Verordnung der Oö. Landesregierung über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten und sonstigen auswärtigen Arbeiten (Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung 2012 - Oö. G-BauV 2012)
LGBL_OB_20121214_108Verordnung der Oö. Landesregierung über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten und sonstigen auswärtigen Arbeiten (Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung 2012 - Oö. G-BauV 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 108
Verordnung
der Oö. Landesregierung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz von Bediensteten der Gemeinden
und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten und sonstigen auswärtigen Arbeiten (Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung 2012 - Oö. G-BauV 2012)
Auf Grund des § 27 Z 2, § 29 und § 44 Abs. 1 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011,
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Anforderungen und Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf
Baustellen
§ 4
Aufsicht und Koordination
§ 5
Eignung der Bediensteten
§ 6
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 7
Absturzgefahr
§ 8
Absturzsicherungen
§ 9
Abgrenzungen
§ 10
Schutzeinrichtungen
§ 11
Gefahren durch Naturereignisse
§ 12
Arbeiten an bestehenden Bauwerken
§ 13
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 14
Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
§ 15
Lagerung
§ 16
Transport, Be- und Entladen
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
§ 17
Allgemeines
§ 18
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19
Brandgefährliche und explosionsgefährliche
Arbeitsstoffe
§ 20
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
Persönliche Schutzausrüstung
§ 21
Allgemeines
§ 22
Schutz der Augen und des Gesichts
§ 23
Schutz des Gehörs
§ 24
Schutz der Atmungsorgane
§ 25
Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte
§ 26
Schutz des Kopfes
§ 27
Schutz der Beine
§ 28
Schutz des Körpers und der Arme
§ 29
Schutz gegen Absturz
Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige
Einrichtungen
§ 30
Erste Hilfeleistung
§ 31
Sanitätsräume
§ 32
Trinkwasser
§ 33
Waschgelegenheiten
§ 34
Aborte
§ 35
Aufenthaltsräume
§ 36
Weitere Einrichtungen
§ 37
Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte
§ 38
Schlafräume in Unterkünften
§ 39
Aufenthaltsräume in Unterkünften
Brandschutzmassnahmen
§ 40
Allgemeines
§ 41
Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften
§ 42
Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 43
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
§ 44
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan,
Brandschutzordnung
§ 45
Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen
Besondere Anforderungen und Massnahmen
Erd- und Felsarbeiten
§ 46
Aushub
§ 47
Arbeitsraumbreite
§ 48
Abböschen
§ 49
Verbaumaßnahmen
§ 50
Verbauarten
§ 51
Bodenverfestigung
§ 52
Abtragearbeiten
Gerüste
§ 53
Allgemeines
§ 54
Statischer Nachweis
§ 55
Gerüstlagen
§ 56
Arbeitsgerüste
§ 57
Schutzgerüste
§ 58
Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
§ 59
Prüfung von Gerüsten
§ 60
Benützung von Gerüsten
§ 61
Verwendungszweck von Gerüsten
§ 62
Leitergerüste
§ 63
Metallgerüste
§ 64
Verfahrbare Standgerüste
§ 65
Bockgerüste
§ 66
Konsolgerüste
§ 67
Ausschussgerüste
§ 68
Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen
§ 69
Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste
§ 70
Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
§ 71
Behelfsgerüste
Laufbrücken und Lauftreppen
§ 72
Laufbrücken, Lauftreppen
Schalungen und Lehrgerüste
§ 73
Allgemeines
§ 74
Stützen
§ 75
Ausschalen
Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen
mit Fertigteilen
§ 76
Montagearbeiten
§ 77
Bauen mit Fertigteilen
Arbeiten auf Dächern
§ 78
Allgemeines
§ 79
Schutzeinrichtungen
§ 80
Arbeitsplätze und Zugänge
§ 81
Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen
§ 82
Einrichtungen zum Befördern von Personen beim
Schornsteinbau
§ 83
Schornsteinreinigungsarbeiten
§ 84
Feuerungsanlagen
Untertagebauarbeiten
§ 85
Vorbereitende Maßnahmen
§ 86
Allgemeines
§ 87
Bewetterung
§ 88
Elektrische Anlagen und Beleuchtung
§ 89
Betriebsmittel
§ 90
Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau
§ 91
Transportmittel und -einrichtungen im Tunnel- und Stollenbau
§ 92
Verkehr im Tunnel- und Stollenbau
§ 93
Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau
§ 94
Verkehrswege im Schachtbau
§ 95
Förderung in Schächten
§ 96
Schutzausrüstungen, Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen, sanitäre Einrichtungen
Wasserbauarbeiten
§ 97
Allgemeines
§ 98
Wasserfahrzeuge
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Strassen mit Fahrzeugverkehr
§ 99
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit
Fahrzeugverkehr
Abbrucharbeiten
§ 100
Vorbereitende Maßnahmen
§ 101
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 102
Arbeitsvorgänge
§ 103
Einsatz von Maschinen
§ 104
Abbruch durch Abtragen
§ 105
Abbruch durch Abgreifen
§ 106
Abbruch durch Eindrücken
§ 107
Abbruch durch Einreißen
§ 108
Abbruch durch Einschlagen
§ 109
Abbruch durch Demontage
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben,
Künetten, Kanälen
und Rohrleitungen
§ 110
Allgemeines
§ 111
Einsteigen
Besondere Bauarbeiten
§ 112
Arbeiten im Bereich von Deponien
§ 113
Arbeiten mit Blei
§ 114
Sandstrahlen
Arbeiten mit Flüssiggas
§ 115
Allgemeines
§ 116
Ausrüstung von Flüssiggasanlagen
§ 117
Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von
Flüssiggasanlagen
§ 118
Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche
§ 119
Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas
§ 120
Betrieb von Flüssiggasanlagen
§ 121
Prüfung von Flüssiggasanlagen
Bauaufzüge
§ 122
Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne
Personenbeförderung
§ 123
Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne
Personenbeförderung
§ 124
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
Arbeiten mit Maschinen
§ 125
Erdbaumaschinen
§ 126
Bagger zum Heben von Einzellasten
§ 127
Rammen
§ 128
Betonpumpen, Verteilermaste
§ 129
Heiz- und Schmelzgeräte
§ 130
Sonstige Maschinen und Geräte
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
§ 131
Instandhaltung
§ 132
Prüfungen
§ 133
Reinigung
§ 134
Unterweisung
Durchführung des Bedienstetenschutzes
§ 135
Besondere Pflichten des Dienstgebers
§ 136
Besondere Pflichten und Verhalten der Bediensteten
Ausnahmen und Abweichungen
§ 137
Abweichungen für das Ausheben und Betreten von
Mastgruben
§ 138
Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten
Schlussbestimmungen
§ 139
Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
§ 140
Verweisbestimmungen
§ 141
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Anforderungen und Massnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung an allen Orten, an denen von Bediensteten Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 durchgeführt werden (Baustellen).
(2) Folgende Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten an Orten außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden:
(1) Bauarbeiten sind Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(2) Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker, Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder Amtssachverständige. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.
§ 3
Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die im § 7 Oö. GbSG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
(1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Dienstgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
(2) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung.
(3) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist eine auf der Baustelle beschäftigte geeignete Bedienstete bzw. ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Bediensteter zu bestellen, die bzw. der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Bediensteten notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter bestellt werden, die bzw. der
(4) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Bediensteten kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, die bzw. der gemäß Abs. 3 bestellte Bedienstete von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(5) Sind auf einer Baustelle Bedienstete verschiedener Dienstgeber tätig, so hat jeder Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Bediensteten sich für die Bediensteten anderer Dienstgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Wenn es im Hinblick auf das Ausmaß der Gefahren und den Umfang der Baustelle erforderlich erscheint, ist eine angemessene Abstimmung zwischen den Bediensteten bzw. der Vertretung der Bediensteten jener Dienstgeber, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen.
(6) Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten. Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Bediensteten herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
§ 5
Eignung der Bediensteten
(1) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder Gesundheitsschädigungen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(2) Bedienstete, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.
(3) Bedienstete, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Bedienstete beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von Bediensteten allein ausgeführt werden, muss eine wirksame Überwachung dieser bzw. dieses Bediensteten sichergestellt sein, wie durch Beaufsichtigen, Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für:
(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Bedienstete, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinn der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Dienstgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit von solchen Bediensteten entstehen lassen, ist diesen das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeugs zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern, Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
(1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Bediensteten verhindert wird.
(3) Arbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muss für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muss die Umgebung zumindest so erhellen, dass die Bediensteten die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinn des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(9) Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Bediensteten, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.
§ 7
Absturzgefahr
(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Bediensteten entsprechend § 29 sicher angeseilt sein.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
(1) Geeignete Absturzsicherungen sind
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(3) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(4) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(5) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(6) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seils anzuordnen sind.
(7) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(8) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Oö. Gemeinde-Arbeitsstättenverordnung 2012 (Oö. G-AStV 2012) entsprechen.
§ 9
Abgrenzungen
(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Bediensteten entsprechend § 29 sicher angeseilt sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, dass die Brustwehren in mindestens 1 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
§ 10
Schutzeinrichtungen
(1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 57) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 79).
(2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstands überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, dass zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.
§ 11
Gefahren durch Naturereignisse
Können Bedienstete durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen
(1) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinn der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
(2) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder eine besonders unterwiesene Bedienstete bzw. einen besonders unterwiesenen Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
§ 14
Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muss durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 1 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
(1) Materialien und Geräte sind so zu lagern, dass durch deren Herabfallen, Abrutschen, Umfallen oder Wegrollen Bedienstete nicht gefährdet werden.
(2) Lagergut muss gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des Lagerguts eintreten.
(3) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, dass ihre Standfestigkeit gewährleistet ist. Es dürfen lediglich Materialien geringen Gewichts höher als 2 m händisch gestapelt werden.
(4) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren an Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
(5) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagerguts getroffen werden. Bleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangen und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein.
(6) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Das Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
§ 16
Transport, Be- und Entladen
(1) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Bediensteten beim Transport zu verhindern.
(2) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem die bzw. der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, dass der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereichs zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
§ 17
Allgemeines
(1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bediensteten durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Bediensteten den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die der Herstellerin (Erzeugerin) bzw. vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiberin bzw. Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
(5) In Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, darf eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter nur dann allein beschäftigt werden, wenn sie bzw. er ständig überwacht wird und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
§ 18
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
(1) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes erfasst werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
(2) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, dass Bedienstete nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
§ 19
Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass eine Gefährdung der Bediensteten durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.
(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Entzünden derselben getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. sowie von Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten. Solche Lagerungen müssen so eingerichtet und angelegt sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann.
(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden. Mit Ausnahme des Tagesbedarfs dürfen solche Arbeitsstoffe nicht in Räumen gelagert werden, die sich unter oder über Räumen oder Bereichen befinden, in denen sich Bedienstete regelmäßig aufhalten.
(4) Sofern Gase oder Dämpfe von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muss Vorsorge getroffen sein, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können.
(5) Für die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
(6) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und gefahrlos abzutransportieren.
(7) Bei Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle keine wirksamen Zündquellen befinden. Erforderlichenfalls ist dieser Bereich abzuschranken und durch entsprechende Warnschilder, die auf die Brand- oder Explosionsgefahr hinweisen, zu kennzeichnen. Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl sind bereitzustellen.
§ 20
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass eine Gefährdung der Bediensteten durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten. Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Ess- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Bedienstete mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, dass die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinn des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in der Oö. Gemeinde-Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung (Oö. G-A-GWV) verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu treffen, dass die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und die MAK-Werte nicht überschritten werden. Der Dienstgeber hat überdies anzustreben, dass die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.
(4) § 19 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden. Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden.
(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, ist nicht zulässig.
(7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinn des Abs. 3 nicht auftreten.
(8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluss an eine Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffs in der Atemluft von mindestens 17 % gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für gasförmige Brennstoffe dürfen ohne Anschluss an eine ins Freie führende Abzugseinrichtung nur betrieben werden, wenn die stündlich verbrauchte Gasmenge weniger als 20 l pro Kubikmeter des Aufstellungsraums beträgt.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 21
Allgemeines
(1) Wenn der Schutz der Bediensteten während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(2) Eine persönliche Schutzausrüstung muss
(3) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.
(4) Als Bedingungen im Sinn des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jeder bzw. jedes einzelnen Bediensteten zu berücksichtigen.
(5) Die persönliche Schutzausrüstung muss grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzerinnen bzw. Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.
§ 22
Schutz der Augen und des Gesichts
(1) Jeder bzw. jedem Bediensteten, für die bzw. den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichts besteht, insbesondere durch
(2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Bediensteten, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben.
§ 23
Schutz des Gehörs
(1) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
(2) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
§ 24
Schutz der Atmungsorgane
(1) Jeder bzw. jedem Bediensteten, die bzw. der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 20 Abs. 3) ausgesetzt ist, muss ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.
(2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muss gesorgt sein.
(4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Geräts gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Trägerinnen bzw. Träger eines Atemschutzgeräts von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(5) Bedienstete müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 134 unterwiesen sein. Bedienstete, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 132) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.
(8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
§ 25
Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte
(1) Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie bei Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen müssen von der Umgebungsluft unabhängige Geräte, wie Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, verwendet werden.
(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Bediensteten geeignete Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung zu stellen.
(3) Filtergeräte dürfen als Atemschutzgeräte nur verwendet werden, wenn zweifelsfrei, erforderlichenfalls nach Messung der Sauerstoffkonzentration oder der Konzentration der Gase oder Dämpfe, feststeht, dass die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17 % Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- oder Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet.
(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, dass sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren von der Erzeugerin bzw. vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern und die von der Erzeugerin bzw. vom Erzeuger angegebene Verbrauchsfrist muss am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt werden.
