auch der Vollversammlung zu berichten. Wurde bei der Überprüfung kein Mangel festgestellt, hat die Vollversammlung der Geschäftsführung die Entlastung zu erteilen.
§ 19
Geschäftsordnung
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren organisatorischen Bestimmungen über die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen sowie die Beschlusserfordernisse in einer Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festzulegen. Darin ist jedenfalls festzulegen, dass zu einem Beschluss des Vorstands die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
§ 20
Haftung
Verletzt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder ein Mitglied des Vorstands unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters ihre bzw. seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet sie bzw. er dem Tourismusverband für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff. ABGB; dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer. Wurde die Tätigkeit für den Tourismusverband unentgeltlich ausgeführt, besteht eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 21
Haushaltsführung
(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist der Finanzbedarf jährlich zu ermitteln und in einem Voranschlag darzustellen. Die darin enthaltenen Ausgaben dürfen nur insoweit überschritten werden, als sich dadurch die Vermögens- und Finanzlage nicht wesentlich ändert. Die näheren Bestimmungen sind in der Verordnung nach Abs. 5 zu treffen. Darin ist auch festzuhalten, welche Ausgabenüberschreitungen nur nach vorheriger Zustimmung der Vollversammlung zulässig sind. Ist anhand der Entwicklung der Einnahmen bzw. Ausgaben zu erwarten, dass das Ergebnis hinter dem Voranschlag zurückbleiben wird, muss jedenfalls ein neuer Voranschlag beschlossen werden, sofern die erwartete Differenz 10 % der gesamten veranschlagten Ausgaben übersteigt.
(2) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres ein Beschluss über den Voranschlag noch nicht vor, dürfen nur solche Aufwendungen bzw. Ausgaben getätigt werden, die sich aus bereits bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
(3) Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen; §§ 190 bis 211 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Dieser ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 1 Z 1). Tourismusverbände, die keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer zu bestellen haben, können an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen. Sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
(4) Zur Sicherung der finanziellen Bedeckung erforderlicher Auszahlungen ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Reicht diese für die Bedeckung eines kurzfristig erhöhten Finanzbedarfs nicht aus, darf ein Kredit aufgenommen werden. Kredite und Darlehen, die nicht innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden können oder deren Bedeckung nicht durch Zusagen von Seiten Dritter (Förderzusagen, etc.) gesichert ist, sind nur zulässig, wenn die Summe solcher Kredite das für den Schluss des Haushaltsjahres geplante Vermögen nicht übersteigt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Haushaltsführung, insbesondere die Erstellung und die Vollziehung des Voranschlags sowie die Erstellung des Jahres- bzw. Rechnungsabschlusses festzulegen. Darin können auch Kennzahlen zur Überprüfung der touristischen Entwicklung und Wirkungen des Tourismusmarketings festgelegt werden. Die Tourismusverbände haben an der Erhebung dieser Kennzahlen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken."
"(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in Oberösterreich wird eine Landes-Tourismusorganisation (LTO) mit der Bezeichnung "Oberösterreich Tourismus" gebildet. Ihr obliegen die Entwicklung, Durchführung und Anregung geeigneter Marketingmaßnahmen, die Beratung der Tourismusverbände auf Basis der aus der Marktforschung erkennbaren Tourismusentwicklung, die Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter in den Tourismusverbänden sowie sonstige dem Tourismus dienende Maßnahmen. Die Landes-Tourismusorganisation hat in einem Unternehmenskonzept darzulegen, welche Bereiche und definierten Ziele der Tourismusstrategie des Landes Oberösterreich in den Wirkungsbereich der Landes-Tourismusorganisation fallen, welche Mittel und Maßnahmen dafür einzusetzen sind und mit welchen Indikatoren der Erfolg zu bemessen ist."
"(2) Das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt aus der Mitte des Landes-Tourismusrats eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsitzende(n)- Stellvertreter(in), dem (der) auch die Vertretung des Landes-Tourismusrats in der Generalversammlung und gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegt.
(3) Dem Landes-Tourismusrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Dem Landes-Tourismusrat obliegt die Überwachung der gesamten Gebarung der Landes-Tourismusorganisation einschließlich der Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Er hat anhand der Berichte (§ 16 Abs. 5 und § 26 Abs. 2) zu beurteilen, ob die Durchführung des Voranschlags mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Über allfällige Zweifel hat der Landes-Tourismusrat die Generalversammlung in Kenntnis zu setzen. Diese beschließt auf Grund des vorgetragenen Berichts die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen. Weiters hat der Landes-Tourismusrat den Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung hierüber zu berichten. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses hat der Landes-Tourismusrat aus seiner Mitte einen Finanzausschuss zu bestellen.
(5) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Landes-Tourismusrats und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche entsprechend dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 3 zu erteilen ist, vorgenommen werden:
"(3) Jede und jeder Vorsitzende hat die Möglichkeit, für jene regionale Tourismuskonferenz, in welcher sie bzw. er das Wahlrecht ausübt, einen Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle der Landes-Tourismusorganisation einlangen und vom Einbringer und der vorgeschlagenen Person unterfertigt sein. Die Wahl in der Tourismuskonferenz ist mit Stimmzetteln durchzuführen, wobei jeder bzw. jedem Vorsitzenden so viele Stimmen zukommen, wie es der Anzahl der Tourismusgemeinden, auf die sich das Verbandsgebiet erstreckt, entspricht."