(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mym unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.
(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, dass sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten, die lichte Weite des Schlauchs muss mindestens 25 mm betragen. Bei A darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Aus Druckluftschlauchgeräten, Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muss ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.
(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen der Benützerin bzw. dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, dass der Atemgasvorrat zu Ende geht.
§ 26
Schutz des Kopfes
(1) Jeder bzw. jedem Bediensteten, für die bzw. den durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Bauarbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen, Abbrucharbeiten, Arbeiten in Gruben, Gräben, Künetten, Schächten und Stollen, Arbeiten unter Tage, Sprengarbeiten, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln, Arbeiten im Stahl- und Freileitungsbau und Arbeiten mit Bolzensetzgeräten.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder für Kapselgehörschützer und einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.
(4) Schutzhelme, die sichtbare Schäden aufweisen, deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
(5) Eingrenzbare Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
§ 27
Schutz der Beine
(1) Jeder bzw. jedem Bediensteten, für die bzw. den die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die im Abs. 2 angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Bediensteten Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.
(2) Schuhe oder Stiefel gemäß Abs. 1 müssen aufweisen:
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.
§ 28
Schutz des Körpers und der Arme
(1) Jeder bzw. jedem Bediensteten, für die bzw. den die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme, insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Nässe-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe, die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen, Schutzschürzen, Schutzanzüge und warme Bekleidung.
(2) Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
(3) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden, muss die Schutzkleidung enganliegend sein. Bedienstete, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(4) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Bediensteten ausschließen.
(5) Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jeder bzw. jedem Bediensteten, die bzw. der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 29
Schutz gegen Absturz
(1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, sind den Bediensteten Sicherheitsgeschirre oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder
-gürteln verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, dass eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
(4) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
(5) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine im § 132 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(6) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 132) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jeder bzw. jedem Bediensteten eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Erste Hilfeleistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige
Einrichtungen
§ 30
Erste Hilfeleistung
(1) Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist die bzw. der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
(2) Es ist eine den Regeln der Technik entsprechende Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(3) Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfeleistung sowie für länger als fünf Tage dauernde Baustellen Vermerke mit den Namen der gemäß Abs. 5 für die Erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen (Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer) sowie je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenanstalten, müssen in jedem Behälter gemäß Abs. 2 enthalten oder neben diesem angebracht sein.
(4) Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von Bediensteten, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen. Auf Baustellen, auf denen vom Dienstgeber mindestens 20 Bedienstete beschäftigt werden, müssen geeignete Einrichtungen für den Transport von Verletzten, wie Tragbahren, Krankentransport- oder Hängematten oder Bergetücher, in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich, der Aufbewahrungsort muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sowie gegen Verunreinigung und Nässe geschützt sein.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfeleistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer): Bei bis zu 19 vom Dienstgeber auf einer Baustelle regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 vom Dienstgeber auf einer Baustelle regelmäßig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig vom Dienstgeber auf einer Baustelle beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers sein.
(6) Für die nach Abs. 5 notwendige Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern hat jeder Dienstgeber entsprechend der Anzahl der von ihm auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten zu sorgen. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Bedienstete mehrerer Dienstgeber beschäftigt, ist es aber auch zulässig, dass mehrere Dienstgeber die nach Abs. 5 notwendige Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern gemeinsam erbringen, sofern die diesbezügliche Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist.
(7) Bei mindestens fünf vom Dienstgeber auf einer Baustelle beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 5 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den von Rettungsorganisationen ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln (Grundausbildung).
(8) Bei weniger als fünf vom Dienstgeber auf einer Baustelle beschäftigten Bediensteten muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer als Grundausbildung eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 9 absolvieren.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von längstens fünf Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese Auffrischung kann auch durch eine Arbeitsmedizinerin bzw. einen Arbeitsmediziner durchgeführt werden.
(10) Auf Baustellen, auf denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muss zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluss mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.
(11) Werden auf einer Baustelle vom Dienstgeber weniger als fünf Bedienstete nicht länger als einen Arbeitstag mit Arbeiten mit geringer Unfallgefahr beschäftigt, finden die Abs. 2, 3, und 10 keine Anwendung. Der Dienstgeber hat jedoch geeignetes Material für die Erstversorgung zur Verfügung zu stellen.
§ 31
Sanitätsräume
(1) Auf Baustellen, auf denen vom Dienstgeber mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muss im Bereich der Baustelle ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung, wie Sanitätscontainer oder Sanitätswagen, vorhanden sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Diese Verpflichtung des Dienstgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als 10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als 100 Bediensteten.
(2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen so gelegen sein, dass sie mit einer Tragbahre und mit Rettungsfahrzeugen erreicht werden können.
(3) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(4) Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein. Sie müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Es müssen Spender für Flüssigseife und Einweghandtücher zur Verfügung stehen. Während der kalten Jahreszeit müssen die Sanitätsräume so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird.
(5) In der Nähe der Sanitätsräume muss eine Abortanlage zur Verfügung stehen.
(6) Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen geeignete Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
§ 32
Trinkwasser
(1) Auf jeder Baustelle muss den Bediensteten ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
§ 33
Waschgelegenheiten
(1) Auf jeder Baustelle muss Vorsorge getroffen werden, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
(2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muss auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen, ausgenommen bei kurzfristigen Arbeiten, sofern die Bediensteten in angemessener Zeit eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können. Ferner müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacken, Lösemitteln, Entfettungsmitteln oder Mineralölen, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(4) Bediensteten, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Bedienstete, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat.
(5) Werden auf einer Baustelle vom Dienstgeber mehr als zehn Bedienstete länger als zwei Wochen beschäftigt, müssen den Bediensteten Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die Bediensteten nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. In den Waschräumen muss für je 20 Bedienstete eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur Verfügung stehen.
(6) Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muss gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
(7) Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören.
§ 34
Aborte
(1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den Bediensteten entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, dass für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Bedienstete mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
(4) Werden vom Dienstgeber auf einer Baustelle mehr als 15 männliche Bedienstete beschäftigt, muss für je 15 männliche Bedienstete mindestens ein Pissstand vorhanden sein. Die Pissstände müssen den sanitären Anforderungen entsprechen, die Wände und Rinnen oder Muscheln müssen aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein.
(5) In den Abortzellen muss Toilettenpapier zur Verfügung stehen und ein Kleiderhaken angebracht sein.
§ 35
Aufenthaltsräume
(1) Werden auf einer Baustelle vom Dienstgeber mehr als fünf Bedienstete beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche muss den Bediensteten zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass nichtrauchende Personen vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für rauchende Personen und nichtrauchende Personen.
(2) Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Während der kalten Jahreszeit muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraums mit einem Windfang ausgestattet sein.
(3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens 2,30 m betragen, für Baustellenwagen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend, bei Containern oder anderen Raumzellen muss die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. Für jede auf der Baustelle beschäftigte Bedienstete bzw. jeden auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten muss nach Abzug der Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische, Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche von
(4) In Aufenthaltsräumen dürfen Baustoffe, gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe nicht gelagert werden.
(5) Im Aufenthaltsraum muss für jede auf der Baustelle beschäftigte Bedienstete bzw. jeden auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten eine den Grundsätzen der Ergonomie entsprechende Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Oberfläche der Sitze muss glatt sein. Weiters muss für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten eine Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm Tiefe zur Verfügung stehen.
(6) Im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum muss zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung jeder bzw. jedem auf der Baustelle Beschäftigten ein Kleiderkasten zur Verfügung stehen, der mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 1,80 m hoch sowie mit einem Ablagefach ausgestattet ist, sofern die Bediensteten nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder Unterkünfte zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. Für eine getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und Schutzkleidung andererseits ist Vorsorge zu tragen.
(7) Im Aufenthaltsraum muss eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen.
(8) Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muss im Aufenthaltsraum eine hiefür geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.
(9) Werden den Bediensteten in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte gemäß § 37 zur Verfügung gestellt, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
§ 36
Weitere Einrichtungen
Stehen den Bediensteten keine Aufenthaltsräume nach § 35 zur Verfügung, muss dafür gesorgt werden, dass die Bediensteten sich auf der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Jeder bzw. jedem Bediensteten muss ein abschließbarer Schrank oder eine sonstige geeignete, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung stehen.
§ 37
Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte
(1) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie auf derart entlegenen Baustellen beschäftigt werden, dass sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen.
(2) Unterkünfte müssen nahe der Baustelle liegen und leicht erreichbar sein. Unterkünfte und Zugänge zu diesen dürfen nicht in einem Bereich liegen, der erfahrungsgemäß insbesondere durch Lawinen, Steinschlag oder Hochwasser gefährdet erscheint.
(3) Werden Räume in Gebäuden für Unterkunftszwecke zur Verfügung gestellt, müssen diese Räume den für Wohnräume geltenden baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Zum Trocknen nasser Kleidung muss ein beheizbarer und ausreichend lüftbarer Trockenraum mit einer geeigneten Einrichtung zur Verfügung stehen. Nasse Arbeits- oder Schutzkleidung darf nicht in Schlafräumen getrocknet werden.
(5) Es müssen Einrichtungen zum Aufbewahren, Wärmen, Kühlen und Zubereiten von Speisen zur Verfügung stehen, sofern nicht eine eigene Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung bereitzuhalten. In den Unterkünften müssen Trinkwasser oder Getränke gemäß § 32 Abs. 1, Waschgelegenheiten gemäß § 33 und Aborte gemäß § 34 zur Verfügung stehen.
(6) Baustoffe, Baugeräte oder motorbetriebene Fahrzeuge sowie gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen in den Unterkünften nicht gelagert oder abgestellt werden. Zur Aufbewahrung des den Bediensteten gehörenden Werkzeugs müssen nach Bedarf verschließbare Behälter beigestellt sein.
(7) Außentüren von Unterkünften müssen dicht und verschließbar sein, sie müssen im Regelfall nach außen aufschlagen und mit einem Windfang ausgestattet sein.
(8) Während der kalten Jahreszeit und bei nasskalter Witterung müssen Unterkünfte so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird.
§ 38
Schlafräume in Unterkünften
(1) Schlafräume in Unterkünften müssen so groß sein, dass auf jede darin untergebrachte Bedienstete bzw. jeden darin untergebrachten Bediensteten ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.
(2) In Schlafräumen muss jeder bzw. jedem Bediensteten ein Bett mit Bettzeug und ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen. In einem Raum dürfen höchstens vier Bettstellen aufgestellt werden. Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Bettwäsche ist nach jedem Wechsel der Benutzerin bzw. des Benutzers, mindestens jedoch wöchentlich zu wechseln.
(3) In den Schlafräumen müssen Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 35 Abs. 5 vorhanden sein.
(4) Schlafräume müssen von innen verschließbar sein. Sie müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muss mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Die Fenster müssen kippbar eingerichtet sein. Die Fenster müssen mit ausreichendem Sichtschutz, wie Vorhängen oder Jalousien, ausgestattet sein.
(5) Weibliche Bedienstete sind in abgetrennten, mit eigenem Zugang ausgestatteten Teilen der Unterkünfte unterzubringen.
(6) In den Schlafräumen sind geeignete Waschplätze einzurichten, sofern nicht in der Unterkunft Waschräume eingerichtet sind.
(7) Sofern rauchende und nichtrauchende Personen nicht in getrennten Schlafräumen untergebracht sind, ist in den Schlafräumen das Rauchen nicht gestattet.
§ 39
Aufenthaltsräume in Unterkünften
(1) In jeder Unterkunft muss ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
(2) Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muss mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
(3) Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 35 Abs. 5 eingerichtet sein.
Brandschutzmassnahmen
§ 40
Allgemeines
(1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
§ 41
Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften
Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt ist, muss er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein. Dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende Brennmaterialien, Schlacke und dergleichen in Brand gesetzt werden kann.
§ 42
Brennbare Abfälle und Rückstände
(1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier und dergleichen dürfen auf Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, dass das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird. Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall eines Brandes dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind diese Materialien fernzuhalten. Sie sind zu sammeln, von den Arbeitsplätzen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien und dergleichen dürfen an Arbeitsplätzen nur in geringen Mengen vorhanden sein. Sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind, zu sammeln und sobald als möglich von der Baustelle zu entfernen.
§ 43
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
(1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien und dergleichen, sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfangs und der Lage der Baustelle und der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen die erforderlichen geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden.
(2) Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte verwendet werden.
(5) Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(6) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
(7) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Bediensteten vertraut sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein.
(8) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 132) zu unterziehen. Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand und dergleichen, vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.
§ 44
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
(1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Fall eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat der Dienstgeber für geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie Alarmsirenen, zu sorgen, durch die alle Bediensteten vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Für Baustellen nach Abs. 1 ist vom Dienstgeber ein Brandalarmplan zu erstellen, in dem insbesondere geregelt ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Bediensteten vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.
(3) Die Bediensteten müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Fall eines Brandes unterwiesen werden. Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der Feuerwehr angegeben sein muss, müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich ist auf Baustellen, für die gemäß Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung erforderlich ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Dienstgeber hat für Baustellen nach Abs. 1 eine Brandschutzordnung zu erstellen, in der insbesondere geregelt ist, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind.
§ 45
Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen
Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen bestehenden Bauunterkünften (Holzbaracken, Wohnwagen) und Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau- und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwischen den genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern. Behelfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen.
Besondere Anforderungen und Massnahmen
Erd- und Felsarbeiten
§ 46
Aushub
(1) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung Bedienstete gefährdet werden können, oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder sonstige gefahrbringende Einflüsse unvermutet angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson zu verständigen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.
(2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Bedienstete durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:
(3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen, muss auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der Maßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines Schutzstreifens von mindestens 50 cm Breite nicht belastet werden.
(5) Erfolgt ein Aushub neben bestehenden Bauten muss die Standsicherheit der Fundamente der bestehenden Bauten erforderlichenfalls durch Maßnahmen wie nur abschnittsweises Ausheben und Unterfangen erhalten bleiben.
(6) Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen oder zu sichern.
(7) Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.
§ 47
Arbeitsraumbreite
(1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
(3) Die Arbeitsraumbreite muss bei Baugruben
(4) Die Arbeitsraumbreite muss bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.
§ 48
Abböschen
(1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den bodenmechanischen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken, festzulegen. Der Böschungswinkel darf im Regelfall
(2) Sofern damit zu rechnen ist, dass sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt werden.
(3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.
§ 49
Verbaumaßnahmen
(1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten Verbau mit Pfosten (Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen, großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz- und Pfahlwänden sowie verankerten Torkretwänden erfolgen.
(2) Verbaue sind nach den ungünstigsten Beanspruchungen zu bemessen, insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der Straßen- und Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur von Bediensteten eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Andere Bedienstete dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.
(3) Die Standsicherheit des Verbaus muss in jedem Bauzustand sichergestellt sein. Alle Teile des Verbaus müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft und nötigenfalls instandgesetzt und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen Erschütterungen muss der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft werden. Die Prüfungen sind von der Aufsichtsperson durchzuführen.
(4) Der Verbau muss ganzflächig direkt an den Künetten- oder Grubenwänden anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte Wand bilden, dass durch Fugen oder Stöße keine Gefährdung und Beeinträchtigung der Bediensteten durch durchtretendes Material auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung der Standsicherheit des Verbaus unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen. Wenn zur Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen diese mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein.
(5) Der obere Rand des Verbaus muss die Geländeoberfläche so weit überragen, dass er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und Gegenständen geeignet ist, mindestens aber 5 cm.
(6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern.
(7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau eingebracht hat.
§ 50
Verbauarten
(1) Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen (waagrechter Verbau) muss stets dem Aushub fortschreitend von oben nach unten eingebracht werden. In den einzelnen Feldern dürfen nur Pfosten oder Dielen von annähernd gleicher Länge eingebaut werden. Das Einbringen des Verbaus darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden um höchstens 50 cm zurückbleiben. Dies gilt sinngemäß für den Rückbau des Verbaus und beim Verfüllen. Kann bei besonders schlechten Bodenverhältnissen beim Rückbau des Verbaus eine Gefahr für die Bediensteten entstehen, muss der Verbau im Boden belassen und verschüttet werden.
(2) Lotrechte Aufsetzer für waagrechten Verbau aus Holz (Brusthölzer) müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 16 cm besitzen. Sie sind durch mindestens zwei Sprenger (Steifen) abzustützen. Sprenger aus Holz müssen mindestens 10 cm Durchmesser oder einen Querschnitt von 10 x 10 cm haben. Sprenger dürfen ohne besondere Vorkehrungen quer zu ihrer Längsachse nicht belastet werden. Das Ein- und Aussteigen auf den Sprenger ist nicht zulässig, hiezu sind Leitern zu benützen.
(3) Der Verbau mit lotrechten Pfosten oder Kanaldielen (lotrechter Verbau) muss in vorübergehend standfesten Böden dem Aushub unmittelbar folgen. Er darf
(4) In nicht standfesten Böden müssen Pfosten oder Kanaldielen beim lotrechten Verbau in jedem Bauzustand so weit im Boden stecken, dass ein Aufbruch ausgeschlossen ist. Mit dem Fortschritt des Aushubs sind sie so weit in den Boden einzutreiben, dass sie jeweils mindestens 30 cm im Boden stecken.
(5) Waagrechte Aufsetzer für lotrechten Verbau aus Holz (Gurt- und Rahmenhölzer) müssen mindestens einen Querschnitt von 12 x 16 cm haben, sie sind durch Hängeeisen oder gleichwertige Vorrichtungen an der Baugrubenwand anzuhängen.
(6) Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein von einer fachkundigen Person erstellter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
§ 51
Bodenverfestigung
(1) Bodenverfestigungen können durch Injektionen, Hochdruckbodenvermörtelung oder künstliche Vereisung erfolgen.
(2) Bei Bodenverfestigungen ist ein von einer fachkundigen Person verfasster Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
(3) Während der Arbeiten sind die erforderlichen Messungen, wie Verformungs-, Festigkeits- oder Setzungsmessungen, durchzuführen. Hierüber sind Vormerke zu führen.
(4) Die Wirksamkeit der Verfestigung ist von einer fachkundigen Person spätestens beim Aushub zu überprüfen. Diese Überprüfung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen, wenn die Verfestigung über längere Zeit wirksam sein muss.
§ 52
Abtragearbeiten
(1) Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit des Materials gewährleistet ist und erhalten bleibt. Das Unterhöhlen von Wänden und das Arbeiten im Bereich überhängender oder unterhöhlter Wände ist verboten. Felsputzarbeiten gelten nicht als Abtragearbeiten.
(2) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material abstürzen kann. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3 m sein. Von Stufen abgestürztes Material ist unverzüglich zu entfernen.
(3) Beim Abtragen mit Baggern, Radladern oder ähnlichen Geräten im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich der Geräte um mehr als 1 m hinausragen, vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich der Geräte um nicht mehr als 1 m hinausragen, ist das von den Geräten nicht mehr zu erreichende Material rechtzeitig zu beseitigen.
(4) Erd- und Felswände sind von der Aufsichtsperson jeweils vor Beginn der Arbeiten und fallweise während derselben auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu prüfen. Dies gilt insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder Ereignissen, die die Standsicherheit beeinträchtigen können, wie starker Regen, Frost, festgestellte Erdrisse oder andere Naturereignisse. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
Gerüste
§ 53
Allgemeines
(1) Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Bediensteten notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz der entsprechenden Festigkeitsklasse bestehen. Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird. Sie müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz haben. Gerüstbauteile, einschließlich der Verankerungsmittel, Kupplungen, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, dass ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Standgerüste sind ausreichend zu versteifen. Verstrebungen müssen in der Nähe der Kreuzungspunkte der für die Standsicherheit maßgeblichen waagrechten und lotrechten Konstruktionsglieder mit diesen fest verbunden sein sowie die auftretenden Kräfte aufnehmen und weiterleiten können. Versteifungen dürfen erst beim Abbau des Gerüstes und abgestimmt auf diesen entfernt werden.
(4) Standgerüste müssen freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen, insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Verankerungen verwendet werden.
(5) Verankerungen dürfen nur an standsicheren und für die Verankerung geeigneten Bauteilen befestigt werden. Die Befestigung an Schneefangrechen, Blitzableitern, Dachrinnen, Fallrohren, Fensterrahmen und nicht tragfähigen Fensterpfeilern ist unzulässig.
(6) Verankerungen dürfen erst beim Abbau des Gerüsts und abgestimmt auf diesen entfernt werden. Muss eine Verankerung schon früher ausgebaut werden, ist vorher für einen vollwertigen Ersatz zu sorgen.
§ 54
Statischer Nachweis
(1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt sind, muss vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis erstellt sein.
(2) Der statische Nachweis gemäß Abs. 1 ist von einer fachkundigen Person zu erstellen.
(3) Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung oder vom statischen Nachweis nach Abs. 1 abweichend errichtet werden, muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.
(4) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Abs. 1 berücksichtigt wurde.
§ 55
Gerüstlagen
(1) Gerüstbelagsteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen oder sich verschieben können. Sie müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausrutschen bieten. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
(2) Werden als Gerüstbelag Pfosten aus Holz verwendet, müssen diese mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3 m voneinander entfernt sein.
(3) Gerüstbeläge, wie Pfosten oder Belagplatten aus Holz oder aus Metall, müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Durchbiegung ausreichend dimensioniert sein. Die größte Durchbiegungsdifferenz zwischen belasteten und unbelasteten Belagteilen darf nicht mehr als 25 mm betragen.
§ 56
Arbeitsgerüste
(1) Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Die Gerüstlagen müssen für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können.
(3) Gerüstlagen müssen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung, muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen. In Bereichen, in denen dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, können die Gerüstlagen auf bis zu 40 cm Breite verschmälert werden, ausgenommen bei Arbeiten gemäß § 61 Abs. 6.
(4) Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.
(5) Werden bei verankerten Gerüsten als Gerüstbelag Pfosten verwendet, dürfen an der Schmalseite die Fußwehren entfallen.
(6) Der Abstand zwischen dem Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt muss möglichst gering sein. Auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüsts sind Wehren anzubringen, wenn
(7) Besteht bei Arbeitsgerüsten mit Gerüstlagen aus Pfosten eine besondere Gefährdung für die Bediensteten im Fall eines Pfostenbruchs, wie bei Gerüstlagen über Verkehrswegen des Schienen- und Straßenverkehrs, bei Gerüstlagen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, sowie bei Gerüstlagen, die mehr als 5 m über dem Boden oder über der nächsttieferen Gerüstlage liegen, muss die Gerüstlage doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf der Abstand der Auflager der Pfosten nicht mehr als 2 m betragen.
(8) Für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sind sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern, anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, dass alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind.
(9) Werden als Aufstiege lotrechte Leitern verwendet, sind diese, sofern die Leiterlänge mehr als 5 m beträgt, ab einer Höhe von 3 m mit einem Rückenschutz gemäß § 35 Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012
(Oö. G-AmV 2012) zu versehen. Durchlaufende lotrechte Leitern sind in Abständen von nicht mehr als 10 m durch Zwischenpodeste zu unterteilen, sofern in diesem Bereich keine Ausstiegsmöglichkeit auf eine Gerüstlage besteht. Zur Erleichterung des Ausstiegs von der lotrechten Leiter auf eine Gerüstlage dürfen im Ausstiegsbereich (im Bereich des Leiterkorbes) Mittel- und Fußwehren entfallen.
§ 57
Schutzgerüste
(1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Abs. 4).
(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante
(4) Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagsoberfläche, bei mehr als 45 Grad geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagsoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.
(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
(6) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüsts oder zur Bergung von Personen betreten werden.
(7) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
(8) Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.
(9) Der Belag von Schutzdächern muss mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüsts hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muss die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüsts liegen.
§ 58
Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
(1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 54 errichtet werden.
(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.
(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.
(5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.
(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete Bedienstete dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Bediensteten haben sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten. Die besondere Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:
(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.
(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten Bediensteten herabbefördert werden.
(9) Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Bediensteten bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen wurden.
(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.
§ 59
Prüfung von Gerüsten
(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person der Gerüstbenützerin bzw. des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
(3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
(4) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.
§ 60
Benützung von Gerüsten
(1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach
(2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4) Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.
§ 61
Verwendungszweck von Gerüsten
(1) Sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 54 nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (§ 57) und als Arbeitsgerüst (§ 56) für alle Arbeiten verwendet werden.
(2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
(3) Behelfsgerüste (§ 71) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.
(4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
(5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
(6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz- sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 54 Abs. 3 erbracht wird.
§ 62
Leitergerüste
(1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3 m betragen. Die Verwendung von Verlängerungsleitern ist verboten.
(2) An Bauwerksecken, Erkern und Balkonen müssen der Gerüstbelag und die Wehren durchlaufend angeordnet werden, die Gerüstleitern sind entsprechend aufzustellen.
(3) Einfach gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in einer Reihe aufgestellt sind. Bei einfach gestellten Leitergerüsten müssen die einzelnen Gerüstleitern miteinander durch einen Horizontalverband, der gleichzeitig als Brustwehr dient, und durch einen Diagonalverband verbunden sein. Der Diagonalverband muss alle oberen Enden sowohl der Stand- als auch der Verlängerungsleitern erfassen. Die Brustwehren und die Verstrebungen sind mit jeder Leiter, die sie kreuzen, durch Schrauben zu verbinden.
(4) Bei Leitergerüsten muss, mit Ausnahme von an ausspringenden rechtwinkeligen oder nahezu rechtwinkeligen Gebäudeecken aufgestellten Leitern, jede Gerüstleiter mindestens zweimal, jedenfalls aber in jedem Stockwerk einmal mit dem Bauwerk verankert sein, wobei der lotrechte Abstand zwischen den Verankerungen 4 m nicht überschreiten darf. Bei Leitergerüsten bis zu höchstens 8 m Höhe, deren oberste Gerüstlage nicht mehr als 6 m über der Aufstandsfläche liegt, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen von Mauerkanten mindestens 25 cm entfernt sein.
(5) Doppelt gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in zwei Reihen aufgestellt sind. Bei doppelt gestellten Leitergerüsten muss der Gerüstbelag auf Querriegeln aufgelegt sein, die auf entsprechend starken Längsriegeln ruhen. Längsriegel müssen auf ausreichend bemessenen Stahlstäben aufgelegt und an den Leiterholmen sicher befestigt sein.
(6) Bei räumlichen Gerüstkonstruktionen, wie Leiterplateaugerüsten, dürfen die Gerüstleitern den Gerüstbelag um nicht mehr als 2 m überragen.
(7) Räumliche Gerüstkonstruktionen müssen durch Abspannen, Verankern oder Abstützen gegen Umkippen gesichert sein, wenn
(1) Bei gekuppelten Metallrohrgerüsten müssen geeignete, entsprechend gekennzeichnete Kupplungen zur Verbindung der einzelnen Gerüstbauteile verwendet werden. Beim Anschluss mehrerer Rohre in einem Knotenpunkt müssen die Kupplungen möglichst eng aneinander angeschlossen sein.