"(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Wahlvorschlag nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Wird auch bei einer allenfalls notwendigen zweiten Wiederholung die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist die Tourismuskonferenz binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für eine regionale Vertreterin bzw. einen regionalen Vertreter kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird.
(6) Bezüglich des Verzichts auf die Funktion bzw. des Ruhens der Funktion einer regionalen Vertreterin bzw. eines regionalen Vertreters gilt § 15 Abs. 1 und 3 sinngemäß. Wird eine solche Funktion während der Funktionsperiode frei, ist diese längstens innerhalb von sechs Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen."
"§ 26
Geschäfts- und Haushaltsführung
(1) Die Landes-Tourismusorganisation hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu bestellen, die diese Funktion hauptberuflich ausübt. Die Bestellung erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Landes-Tourismusrats. § 17 Abs. 2 und 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Vorstands die Generalversammlung tritt.
(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die Landes-Tourismusorganisation nach außen. Sie bzw. er ist dabei an allfällige Weisungen der Generalversammlung gebunden. Sie bzw. er ist weiters verpflichtet, dem Landes-Tourismusrat regelmäßig über die Durchführung des Voranschlags zu berichten. § 16 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Tourismusverbände die Landes-Tourismusorganisation und an die Stelle der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Landes-Tourismusrat tritt.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Landes-Tourismusrats und der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(4) Der Landes-Tourismusrat kann in seiner Geschäftsordnung beschließen, dass andere als die bereits nach § 25 Abs. 5 normierten Geschäfte auf Grund ihres Umfangs bzw. ihrer Bedeutung nur mit Zustimmung des Landes-Tourismusrats vorgenommen werden dürfen.
(5) Hinsichtlich der Haftung der Organe gilt § 20 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Mitglieder des Vorstands die Mitglieder des Landes-Tourismusrats und der Generalversammlung treten.
(6) Hinsichtlich der Haushaltsführung gilt § 21 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Landes-Tourismusorganisation sowie jene Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer zu sorgen haben. Dabei sind zusätzlich § 222 bis § 226 Abs. 1, § 226 Abs. 3 bis § 234, §§ 236 bis 239, § 242, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften herangezogen werden."
"(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder über Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs
(4) Die Landesregierung hat den Vorstand aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 3 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen."
"(7) Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über."
"(4) Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Ein erster Vergleich ist anhand der für den Monat August des Jahres 2013 mit der für den Monat August 2012 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat August jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind.
(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Vorstands die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
(6) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleichs entgegenstehen und dadurch die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten nicht beeinträchtigt werden, kann die Vollversammlung auf Antrag des Vorstands die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) bis auf 50 % senken. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Senkung des Prozentsatzes bzw. Mindestbeitrags erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Senkung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Tourismusverbands. Ein Beschluss über die Senkung der Prozentsätze bzw. der Mindestbeiträge bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten."
"(7) Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die bzw. der Vorsitzende den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen."
"(1) Die Tourismusabgabe ist vom Gemeinderat mit mindestens 0,23 Euro und höchstens 2 Euro je Nächtigung festzusetzen. Sie kann auch nach Gemeindeteilen oder Saisonen unterschiedlich festgesetzt werden, wobei Beginn und Ende einer Saison jeweils mit dem Beginn und Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden müssen. Vor der Festsetzung der Höhe der Tourismusabgabe ist der Tourismusverband zu hören.
(2) Langt bei der Gemeinde eine Anregung des Tourismusverbands auf Änderung der Höhe der Tourismusabgabe ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die Höhe der Tourismusabgabe geändert wird.
(3) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat August des Jahres 2013 mit der für den Monat August 2012 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat August jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Centbeträge zu runden."
"(3) Zum Zweck der Feststellung der Abgabenpflicht nach § 2 ist die Behörde zur Verwendung der von der Meldebehörde evident gehaltenen Meldedaten befugt."
Artikel III
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des § 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Bis dahin bleiben die zum 1. Jänner 2013 bestehenden Einstufungen aufrecht. Anträge von Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, welche im Anhörungsverfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung gestellt wurden, gelten als Anträge gemäß § 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes.
(3) Die auf Grund des § 4a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen über die Errichtung von Tourismusverbänden gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.
(4) Verordnungen auf Grund des § 19 und des § 21 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(5) Die Wahl des neuen Vorstands auf Grund des § 11 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist so durchzuführen, dass die erste Sitzung bis längstens 30. Juni 2014 stattfinden kann. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tourismuskommissionen, Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und Vorstände der Tourismusverbände bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Auf ihre Tätigkeit sind § 10, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 3, 5 und 6 und §§ 17, 19 und 20 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterhin anzuwenden.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bestellungen zur Tourismusdirektorin bzw. zum Tourismusdirektor gelten als Bestellungen zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer gemäß § 17 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes. Die bestellten Personen können bis zum Ablauf ihrer Bestellung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechte Bestellung zum Vorstand der Landes-Tourismusorganisation gilt als Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer gemäß § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes. Die bestellte Person kann bis zum Ablauf ihrer Bestellung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Auf Tourismusverbände, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Liquidation befinden, ist § 4b Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterhin anzuwenden.
(9) Abweichend von § 41 Abs. 7 letzter Satz Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 5 und 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes für das Kalenderjahr 2013 in Kraft, sofern die Kundmachungsfrist spätestens am 31. Mai 2013 endet.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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