(2) Die Steher müssen unverschiebbar und lotrecht auf eine Fußplatte gestellt sein. Rohrstöße müssen versetzt angeordnet und in die Nähe der Knotenpunkte gelegt sein, sie müssen einen Stoßbolzen erhalten.
(3) Längsriegel müssen an jedem Steher, den sie kreuzen, angeschlossen sein. Stöße der Längsriegel müssen zug- und druckfest verbunden sein. Benachbarte Stöße müssen um ein Feld versetzt sein, sie dürfen nicht senkrecht übereinander oder waagrecht nebeneinander angeordnet sein.
(4) Jeder Steher eines mehrreihigen, freistehend nicht standsicheren Metallgerüsts muss verankert sein. Die erste Verankerung darf nicht höher als 8 m, bei Randstehern nicht höher als 4 m über der Aufstandsfläche des Gerüsts liegen, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist. Der lotrechte Abstand der Verankerungen darf bei Mittelstehern nicht mehr als 8 m, bei Randstehern nicht mehr als 4 m betragen, wobei die Verankerungen versetzt anzuordnen sind. Die oberste Verankerung darf bei Mittelstehern nicht mehr als 4 m, bei Randstehern nicht mehr als 2 m unter der obersten Gerüstlage angeordnet sein.
(5) Bei nicht verankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen, sofern nicht entsprechende Herstellerangaben über die Kippsicherheit vorliegen. Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn
(6) Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten Elementen müssen fest miteinander verbunden sein, Steckverbindungen müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
(7) Bei einreihigen Metallrohrgerüsten, bei denen die den Gerüstbelag tragenden waagrechten Rohre nicht auf dem Bauwerk aufliegen, muss von einer im § 54 Abs. 2 genannten Person eine statische Berechnung des Gerüsts sowie eine darauf beruhende Aufstellanleitung erstellt werden. Das Gerüst muss gemäß dieser Aufstellanleitung errichtet sein.
§ 64
Verfahrbare Standgerüste
(1) Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf geeigneten Einrichtungen, wie Rädern oder Rollen, in waagrechter Richtung bewegt werden können.
(2) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur auf tragfähigen und ebenen Unterlagen verwendet werden, wobei Höhenunterschiede durch geeignete Einrichtungen, wie höhenverstellbare Räder oder Spindeln, auszugleichen sind.
(3) Die Fahrrollen müssen so mit dem Gerüst verbunden sein, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen im entlasteten Zustand nicht möglich ist. Ein unbeabsichtigtes Verschieben des Gerüsts muss durch Feststelleinrichtungen verhindert sein, die mit dem Gerüst fest verbunden sein müssen.
(4) Aufstiege auf fahrbare Standgerüste sollen nach Möglichkeit im Inneren des Gerüsts angebracht sein. Erfolgt der Aufstieg über lotrecht an der Gerüstaußenseite angeordnete Leitern, müssen diese an der Schmalseite des Gerüsts montiert sein. Die Verwendung von Anlegeleitern als Aufstieg ist unzulässig.
(5) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur verfahren werden, wenn sich auf ihnen weder Personen noch lose Lasten befinden.
(6) § 63 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 65
Bockgerüste
(1) Gerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher als 1 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m über der Aufstandsfläche liegen.
(2) Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muss.
(3) Der Abstand der Böcke voneinander darf 2 m nicht überschreiten.
(4) Bockgerüste von mehr als 2 m Höhe müssen eine ausreichende Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken muss der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfasst sein. Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüsts auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 66
Konsolgerüste
(1) Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.
(2) Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muss, die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muss. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.
(3) Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muss für die Befestigung ein statischer Nachweis durch eine im § 54 Abs. 2 genannte Person erstellt werden.
(4) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.
(5) Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.
§ 67
Ausschussgerüste
(1) Die Ausleger von Ausschussgerüsten (Auslegergerüsten) müssen im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen derart befestigt sein, dass sie nicht kippen und sich weder abheben noch verschieben können. Eine Befestigung nur durch Verkeilen an der Wand oder der Decke ist unzulässig. Jeder Ausleger muss durch mindestens zwei Befestigungen mit dem Bauwerk verankert sein, wobei eine Befestigung in einem Abstand von der Bauwerkskante angeordnet sein muss, der der Kraglänge des Auslegers entspricht, mindestens jedoch 1,50 m beträgt. Bei Verankerung in Betondecken dürfen Ausleger erst belastet werden, wenn der Beton der Deckenkonstruktion ausreichend erhärtet ist.
(2) Der waagrechte Abstand der Ausleger darf bei Verwendung als Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als Schutzdach maximal 3 m betragen.
(3) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blenden um die Ecken herumgeführt werden, hiezu müssen die Ausleger fächerförmig angeordnet sein.
(4) Ausleger aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10/16 cm aufweisen und hochkant verlegt sein.
(5) Bei einer Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m ist eine statische Berechnung gemäß § 54 Abs. 3 zu erstellen.
§ 68
Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen
(1) Beim Schornsteinbau dürfen Steigeisen nicht als Auflager für Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden. Konsolgerüste dürfen an eingeschlagenen Haken oder Klammern nicht befestigt werden.
(2) Bei Arbeiten im Inneren von Schornsteinen muss etwa 2 m unterhalb des Arbeitsgerüsts ein Fanggerüst angebracht sein. Förderöffnungen im Gerüstbelag müssen durch Brust-, Mittel- und Fußwehren gesichert sein.
(3) Bei Konsolgerüsten für Arbeiten an Schornsteinen dürfen nur Stahlkonsolen verwendet werden. Die Verwendung von Konsolen aus Aluminium ist nur zulässig, wenn sie den Stahlkonsolen gleichwertig sind. Die Konsolen müssen mit zwei Haken für die Aufhängung am Seil ausgerüstet sein. Die Konsolen dürfen nicht mehr als 1 m auskragen und an der Außenseite
(4) Zum Aufhängen der Konsolen sind um den Schornstein zwei Stahldrahtseile zu legen, von denen jedes in der Lage sein muss, die volle Belastung zu tragen. Sie müssen an jeder Verbindungsstelle mit mindestens fünf Backenzahnklemmen oder gleichwertigen Verbindungsmitteln verbunden und mit Holzkeilen so gespannt sein, dass sie gegen Abrutschen gesichert sind. Die Konsolen müssen mit ihren Haken stets in beide Seile eingehängt sein, beim Auf- und Abrüsten genügt es, die Konsolen nur in ein Stahldrahtseil einzuhängen.
(5) Als Gerüstbelag dürfen nur Bretter mit einer Mindestdicke von 3 cm und einer Mindestbreite von 20 cm verwendet werden.
(6) Abweichend von § 8 ist als Absturzsicherung ein straff gespanntes Faserseil von mindestens 12 mm Durchmesser oder ein gleichwertiges Seil in mindestens 1 m Höhe über dem Gerüstbelag zulässig. Die auf dem Gerüstbelag beschäftigten Bediensteten müssen zusätzlich gemäß § 29 sicher angeseilt sein.
(7) Die für die Baustoffbeförderung beim Schornsteinbau erforderlichen Ausleger oder Galgen dürfen nicht an den Stahldrahtseilen befestigt sein, die die Konsolen tragen.
(8) Zum Schutz der im Bereich des Schornsteinschafts beschäftigten Bediensteten muss ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag, wie mit doppelter Pfostenlage und dazwischenliegender Dämmschicht, errichtet sein, der übrige Gefahrenbereich muss abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
§ 69
Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste
(1) Hängegerüste müssen mit nicht brennbaren Tragmitteln an tragfähigen Bauteilen aufgehängt sein.
(2) Für die Aufhängekonstruktion von Tragmitteln, Umlenkrollen und dergleichen am Bauwerk ist von einer fachkundigen Person ein statischer Nachweis zu erstellen. Die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile ist von einer fachkundigen Person zu überprüfen, gegebenenfalls ist ein statischer Nachweis zu erstellen. Bei der Berechnung der Tragfähigkeit der Aufhängekonstruktion dürfen für diese die zulässigen Spannungen nur bis zur Hälfte ausgenutzt werden. Wird die Standsicherheit der Aufhängekonstruktion durch Auflast, wie Ballast, hergestellt, ist eine mindestens 3-fache Sicherheit gegen Kippen nachzuweisen.
(3) Hängegerüste dürfen nur so benützt werden, dass das Gerüst nicht kippen kann. Die Benutzung von Leitern auf Hängegerüsten ist verboten. Nebeneinander hängende Gerüste dürfen nicht durch unsachgemäße Konstruktionen verbunden werden. Hängegerüste sind gegen Pendeln zu sichern. Bei heftigem Wind, der ein starkes Schwanken des Gerüsts bewirkt, ist die Arbeit auf dem Gerüst einzustellen.
§ 70
Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
(1) Fahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden. Die Aufhängung des Hängegerüsts muss je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen. Sicherungsseil und Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.
(2) Zum Heben der fahrbaren Hängegerüste dürfen nur die für das Gerüst gemäß Herstellerangabe vorgesehenen Stahldrahtseile verwendet werden, die eine mindestens 10-fache Sicherheit, bei Vorhandensein einer Fangvorrichtung eine mindestens 8-fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen. Hierauf ist insbesondere bei Austausch der Seile zu achten.
(3) Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten.
(4) Das Gerüst darf lotrecht nur so verfahren werden, dass es seine horizontale Lage möglichst beibehält. Wird ein Hängegerüst mit mehreren Winden benützt, dann dürfen nur gleiche Winden verwendet werden. Sofern ein Besteigen und Verlassen des Gerüsts in der unteren Endstellung nicht möglich ist, müssen sichere Einrichtungen zum Besteigen und Verlassen des Gerüsts geschaffen werden.
(5) Winden für fahrbare Hängegerüste müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie selbsthemmendes Getriebe oder Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie Sicherheitsbremse oder Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist. Bei Verwendung von Klemmbackengeräten (Seilzügen) müssen zusätzliche Fangvorrichtungen angeordnet werden, die bei Durchrutschen rechtzeitig ansprechen.
(6) Fahrbare Hängegerüste müssen mit geeigneten Vorrichtungen, wie Handantrieb, ausgestattet sein, durch die bei Ausfall der Energie das Gerüst in die Ausgangsstellung oder zu einem sicheren Ausstieg gebracht werden kann. Bei Wiederkehr der Energie darf es zu keiner Gefährdung bei der Bedienung durch diese Vorrichtung kommen.
(7) Bei fahrbaren Hängegerüsten müssen die Aufwärtsbewegungen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen nicht zulässig.
(8) Verfahrbare (waagrecht bewegliche) Hängegerüste müssen Feststellvorrichtungen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verfahren haben.
(9) Auf jedem fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüst muss leicht leserlich und dauerhaft die zulässige Höchstzahl der darauf Beschäftigten und die zulässige Belastung angegeben sein.
§ 71
Behelfsgerüste
(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
(2) Abweichend von § 55 Abs. 2 und 3 und § 56 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt
§ 37
Oö. G-AmV 2012.
Laufbrücken und Lauftreppen
§ 72
Laufbrücken, Lauftreppen
(1) Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (§ 55) entspricht.
(2) Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigte Laufbrücken und Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.
(3) Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte Trittleisten haben.
(4) Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß § 8 auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.
Schalungen und Lehrgerüste
§ 73
Allgemeines
(1) Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so hergestellt sein, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können.
(2) Bei allen auftretenden Bauzuständen muss bei Beton-, Stahlbeton- und Gewölbearbeiten die Standsicherheit gewährleistet sein. Erforderlichenfalls ist von einer fachkundigen Person ein Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge hat entsprechend diesen Berechnungen zu erfolgen.
(3) Beim Herstellen von Schalungen und Lehrgerüsten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese leicht und gefahrlos abgetragen werden können. Stützen und Lehrbögen müssen ohne Erschütterung durch geeignete Vorrichtungen entfernt oder abgesenkt werden können. Stützen und Absteifungen müssen eine ausreichende Knicksicherheit aufweisen.
(4) Schalungsträger dürfen auf Mauerwerk nur aufgelegt werden, wenn dieses ausreichend tragfähig ist. Sie müssen entsprechend den statischen Erfordernissen unterstützt sein. Bei längenverstellbaren Schalungsträgern darf die Mindesteinschublänge, mit der die Trägerteile ineinandergreifen, nicht unterschritten werden.
(5) Großflächige Schalungselemente müssen Einrichtungen, wie stählerne Bügel oder Ösen, haben, die ein Anhängen an Hebezeuge oberhalb des Schwerpunkts ermöglichen. Während des Transports mit Hebezeugen dürfen Schalungselemente nicht betreten werden, erforderlichenfalls müssen sie mit Leitseilen geführt werden.
(6) Großflächige Schalungselemente müssen auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunkts abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeugs erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeugs angehängt ist.
(7) Großflächige Schalungselemente dürfen nur bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt sind. Das Besteigen darf nur über Leitern erfolgen. Für Arbeiten vom Schalungselement aus müssen mindestens 50 cm breite Arbeitsbühnen angebracht sein.
(8) Bei speziellen Schalungsmethoden, wie Kletter- und Gleitschalungen oder Freivorbaugeräten, muss eine schriftliche Montageanweisung des Herstellers vorliegen. Die Arbeiten müssen nach den Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden. Für spezielle Schalungsmethoden muss eine von einer fachkundigen Person erstellte statische Berechnung vorliegen.
§ 74
Stützen
(1) Werden Stützen auf unbefestigten Boden gestellt, müssen sie unverrückbar auf Unterlagen, wie Kanthölzern oder Pfosten, aufgestellt werden. Zwei- oder mehrlagige Unterlagen aus Kanthölzern dürfen nur kreuzweise und kippsicher aufgestellt werden, Ziegelstapel und Stapel aus ähnlichem Material sind als Unterlagen nicht zulässig. Unterlagen aus mehr als zwei übereinander liegenden Kanthölzern und Kreuzstapel über 40 cm Höhe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet und müssen nach den besonderen Anweisungen der Aufsichtsperson so errichtet werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
(2) Bei mehrgeschossigen Bauten sind die Stützen im Regelfall lotrecht untereinander anzuordnen. Stützen, die Teile eines Traggerüsts sind, müssen untereinander abgesteift sein, bei Stützen aus Stahl müssen hiebei Verschwertungsklammern oder Gerüstkupplungen verwendet werden.
(3) Keile und auf Keilwirkung beruhende Verbindungen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.
(4) Stahlstützen müssen entsprechend ihrem Tragfähigkeitsbereich dauerhaft gekennzeichnet sein. Ausziehbare Stützen müssen im voll eingeschobenen Zustand zwischen der Unterseite des Innenrohrendstücks und dem höchsten Teil des Außenrohrs oder der Verstelleinrichtung einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Steckbolzen zum Feststellen ausziehbarer Teile müssen mindestens 12 mm dick und mit den Stützen unverlierbar verbunden sein.
(5) Holzstützen aus Kantholz müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 8 cm haben. Holzstützen aus Rundholz müssen entrindet sein und in diesem Zustand eine Zopfdicke von mindestens 7 cm haben.
(6) Bei Verwendung von Holzstützen darf höchstens jede dritte Stütze gestoßen sein, der Stoß darf nicht im mittleren Drittel der Stütze liegen und muss durch mindestens 70 cm lange hölzerne Laschen gegen Ausknicken gesichert sein. Bei Rundhölzern müssen drei, bei Kanthölzern vier Laschen je Stütze verwendet werden. Holzstützen dürfen nur einmal gestoßen sein, für stark belastete Stützen und Schalungen dürfen gestoßene Hölzer nicht verwendet werden.
§ 75
Ausschalen
(1) Bauteile dürfen erst ausgeschalt werden, wenn der Beton oder das Mauerwerk ausreichend erhärtet ist und die Aufsichtsperson die Ausschalung angeordnet hat.
(2) Bis zum Erhärten des Betons oder des Mauerwerks müssen die Bauteile gegen Frost und vorzeitiges Austrocknen geschützt sein. Sie dürfen keinen Erschütterungen oder sonstigen Belastungen ausgesetzt werden.
(3) Das Ausschalen ist mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor den von ihnen gestützten Balken und Platten ausgeschalt werden. Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der Schalung durch Krane, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.
(4) Schalholz und Schalungsteile sind unmittelbar nach dem Ausschalen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und sachgemäß zu lagern. Aus dem Schalholz sowie aus Konstruktionsteilen vorstehende Nägel oder sonstige spitze oder scharfkantige Befestigungsmittel sind zu entfernen oder umzuschlagen.
Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen
mit Fertigteilen
§ 76
Montagearbeiten
(1) Bei der Ausführung von Montagearbeiten muss die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerks während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) festzulegen.
(2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Sie müssen gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt oder durch Warnposten, die mit anderen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen, gesichert sein.
(3) Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Bediensteten angeseilt sind.
(4) Bei Vorliegen aller in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen dürfen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:
(5) Bei Montagearbeiten müssen Nieten, Schrauben und sonstige Kleinteile gegen Herabfallen gesichert aufbewahrt sein.
§ 77
Bauen mit Fertigteilen
(1) Für das Bauen mit Fertigteilen gilt § 76.
(2) Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie sicher transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die erforderlichen Anschluss- und Befestigungseinrichtungen für Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben, Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege, Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.
(3) Die Montageanweisungen gemäß § 76 Abs. 1 müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend
(4) Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.
(5) Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu transportieren.
(6) Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.
Arbeiten auf Dächern
§ 78
Allgemeines
(1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Bediensteten durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Bediensteten durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.
(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.
(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 79). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.
(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:
(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Bediensteten mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:
(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Bediensteten zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.
(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.
(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Bediensteten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einer oder einem Bediensteten allein nicht ausgeführt werden. Es muss zumindest eine zweite Bedienstete bzw. ein zweiter Bediensteter zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Bediensteten durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.
(9) Es ist sicherzustellen, dass Bedienstete durch herabfallende Materialien, Werkzeuge und dergleichen nicht gefährdet werden können.
§ 79
Schutzeinrichtungen
(1) Dachschutzblenden dürfen bei Dachneigungen bis zu 60 Grad verwendet werden. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von mindestens 80 cm haben und so angebracht sein, dass ihr oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche hat.
(2) Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.
(3) Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muss. Der Belag des Dachfanggerüsts darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen.
(4) Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2 m überragen.
(5) Dachschutzblenden und die Schutzwände von Dachfanggerüsten müssen aus Brettern oder aus Netzen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm bestehen.
§ 80
Arbeitsplätze und Zugänge
(1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 78 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.
(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muss mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muss an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.
(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.
(4) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muss die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und zum Anseilen sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 Grad dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.
§ 81
Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
(1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 Grad und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 Grad müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 Grad mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 Grad mit Stufen versehen sein.
(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 Grad bis 75 Grad verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 Grad dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerks mehr als 5 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muss entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, dass durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.
Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen
§ 82
Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau
(1) Zur Bedienung von Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau dürfen nur entsprechend unterwiesene, erfahrene Bedienstete verwendet werden. Sie dürfen den Bedienungsstand nicht verlassen, solange die Anlage in Betrieb ist. Der Bedienungsstand muss so angeordnet oder eingerichtet sein, dass die Bedienungsperson den Förderkorb möglichst in allen Stellungen, zumindest aber an den Ein- und Ausstiegsstellen, beobachten kann.
(2) Die Verständigung zwischen der Bedienungsperson des Hebezeugs und den Benützerinnen bzw. Benützern von Personenförderkörben sowie den Einweiserinnen bzw. Einweisern an den Ein- und Ausstiegsstellen muss jederzeit sicher möglich sein. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von Gegensprechanlagen oder Funksprechgeräten.
(3) Personenförderkörbe müssen allseits mindestens 2 m hoch, geschlossen und mit einer Türe versehen sein. Diese Türe muss einen Verschluss haben, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann und im Notfall von außen öffenbar ist. Personenförderkörbe müssen so ausgebildet sein, dass ein hartes Aufsetzen vermieden wird. Ein unbeabsichtigtes Bewegen des Personenförderkorbs während des Ein- und Aussteigens muss durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen verhindert sein. Personenförderkörbe müssen durch auffällige Farbgebung deutlich erkennbar sein.
(4) Winden für Personenförderkörbe müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Förderkorbs und der Nutzlast, bemessen sein.
(5) Die bei Einseilaufhängungen als Tragmittel verwendeten Stahldrahtseile müssen spannungsarm und mindestens drehungsarm sein. Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Presshülse vorgesehen sein. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Personenförderkorbs haben.
(6) Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.
(7) Einrichtungen nach Abs. 1 sind täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.
§ 83
Schornsteinreinigungsarbeiten
(1) Vor der erstmaligen Reinigung von Schornsteinen ist zu prüfen, ob im vorgesehenen Arbeits- und Verkehrsbereich Anlagen, wie elektrische Anlagen, Antennen, Rohrleitungen oder maschinelle Anlagen, vorhanden sind, durch die Bedienstete gefährdet werden können. Sind solche Anlagen vorhanden, müssen mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der Betreiberin bzw. dem Betreiber dieser Anlagen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Reinigungsarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(2) Schornsteinreinigungsarbeiten dürfen vom Dachboden aus nur ausgeführt werden, wenn nicht isolierte elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1 kV
(3) Sind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen Kehrgeräts mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat abweichend von Abs. 2 der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteins für Nennspannungen unter 1 kV zu betragen
(4) Schornsteine dürfen von innen befahren werden, wenn an ihrer Sohle eine Einstiegsöffnung von mindestens 60 x 60 cm vorhanden ist. Schornsteine dürfen nur dann innen bestiegen und befahren werden, wenn sich in den angeschlossenen Feuerstätten kein Feuer befindet. Automatisch anfahrende Feuerstätten müssen außer Betrieb gesetzt und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert sein. Schornsteine sind vor dem Besteigen und Befahren zu belüften.
(5) Wenn für die Durchführung von Schornsteinreinigungsarbeiten keine mit Absturzsicherungen gemäß § 8 versehenen Standplätze und Zugänge zu diesen vorhanden sind, müssen die Bediensteten in sonstiger geeigneter Weise gesichert sein. Als geeignete Sicherung gilt insbesondere das Anseilen der Bediensteten an einem am Dach montierten hiefür vorgesehenen gespannten Stahldrahtseil.
§ 84
Feuerungsanlagen
Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen von Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizanlagen, dürfen erst begonnen werden, wenn die Anlagen entsprechend ausgekühlt und durchlüftet sind. Bei diesen Arbeiten müssen die Anlagen überdies dauernd und ausreichend durchlüftet werden. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung durch Hitzeeinwirkung zu treffen. Nötigenfalls müssen auch Vorkehrungen getroffen werden, die eine Gefährdung der Bediensteten durch Gase, Dämpfe, Rauch, Hitze oder schädliche Zugluft ausschließen. Offenes Licht darf bei Arbeiten im Inneren von Feuerungsanlagen nicht verwendet werden.
Untertagebauarbeiten
§ 85
Vorbereitende Maßnahmen
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muss von einer fachkundigen Person ein geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und auf Grund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen erstellt werden.
§ 86
Allgemeines
(1) Bei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die auf Grund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
(2) Untertagebauarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine fachkundige Person die Untertagebauarbeiten während der gesamten Bauzeit in periodischen Zeitabständen, mindestens einmal täglich, überprüft. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Ausführung der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken.
(3) Wird festgestellt, dass eine Änderung der vorgesehenen Stützungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sein könnte, weil
(4) Der Ausbruch darf nur in solcher Fläche und Tiefe erfolgen, dass die notwendigen Stützungsmaßnahmen der Hohlraumflächen innerhalb der Standzeit des Umgebungsgebirges sicher durchgeführt werden können.
(5) Zur Herstellung von Spritzbeton sind quarzarme, nach Möglichkeit quarzfreie Zuschlagstoffe und Bindemittel zu verwenden. Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die in der Bedienung und Wartung der Betonspritzmaschine unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind.
(6) Bohrarbeiten, Sicherungsarbeiten gegen Hereinbrechen von Material und ähnliche Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen aus, wie Plattformen oder beweglichen Arbeitskörben, ausgeführt werden. Werden dabei Plattformen oder Arbeitskörbe an Ladeschaufeln von Ladegeräten oder Baggern befestigt, dürfen hiezu nur solche Ladegeräte oder Bagger mit ausreichender Standsicherheit verwendet werden, die mit entsprechenden Steuerelementen und Einrichtungen für gesicherte Bewegungen der Standplätze ausgestattet sind, wie Steuerelemente ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) und Hubeinrichtungen mit Parallelführung der Standplätze.
(7) Standplätze gemäß Abs. 6 müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Bediensteten gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von § 8 Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Bediensteten gemäß § 29 sicher anseilen. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.
(8) Bei Vortrieben durch Sprengen sind Sprengstoffe einzusetzen, die in den Schwaden einen möglichst geringen Anteil von giftigen Gasen aufweisen, wie Emulsions-Slurrys.
§ 87
Bewetterung
(1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn
(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass für jede in Untertagebauten beschäftigte Bedienstete bzw. jeden in Untertagebauten beschäftigten Bediensteten eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muss.
(3) Der Dienstgeber kann geringere Frischluftmengen als die im Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.
(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.
(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Werts ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 2 angeführten Werts für Staub ist
(6) Zeigen die Messwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Oö. G-A-GWV verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Bedienstete die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.
§ 88
Elektrische Anlagen und Beleuchtung
(1) Innerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen.
(2) Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muss ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein.
(3) Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muss ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
(4) Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.
(5) Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.
(6) Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:
(7) Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.
§ 89
Betriebsmittel
(1) Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen entsprechend dem Stand der Technik nur schadstoffarme Dieselmotoren mit Partikelreduktionssystemen eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.
(2) Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Bedienstete transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.
(4) Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und Reinigung im Fall eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr für Bedienstete auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen, Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter, gesichert sein.
(5) Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen des Staubs gewährleisten.
§ 90
Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:
(2) In Tunneln und Stollen muss mindestens auf einer Seite zwischen der Begrenzung des größten Ladeprofils der Fördereinrichtung und dem Verbau ein Verkehrsweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1 m Breite und 2 m Höhe vorhanden sein. Bei nicht gleisgebundenem Betrieb muss der Verkehrsweg gegenüber dem Fahrweg in geeigneter Weise abgegrenzt sein. Bei einer Neigung dieser Verkehrswege von mehr als 20 Grad sind Stufen anzulegen, wobei die Stufenhöhe nicht mehr und die Stufenbreite nicht weniger als 25 cm betragen darf.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Förderung mit Stetigförderern oder bei Gleisbetrieb, wenn aus bautechnischen Gründen die Mindestbreite nach Abs. 2 nicht eingehalten werden kann, die Breite des Verkehrsweges auf 50 cm verringert werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann in engen Stollen und Tunneln, wenn aus bautechnischen Gründen, wie bei vollmechanischem Vortrieb die Mindestbreite nach Abs. 3 nicht eingehalten werden kann, ein eigener Verkehrsweg entfallen, wenn in Abständen von höchstens 50 m
(5) Können aus bautechnischen Gründen weder Verkehrswege nach Abs. 2 und 3 noch Nischen oder Standplätze nach Abs. 4 angelegt werden, darf der Förderweg während des Förderbetriebs nicht betreten werden. Der Verkehr muss durch geeignete Maßnahmen, wie Lichtsignale oder Absperrungen in Verbindung mit Fernsprechanlagen, geregelt werden.
(6) In enge Stollen, wie Rohrpressungen, dürfen Bedienstete nur auf seilgeführten Rollenwagen oder ähnlichen Einrichtungen einfahren.
§ 91
Transportmittel und -einrichtungen im Tunnel- und Stollenbau
(1) Zur Personenbeförderung dürfen nur geeignete Transportmittel verwendet werden, die mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und mit Dächern ausgerüstet sein müssen. Mit diesen Transportmitteln müssen auch Tragbahren und andere geeignete Rettungsmittel zum Transport von Verletzten befördert werden können. Als Mannschaftstransportwagen dürfen nur Transportmittel verwendet werden, die mit einer Federung sowie einer ausreichenden Schalldämmung versehen sind. Eine Schalldämmung ist dann als ausreichend anzusehen, wenn bei der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit die Personen einem Schalldruckpegelwert von höchstens 85 dB ausgesetzt sind.
(2) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, dass eine Gefährdung beim Kuppeln vermieden wird. Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben und so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist. Vorzugsweise sind automatische Kupplungen zu verwenden.
(3) Gleisenden müssen gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter Weise gesichert sein. Entladegleise müssen in einem solchen Abstand von der Schüttkante verlegt oder gesichert sein, dass die Fahrzeuge nicht umstürzen können. An ständigen Kippstellen müssen Haltevorrichtungen für die Wagengestelle angebracht sein. Bei hochliegenden Sturzgleisen, die zu Entladearbeiten betreten werden, müssen gegen Absturz gesicherte Laufbühnen angebracht sein oder, falls dies nicht möglich ist, muss der Raum zwischen den Schienen begehbar sein.
(4) In Stollen und Tunneln müssen sowohl Züge als auch alleinfahrende Fahrzeuge durch eine von der übrigen Beleuchtung deutlich unterscheidbare Beleuchtung gekennzeichnet sein. An der Spitze eines Zuges und eines alleinfahrenden Fahrzeugs muss eine weißes Licht ausstrahlende Leuchte angebracht sein, die die Strecke im Bereich des Anhaltewegs ausreichend beleuchtet. Züge und alleinfahrende Fahrzeuge müssen mit einem rotleuchtenden Schlusslicht ausgestattet sein.
§ 92
Verkehr im Tunnel- und Stollenbau
(1) Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen darf nur so groß sein, dass sie vor gefährdeten Personen und Hindernissen innerhalb des Anhaltewegs sicher angehalten werden können. Hindernisse und Engstellen müssen entweder ausreichend beleuchtet oder mit einer Warnbeleuchtung, wie Blinklichtern, ausgestattet sein. Beim Vorbeifahren an Arbeitsstellen ist im Schritttempo zu fahren, es sei denn, dass diese Stellen derart abgesichert sind, dass eine Gefährdung nicht möglich ist. Die auf Grund der Fahrzeugeigenschaften, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen, der Beschaffenheit der Fahrbahn oder Gleise, der Beleuchtung und der Sichtweite höchstzulässige Geschwindigkeit ist vor der Einfahrt in den Untertagebau deutlich sichtbar anzuschlagen.
(2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von Wagenklappen sowie vor dem Lösen von Verschlüssen von Seitenentladern ist darauf zu achten, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden.
(3) Die Fahrerin bzw. der Fahrer hat Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen des Triebfahrzeugs vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Vor Verlassen des Bedienungsstands muss das Triebfahrzeug außer Betrieb gesetzt sowie gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Im Untertagebetrieb müssen Verbrennungskraftmaschinen bei längerem Stillstand der Triebfahrzeuge abgestellt sein.
(4) Wagengarnituren dürfen im Regelfall von den Triebfahrzeugen nur gezogen werden. Die Garnituren dürfen nur unter der Voraussetzung geschoben werden, dass für die Fahrerin bzw. den Fahrer des Triebfahrzeugs eine ausreichende Sicht über den gesamten Anhalteweg gegeben ist oder an der Spitze der geschobenen Wagengarnituren eine Sicherungsperson mitfährt, die die Wegstrecke überblickt und eine sichere Verbindung zur Triebfahrzeugführerin bzw. zum Triebfahrzeugführer besitzt.
(5) Im Fahr- und Verschiebebetrieb müssen einheitliche, deutlich wahrnehmbare Signale gegeben werden. Die Abfahrt eines Zugs oder eines Fahrzeugs ist durch deutlich hörbare Signale anzuzeigen. Solche Signale müssen auch vor jeder Gefahrenstelle und vor dem Erreichen von Arbeitsplätzen nach Bedarf abgegeben werden. Die Bediensteten sind über die Bedeutung der Signale nachweislich zu unterweisen.
(6) Von Personen, die sich im Bereich von Fahrstrecken aufhalten und sich nicht außerhalb des Lichtraumprofils oder in einer Ausweiche befinden, sind bei Wahrnehmung von Fahrzeugen Lichtsignale in Richtung dieses Fahrzeugs als Gefahrenhinweis abzugeben. Die Bediensteten sind über die Bedeutung der Lichtsignale nachweislich zu unterweisen. Die Bedeutung der Lichtsignale ist beim Portal des Untertagebaus anzuschlagen.
(7) Das Rückwärtsfahren von nicht gleisgebundenen Transportfahrzeugen ist ohne Einweiserin bzw. Einweiser erlaubt, wenn
(1) Schächte müssen einen Mindestquerschnitt von 70 cm x 70 cm haben.
(2) Bei Schachtarbeiten, ausgenommen bei engen Schächten, bei denen die bzw. der Eingefahrene von einer außerhalb des Schachtes befindlichen Person ständig überwacht wird, darf vor Ort eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter allein nicht beschäftigt werden.
(3) In Schächten, die während der Förderung begangen oder befahren werden können, muss der Förderbereich vom Geh- oder Fahrungsbereich durch eine stabile und durchgriffsichere Wand getrennt sein.
(4) In Schächten, die keine Trennung nach Abs. 3 besitzen und bei denen sich die Bediensteten während der Förderung im Schacht befinden, muss im Bereich der Sohle ein Schutzraum vorhanden sein, der die Bediensteten gegen herabfallende Gegenstände und Materialien schützt.
(5) Schachtöffnungen müssen, mit Ausnahme der Bedienungsseite für die Förderung, mit einer mindestens 1 m hohen Schutzwand umgeben sein. An der Bedienungsseite muss eine Fußwehr vorhanden sein. Am Rand von Schächten müssen Vorkehrungen gegen Eindringen von Oberflächenwässer vorhanden sein. Aushubmaterial, Baustoffe, Werkzeuge und sonstige Gegenstände dürfen nicht näher als 1,50 m vom Schachtrand entfernt gelagert sein.
(6) Bei Verwendung von fertigen Betonringen für Schächte, die nach dem Senkbrunnenverfahren abgeteuft werden, sind die Ringe dem Aushub entsprechend abzusenken. Hiebei ist darauf zu achten, dass die Wandungen sämtlicher Ringe eine lotrechte Lage haben und keine Fugen entstehen. Die Oberkante des jeweils obersten Rings muss mindestens 10 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.
(7) Bei der Tieferlegung bestehender Schächte darf ohne vorherige Durchführung geeigneter Sicherungsmaßnahmen die Schachtmauer nicht untergraben werden.
§ 94
Verkehrswege im Schachtbau
(1) Mit Ausnahme von engen und weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen Steigleitern in Schächten nicht steiler als 80 Grad eingebaut sein.
(2) In Schächten von mehr als 20 m Tiefe müssen bei den zum Ein- und Ausstieg benützten Leitergängen mit einer Neigung von mehr als 70 Grad in Abständen von höchstens 5 m Podeste oder Ruhesitze angebracht sein. In Steigschächten müssen die in den Podesten vorhandenen Durchstiegsöffnungen durch die Leitern überdeckt sein. Das Ende des Leitergangs ist dem Schachtaushub entsprechend anzupassen.
(3) In Schrägschächten müssen außerhalb des Verkehrsbereichs der Fördergeräte liegende Verkehrswege angelegt sein. Bei einer Neigung von 15 Grad bis 35 Grad muss der Verkehrsweg mit einem Handlauf versehen sein, bei einer Neigung von mehr als 35 Grad müssen Stufen mit Handlauf oder Leitergänge angeordnet sein.
§ 95
Förderung in Schächten
(1) In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von unten nach oben vorgetrieben werden, muss die Aufbruchbühne während des Transports von Personen und, soweit dies technisch möglich ist, auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muss eine in jeder Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim Mundloch anzuschlagen.
(2) Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten Führungen verwendet werden. Fördergefäße dürfen nur bis zu 10 cm unter ihrem Rand mit Aushubmaterial gefüllt werden.
(3) Fördergefäße in Schächten dürfen für die Personenbeförderung verwendet werden, wenn sie mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen mit Dächern ausgerüstet sind.
(4) In engen Schächten, in denen es in Anbetracht des geringen Querschnitts nicht möglich ist, Leitern anzubringen, darf abweichend von Abs. 3 eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter in einem leeren Fördergefäß mitfahren, wobei die bzw. der Bedienstete in geeigneter Weise zu sichern ist.
(5) Während der Förderung im Schacht dürfen sich unmittelbar unterhalb des Bereichs des Fördergeräts keine Bediensteten aufhalten, sofern sie nicht durch ein Schutzdach geschützt sind. Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände und an den Förderanlagen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Maschinenführerin bzw. der Maschinenführer verständigt und die Last sowie die Förderanlage abgestellt und fixiert ist.
(6) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Fördergut oder die Last verhängen, müssen motorkraftbetriebene Winden mit Überlastsicherungen und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung ausgerüstet sein.
(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Oö. G-AmV 2012 erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 Oö. G-AmV 2012 genannten Person ein Zeitplan festzulegen.
(8) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s mit einer vom Standort der Maschinenführerin bzw. des Maschinenführers aus gut sichtbaren Teufenanzeige sowie mit einem laut tönenden Warngerät ausgerüstet sein. Förderanlagen, die mit mehr als 1,50 m/s betrieben werden, müssen ferner mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, auf dem die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Personentransport (Seilfahrt) und Materialtransport deutlich gekennzeichnet sind.
§ 96
Schutzausrüstungen, Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen, sanitäre
Einrichtungen
(1) Den Bediensteten sind elektrische Leuchten, deren Stromquellen mindestens für die Dauer einer Schicht ausreichen, zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten in Tunneln oder Stollen von mehr als 500 m Länge sind Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung zu stellen, die in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze und deutlich gekennzeichnet aufbewahrt werden müssen.
(2) Unabhängig von der Art der Förderung ist dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell verlassen und Verletzte rasch geborgen werden können. Hiezu müssen geeignete Verkehrswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein, die entsprechend gekennzeichnet und stets freigehalten sein müssen.
(3) Für alle Untertagebauarbeiten, ausgenommen Untertagebauarbeiten geringen Umfangs, für die keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen, der die Maßnahmen zur Warnung der Bediensteten, die Flucht- und Rettungswege und -zufahrten, die für Rettung und Brandbekämpfung einzusetzenden Geräte und Fahrzeuge sowie die sonstigen Regelungen für den Notfall, wie den Einsatz von Atemschutzgeräten zur Selbstrettung, enthalten muss. Mindestens einmal jährlich ist eine Einsatzübung abzuhalten, hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Zwischen den Arbeitsplätzen unter Tage und über Tage muss eine zuverlässige Verständigungsmöglichkeit (Sprechstelle) vorhanden sein, ausgenommen bei Untertagebauarbeiten, bei denen sich die Bediensteten in Ruf- oder Sichtweite befinden. Solange unter Tage gearbeitet wird, muss mindestens eine Stelle über Tage besetzt sein, sofern nicht von unter Tage aus ein Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz besteht. Unter Tage sind Sprechstellen in Abständen von maximal 1 km einzurichten und entsprechend zu kennzeichnen. Die Notrufnummern sind an jeder Sprechstelle deutlich sichtbar anzugeben.
(5) Zur raschen Bergung von Verletzten müssen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie Tragbahren, Bergegeräte und Fahrzeuge. Bei Stollen und Tunneln von mehr als 2 km Länge muss ein entsprechend eingerichtetes Fahrzeug ständig bereitstehen und von den Arbeitsplätzen aus rasch abrufbar sein. In Schächten müssen die dem Transport von Personen dienenden Einrichtungen, mangels solcher die dem Transport von Materialien dienenden Einrichtungen, derart beschaffen sein, dass Verletzte ordnungsgemäß geborgen werden können.
(6) Im Bereich vor Ort müssen bei Untertagebauten von mehr als 500 m Länge geeignete Abortanlagen, bei Tunneln von mehr als 500 m Länge darüber hinaus geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt werden.
Wasserbauarbeiten
§ 97
Allgemeines
(1) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, nach Möglichkeit des Schwimmens kundige Personen zu beschäftigen. Es müssen überdies geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.
(2) Vor Beginn der Arbeiten nach Abs. 1 sind die Bediensteten in der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen. Mit diesen Ausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.
(3) Bei Arbeiten über oder an Flüssen mit starker Strömung und in sonstigen Fällen einer erhöhten Gefährdung, wie bei Arbeiten in der Nähe von überströmten Wehrverschlüssen, müssen jedenfalls geeignete (selbstaufblasende) Schwimmwesten getragen und Schutzmaßnahmen gegen Absturz im Sinn des § 7 getroffen werden.
(4) Arbeiten im unmittelbaren Bereich von in Betrieb befindlichen Wasserstollen und von Wassergerinnen oder Leitungen mit erheblicher Sogwirkung dürfen erst begonnen werden, wenn diese abgesperrt oder andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen und Abtreiben von Personen verhindern, getroffen sind. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen während der gesamten Dauer der Arbeiten muss sichergestellt sein.
(5) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern muss, wenn eine Gefährdung der Bediensteten durch plötzlich auftretendes Hoch- oder Schwellwasser entstehen kann, durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Bediensteten rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können.
(6) Erforderlichenfalls sind Bedienstete vor der Gefahr durch die Schifffahrt zu schützen und vor dem Herannahen von Schiffen zu warnen.
§ 98
Wasserfahrzeuge
(1) Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen, wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden schifffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen. Sie dürfen nicht über das zulässige Maß belastet werden. Für jede an Bord befindliche Person muss ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein. Sofern Gefahr besteht, dass Bedienstete auch durch Sogwirkungen gefährdet werden können, wie bei Schwimmbaggern oder Elevatoren, müssen zusätzlich auch Rettungsstangen bereitgehalten werden.
(2) Von Wasserfahrzeugen sowie von schwimmenden Anlagen oder Geräten aus dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn dies schifffahrtsrechtlich zulässig ist und Fahrzeuge, Anlagen oder Geräte ausreichend tragfähig, sicher verheftet sind und ein gefahrloser Zugang sichergestellt ist. Zum Auslegen von Ankern müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, die ein sicheres Ablassen und Heben der Kette oder des Seils ermöglichen.
(3) Bereiche, von denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, wie an Arbeitsplattformen, müssen soweit möglich mit standsicheren Geländern umwehrt sein. Deckluken, Bunkerlöcher und sonstige Öffnungen sind, ausgenommen die Zeit ihrer Benützung, verschlossen zu halten.
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Strassen mit Fahrzeugverkehr
§ 99
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
(1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Bediensteten vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.
(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Bediensteten müssen mit geeigneter Warnbekleidung ausgestattet sein.
Abbrucharbeiten
§ 100
Vorbereitende Maßnahmen
(1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muss der Bauzustand des abzubrechenden Objekts und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des abzubrechenden Objekts hat sich insbesondere auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muss über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.
(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert, müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem Objekt entfernt werden.
(3) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
(4) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 3 muss insbesondere nachstehende Angaben enthalten:
(1) Während der Durchführung von Abbrucharbeiten ist das Verhalten des abzubrechenden Bauwerks zu beobachten und darauf zu achten, dass die in der Abbruchanweisung festgelegte Arbeitsweise sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Wird die Standsicherheit des Bauwerks durch den Fortgang der Abbrucharbeiten oder durch sonstige Ereignisse beeinträchtigt und entstehen dadurch Gefahren für die Bediensteten, ist die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen und die fachkundige Person nach § 100 Abs. 1 beizuziehen. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, nachdem
(2) Sicherheitsmaßnahmen müssen an allen Stellen getroffen sein, an denen sich Bedienstete bei Durchführung von Abbrucharbeiten aufhalten müssen. Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen entsprechend gesichert sein. Erforderlichenfalls müssen durch Witterungseinflüsse notwendige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.
(3) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch entsprechende Schutzdächer gesichert sein. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn Abbruchmaterialien abgeworfen werden, Bauteile abstürzen können oder beim Abbruch durch Einreißen Personen durch das Wegschleudern des Zugseils gefährdet werden können.
(4) An einsturzgefährdeten baulichen Anlagen und Bauteilen darf nur gearbeitet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe oder Hubarbeitsbühnen, ein gefahrloses Erreichen der Arbeitsplätze und ein gefahrloser Aufenthalt an diesen möglich ist. Bei der Verankerung von Gerüsten und beim Anlegen von Leitern ist darauf zu achten, dass dies nur an standfesten Bauteilen erfolgt.
(5) Geschoßdecken und andere Bauteile dürfen durch Schutt oder Baumaterialien nicht überlastet werden. Eine Anhäufung von Schuttmassen ist zu vermeiden. Mit der Materialräumung darf erst begonnen werden, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
(6) Abbruchmaterial muss in sicherer Weise gelagert werden. Geruchsbelästigende oder ekelerregende Abfallstoffe sind unverzüglich abzutransportieren. Arbeitsplätze für die Reinigung oder das Aussortieren von Abbruchmaterial müssen außerhalb des Gefahrenbereichs der Abbruchstelle angelegt sein.
(7) Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starkem Wind, starkem oder andauerndem Regen sowie nach starken Erschütterungen, wie durch in der Nähe vorgenommene Sprengungen, müssen die abzubrechenden Bauteile hinsichtlich ihrer Standsicherheit neuerlich durch die fachkundige Person gemäß § 100 Abs. 1 untersucht werden.
§ 102
Arbeitsvorgänge
(1) Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr erforderlich sind. Herabhängende oder auskragende Teile, die abstürzen können, müssen abgestützt oder beseitigt werden.
(2) Auflager von tragenden Konstruktionsteilen müssen nötigenfalls entsprechend den zu erwartenden Auflagerdrücken durch Abfangen, Pölzen oder Aufhängen gesichert sein.
(3) Der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
(4) Um eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern, sind abzubrechende Bauteile und Schutt nach Bedarf anzufeuchten. Schlauch- oder Rohrrutschen zum Transport von Schutt müssen dicht und so angeordnet sein, dass die freie Fallhöhe möglichst gering ist.
(5) Beim Abtragen von Fundamenten sind angrenzende nicht standfeste Böden oder benachbarte Bauwerke erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Kann durch Abbrucharbeiten die Standsicherheit der Fundamente benachbarter Bauwerke beeinträchtigt werden, dürfen die Abbrucharbeiten entlang dieser Fundamente nur abschnittsweise in einer den statischen Erfordernissen entsprechenden Länge durchgeführt werden, wobei die zur Sicherung der Standsicherheit der benachbarten Fundamente notwendigen Maßnahmen, wie Unterfangen, getroffen sein müssen.
§ 103
Einsatz von Maschinen
(1) Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muss zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
(2) Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
(3) Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.
§ 104
Abbruch durch Abtragen
(1) Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten.
(2) Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn
(3) Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden darf nur stockwerksweise erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.
§ 105
Abbruch durch Abgreifen
(1) Abbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig, bei denen infolge ihres Bauzustands keine Einsturzgefahr besteht.
(2) Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden, mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von mindestens 50 cm frei überschwenken kann.
(3) Der Bauzustand des Bauwerks während des Abgreifvorgangs ist zu überwachen.
(4) Während des Abgreifvorgangs ist der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereichs verboten.
§ 106
Abbruch durch Eindrücken
(1) Das Eindrücken von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Zum Abbruch durch Eindrücken dürfen nur hydraulisch betriebene Geräte verwendet werden. Das Eindrücken von Bauwerken oder Bauwerksteilen mit dem Ausleger eines Seilbaggers oder unter Verwendung von Zahnstangenwinden ist nicht zulässig.
(3) Der Abbruch durch Eindrücken hat so zu erfolgen, dass die abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerks fallen. Das Abbruchmaterial muss ohne Betreten des Abbruchbauwerks allein mit dem Gerät beseitigt werden können.
§ 107
Abbruch durch Einreißen
(1) Das Einreißen von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Die als Zugvorrichtung verwendeten Winden, Greifzüge, Raupenfahrzeuge, Radlader oder Bagger müssen so aufgestellt werden, dass die Bedienungspersonen dieser Vorrichtungen durch herabfallende Bauteile nicht gefährdet werden können und die Neigung des Zugseils keinesfalls mehr als 45 Grad beträgt.
(3) Beim Abbruch durch Einreißen sind für das Umfassen der Gebäudeteile eigene Anschlagmittel, wie Seilschlingen oder Ketten, zu verwenden, die mit dem Zugseil sicher zu verbinden sind. Seilschlingen müssen an den Mauerwerkskanten gegen Abknicken durch geeignete Vorkehrungen gesichert sein. Ein gefahrloses Erreichen der Befestigungspunkte der Anschlagmittel muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen gewährleistet sein.
(4) Winden, Flaschenzüge und Umlenkrollen müssen so verankert sein, dass die zu erwartenden Zugkräfte mit mindestens 1,5-facher Sicherheit gegenüber der Nennlast aufgenommen werden können.
(5) Bedienungsstände der Winden müssen so ausgebildet sein, dass die Bediensteten bei einem allfälligen Bruch des Zugmittels gegen weggeschleuderte Teile geschützt sind.
(6) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des Einreißens nur die für deren Bedienung notwendigen Bediensteten anwesend sein. Alle übrigen Bediensteten haben sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten.
§ 108
Abbruch durch Einschlagen
(1) Zum Abbruch durch Einschlagen dürfen nur Geräte verwendet werden, die nach den Angaben des Geräteherstellers für das Zerstören von Bauteilen unter Verwendung von stählernen Fallbirnen (Schlagkugeln) geeignet sind. Die Auslegerspitze des Geräts muss bis mindestens 1,50 m über die höchsten Schlagpunkte reichen.
(2) Decken und Gewölbe sind durch senkrechten Fall der Fallbirne, Wände und andere Bauteile durch Ausschwingen der Fallbirne unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers zu zerstören. Das Wippen mit dem Ausleger zum Erreichen der Schwingbewegung ist nicht zulässig.
(3) Die Schlagbewegung der Fallbirne ist so zu führen, dass die abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerks fallen. Das Unterhöhlen und das Einschlagen von Bauteilen durch waagrechtes schlitzartiges Zertrümmern von Wänden und Pfeilern ist verboten.
(4) Tragende Bauteile sind so einzuschlagen, dass keine labilen Zustände geschaffen werden.
(5) Die Fallbirne muss mit dem Hubseil und, sofern ein Leitseil verwendet wird, mit diesem fachgerecht verbunden sein. Die Aufhängung der Fallbirne am Hubseil und das Leitseil sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal täglich, zu prüfen.
(6) Kann das Bauwerk nicht zur Gänze durch Einschlagen abgebrochen werden, muss, bevor nach anderen Abbruchmethoden weitergearbeitet wird, der stehengebliebene Teil auf seine Standsicherheit von der fachkundigen Person nach § 100 Abs. 1 untersucht werden. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, in die Abbruchanweisung einzutragen und durchzuführen.
(7) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des Einschlagens nur die für die Bedienung notwendigen Bediensteten anwesend sein. Alle übrigen Bediensteten haben sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten.
§ 109
Abbruch durch Demontage
(1) Der Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen oder thermisch getrennt werden.
(2) Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, dass sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.
(3) Beim thermischen Trennen müssen den Bediensteten als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:
(4) Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, dass im Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen einzurichten.
(5) Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der Arbeitsfläche brennbar ist, muss er mit Blechen abgedeckt werden, auf die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.
(6) Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr Panzerschläuche zu verwenden.
(7) § 76 ist anzuwenden.
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben,
Künetten, Kanälen und Rohrleitungen
§ 110
Allgemeines
(1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis 5, wenn nicht sichergestellt ist, dass in diesen Einrichtungen oder bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind oder sich ansammeln können.
(2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch die Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch ständig anwesende gemäß § 4 Abs. 3 bestellte Bedienstete sichergestellt werden.
(3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die im Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.
(5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.
(6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.
(7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttguts entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Bedienstete dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren unzulässig.
§ 111
Einsteigen
(1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 110 Abs. 1 ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(2) Sofern nicht auszuschließen ist, dass in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinn des § 20 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen.
(3) An der Einstiegstelle muss außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein. Diese Person muss in der Lage sein, die Eingefahrenen, wenn sie angeseilt sind, allein zu bergen. Wenn die Einfahrenden nicht angeseilt werden können, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Einrichtung, muss die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem Fall muss, sofern eine Sichtverbindung mit den Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verlässliche Überwachung der Eingefahrenen möglich sein.
(4) Die Einfahrenden sind, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, dass eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Einrichtung derart zu befestigen, dass es nicht in diese hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muss die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender Hitzebeständigkeit verwendet werden.
(5) Falls die Einfahrenden nicht durch Anseilen gesichert werden können, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.
(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.
Besondere Bauarbeiten
§ 112
Arbeiten im Bereich von Deponien
(1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 110 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 110 und 111 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17 % vorliegt.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Bediensteten eingesetzt werden. Bedienstete dürfen nicht allein beschäftigt sein.
(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Bediensteten sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.
§ 113
Arbeiten mit Blei
(1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2 % Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.
(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Bediensteten, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermasken auszustatten.
(3) Die mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Bediensteten sind mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den Bediensteten zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 114
Sandstrahlen
(1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.
(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2 % Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.
(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Bediensteten sowie Bedienstete, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit Schutzanzügen ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht getragen werden, sind den Bediensteten Filtergeräte mit geeignetem Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.
Arbeiten mit Flüssiggas
§ 115
Allgemeines
(1) Die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden
(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:
(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.
(4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorgangs vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:
(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Oö. GbSG entnommen werden.
(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn
(1) Jede Flüssiggasanlage, bei der der Versandbehälter über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist, muss neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Versandbehälter angeschlossen ist, kann das Behälterventil als Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.
(2) Als bewegliche Verbindung zwischen Versandbehälter und Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.
(3) Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als 40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis 2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem Druckregler mit Leckgassicherungen oder Druckreglern mit integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüssiggas ausgerüstet sein. Über Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn Gaswarngeräte nach § 118 Abs. 5 vorhanden sind.
(4) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlusswert von mehr als 0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein.
(5) Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum Anschluss von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas geeignete beidseitig dichtende Schnellschlusskupplungen eingebaut sein.
(6) Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen gelten die §§ 22 bis 30 mit Ausnahme des § 27 Abs. 3 sowie die §§ 32 bis 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV nicht anzuwenden.
§ 117
Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen
(1) Versandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.
(2) Um jeden Versandbehälter muss eine Schutzzone vorhanden sein, innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte, Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben, Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas abfließen kann.
(3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei im Freien aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 1 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter. Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1 m über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.
(4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt sein.
(5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die an den jeweiligen Versandbehälter angeschlossen sind. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.
(6) Versandbehälter müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.
(7) Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind.
(8) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
(9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.
§ 118
Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche
(1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.
(2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1 verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 117 Abs. 2 aufzustellen.
(3) Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.
(4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muss sichergestellt sein, dass sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinn des § 20 Abs. 3 noch eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50 % oder mehr der unteren Explosionsgrenze ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluss sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.
(5) Werden an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50 % der unteren Explosionsgrenze erreicht.
(6) Abweichend von Abs. 5 und § 116 Abs. 3 dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern
(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.
§ 120
Betrieb von Flüssiggasanlagen
(1) Flüssiggasanlagen dürfen nur von besonders unterwiesenen Personen bedient werden. Gasverbrauchseinrichtungen ohne Zündsicherung dürfen darüber hinaus auch nur unter Aufsicht solcher Personen betrieben werden. Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu beachten, sie muss bei der Flüssiggasanlage bereitgehalten werden.
(2) Volle und leere Versandbehälter dürfen nur mit geschlossenen Behälterventilen mit fest angezogener Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe, soweit solche vorgesehen sind, gelagert und befördert werden. Volle oder leere Versandbehälter dürfen mit Hebezeugen nur in geeigneten Transportvorrichtungen, wie Körben, befördert werden.
(3) Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage muss festgestellt werden, ob für den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet ist, erforderlichenfalls muss eine mechanische Be- und Entlüftung eingerichtet sein. § 95 Abs. 4 FGV ist anzuwenden.
(4) Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von Gasverbrauchseinrichtungen muss gesorgt sein. Die Brenner sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen.
(5) Gezündete oder noch heiße Brenner dürfen nicht auf Versandbehälter oder in deren unmittelbarer Nähe abgelegt werden. Sie müssen auf geeigneten Ablagevorrichtungen aus nicht brennbarem Material und so abgelegt werden, dass die Flamme keine brennbaren Stoffe treffen kann. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen oder Pausen ist der Brenner abzuschalten.
(6) Flächentrockner, bei denen keine selbsttätig wirkende Reduziereinrichtung für die Brennerflamme vorhanden ist, sind beim Abstellen oder auch nur kurzfristigem Stillstand abzuschalten.
(7) Die Hauptabsperreinrichtung der Flüssiggasanlage ist bei längeren Arbeitsunterbrechungen und nach Arbeitsschluss zu schließen.
§ 121
Prüfung von Flüssiggasanlagen
(1) Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 132) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(2) Anlagenteile, die einem Verschleiß oder der Alterung unterliegen, wie Absperreinrichtungen, Druckregler, Leckgas- oder Schlauchbruchsicherungen, sind laufend zu warten und müssen vor einem Wiedereinbau fachgerecht instandgesetzt werden.
Bauaufzüge
§ 122
Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung
(1) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebs die Führungskonstruktionen nicht verlassen.
(2) Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.
(3) Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine mindestens 1 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur betreten werden, wenn
(4) Vom Bedienungsstand muss die untere Ladestelle beobachtet werden können, außerdem muss die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muss beim Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als 5 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so einzurichten, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht möglich ist.
(5) Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzugs von mehreren Stellen aus darf nicht möglich sein.
(6) Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.
(7) Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist
(1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, dass Bedienstete
(2) Schutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:
(3) Schutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 Z 2 sind:
(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:
(1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinn des § 122 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 123 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
Arbeiten mit Maschinen
§ 125
Erdbaumaschinen
(1) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrunds den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.
(2) Im Fall eines Stromübertritts ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf die Lenkerin bzw. der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, sie bzw. er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Geräts zu warnen und das Abschalten des Stroms zu veranlassen.
(3) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
(4) Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, dass sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.
(5) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich die Lenkerin bzw. der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat sie bzw. er ferner den Antrieb so zu sichern, dass dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss hat die Lenkerin bzw. der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.
§ 126
Bagger zum Heben von Einzellasten
(1) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat die Baggerfahrerin bzw. der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(2) Bedienstete, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung der Baggerfahrerin bzw. des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Die Anschlägerin bzw. der Anschläger und allenfalls erforderliche einweisende Personen müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Die Baggerfahrerin bzw. der Baggerfahrer hat darauf zu achten, dass die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Sie bzw. er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muss sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
§ 127
Rammen
(1) Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf- , um- oder abgebaut sowie betrieben werden.
(2) Rammelemente sind so nahe wie möglich vor der Ramme aufzunehmen und abzulegen, um den Schrägzug gering zu halten. Rammelemente müssen gegen Umfallen gesichert sein.
(3) Absturzsicherungen für Bären, Rammhauben und Fördergefäße sowie die Halteeinrichtungen für Rammelemente sind so zu benutzen, dass ein Herunterfallen oder Umfallen der zu sicherenden Teile verhindert wird.
(4) Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und bei Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden. Auf die Beobachtung kann verzichtet werden, wenn die an der Ramme Beschäftigten auch gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente ausreichend geschützt sind.
(5) An Gleisen für Rammen müssen zur Sicherung gegen Herabfahren der Ramme Gleisendsicherungen an beiden Gleisenden vorhanden sein. Die Gleisendsicherungen müssen an beiden Schienen so angebracht sein, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
§ 128
Betonpumpen, Verteilermaste
(1) Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebs von der Bedienungsperson des Geräts überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Auf Fahrzeugen aufgebaute Verteilermaste müssen entsprechend den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen mit dem Fahrzeug verbunden sein und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden können.
(3) Kann die Bedienungsperson nicht bei allen Mastbewegungen das Ende der Förderleitung beobachten, darf der Verteilermast nur auf Zeichen einer Einweiserin bzw. eines Einweisers bedient werden.
(4) Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muss das Förderleitungssystem von Verteilermasten drucklos gemacht werden.
(5) Bei pneumatischer Reinigung von Förderleitungen muss der Endschlauch entfernt und ein Fangkorb oder eine andere gleichwertige Einrichtung verwendet werden.
(6) Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf Unterbauten, die während des Betriebs verfahrbar sind, müssen Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der Unterbauten verhindern.
§ 129
Heiz- und Schmelzgeräte
(1) Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben werden, dass Bedienstete durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können. In Räumen dürfen solche Geräte nur aufgestellt werden, wenn eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und durch regelmäßigen Luftaustausch die Abgase ins Freie abgeführt werden, sodass ein Volumenanteil des Sauerstoffs in der Atemluft von mindestens 17 % gewährleistet ist.
(2) Schmelzgeräte müssen während des Betriebs von einer Bedienungsperson beaufsichtigt werden. Vor Inbetriebnahme von Schmelzgeräten muss allenfalls vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne entfernt werden, Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.
§ 130
Sonstige Maschinen und Geräte
(1) Vor dem Umsetzen, Verladen oder Transportieren von Straßenfräsen hat die Lenkerin bzw. der Lenker die Fräseinrichtungen stillzusetzen. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehendem Antrieb durchgeführt werden. Vor Arbeiten an Leitungen, die unter Überdruck stehen können, sind diese drucklos zu machen.
(2) Explosionsstampfer sind am Handgriff zu führen.
(3) Walzen mit Deichsel sind bei Rückwärtsfahrt seitlich an der Deichsel zu führen. Bei Fahrt im Gefälle muss die Lenkerin bzw. der Lenker bergseitig mitgehen.
(4) Fördergefäße von Mischmaschinen für Beton oder Mörtel sind vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Maschinen gegen ein unbeabsichtigtes Niedergehen zu sichern. Das Festziehen der Bremse allein ist keine ausreichende Sicherung.
(5) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Mischmaschine muss erforderlichenfalls die Energiezufuhr des Antriebs der Maschine durch den Hauptschalter allpolig unterbrochen werden. Vor Arbeiten im Innenraum der Maschine muss der Schutzdeckel in geöffnetem Zustand arretiert und die Maschine gegen Wiedereinschalten gesichert sein.
(6) Bei Betonspritzmaschinen müssen Schläuche, Rohre und deren Verbindungen auf mindestens 2,5-fachen Betriebsdruck bemessen sein. Betonspritzmaschinen dürfen nur von Bediensteten bedient und Betonspritzarbeiten nur von Bediensteten durchgeführt werden, die besonders unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind. Während der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite der Spritzdüsenführerin bzw. des Spritzdüsenführers aufhalten. Die Geräteführerin bzw. der Geräteführer hat die Spritzdüsenführerin bzw. den Spritzdüsenführer über den Förderbeginn rechtzeitig zu unterrichten.
(7) Vor dem Lösen von Förderleitungsverbindungen oder anderen Teilen des Drucksystems von Betonspritzmaschinen ist die Druckluftzuführung zu unterbrechen und das System drucklos zu machen.
(8) Vor Entfernen des Schutzkorbs von Glättmaschinen, wie zum An- und Abbau von Glättscheiben an die Glättblätter oder zum Verstellen der Neigung der Glättblätter, ist der Antriebsmotor stillzusetzen.
(9) Bei Eisenbiegemaschinen ist darauf zu achten, dass Bedienstete durch die zu verformenden Bewehrungseisen nicht eingeklemmt oder verletzt werden.
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
§ 131
Instandhaltung
Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Bediensteten sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
§ 132
Prüfungen
(1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die im 1. oder im 2. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereins, Amtssachverständigen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.
(2) Soweit in den Bedienstetenschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, von dem im Abs. 1 genannten Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
§ 133
Reinigung
(1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen, der Schutzausrüstung und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Bediensteten ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
§ 134
Unterweisung
(1) Bedienstete müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies auf Grund des Ausbildungsstands der Bediensteten im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bediensteten geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Bediensteten zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Bediensteten insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Von der Erzeugerin bzw. vom Erzeuger oder der Vertreiberin bzw. vom Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie Sicherheitsdatenblätter, müssen den Bediensteten bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Bediensteten zu Arbeiten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Bediensteten oder für andere Bedienstete verbunden sind, müssen die Bediensteten, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen werden. Von der Erzeugerin bzw. vom Erzeuger oder von der Vertreiberin bzw. vom Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Bediensteten bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Dienstgeber zu erfolgen. Er kann diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten fachkundigen Personen übertragen.
(5) Die Unterweisung der Bediensteten hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Bedienstete, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muss gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach der Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung 2008 (Oö. G-FKV 2008) erbracht wurde. Dies gilt auch in Bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrerinnen bzw. Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinn der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Bediensteten hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
Durchführung des Bedienstetenschutzes
§ 135
Besondere Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vorschriften dieser Verordnung sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des 1., 2. und 3. Hauptstücks dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt und in diesem erhalten werden.
(3) Der Dienstgeber hat das Interesse der Bediensteten an allen Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten. Der Dienstgeber darf ein der Verordnung widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinn des § 4 Abs. 4.
§ 136
Besondere Pflichten und Verhalten der Bediensteten
(1) Jede bzw. jeder Bedienstete hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten durch das 1., 2. und 3. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten und die ihr bzw. ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.
(2) Bedienstete haben alle nach dieser Verordnung zu errichtenden und beizustellenden Einrichtungen und Vorrichtungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten den Erfordernissen des Schutzzwecks entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3) Bedienstete dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch abnehmen oder unwirksam machen. Sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Bedienstete dürfen sich nicht an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.
(5) Bedienstete, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Bediensteten dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.
(6) Die Bediensteten haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Bediensteten zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz der Bediensteten beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber, der Aufsichtsperson oder der von diesen hiefür bestimmten Stelle auf der Baustelle und der Personalvertretung zu melden.
(7) Bedienstete haben unverzüglich dem Dienstgeber oder der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen, wenn sie
(1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse, wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 46 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.
(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
(1) Die §§ 33 bis 36 gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Bedienstete längstens zehn Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Bediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 33 bis 36 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.
(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, gelten die §§ 32 bis 39 nicht für Baustellen, auf denen der Dienstgeber weniger als fünf Bedienstete nicht länger als fünf Tage beschäftigt. Der Dienstgeber hat jedoch im gebotenen Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 39 zu sorgen.
Schlussbestimmungen
§ 139
Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
(1) Der Dienstgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Bedienstete mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
(4) Sofern ein Dienstgeber auf einer Baustelle Bedienstete länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:
(5) Anstelle der im Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfassten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 140
Verweisbestimmungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten, LGBl. Nr. 68/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2009, außer Kraft.
(2) Maßnahmen, insbesondere Nachweise, Berechnungen, Messungen und dergleichen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(3) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 33 Abs. 6 letzter Satz, § 35 Abs. 2 letzter Satz und § 35 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 4 dritter Satz und § 39 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(4) § 83 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(6) Abweichend von § 8 Abs. 4 dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1. Jänner 2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(7) § 8 Abs. 2 bis 5, § 55, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und 4, § 62 und § 78 Abs. 3 und 5 sind nur für Baustellen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.
(8) Bei weniger als fünf vom Dienstgeber auf einer Baustelle beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 als Grundausbildung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV) absolviert hat.
(9) Liegt die Absolvierung der Ausbildung nach § 30 Abs. 7 mehr als fünf Jahre zurück, hat die bzw. der betreffende Bedienstete innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Auffrischung nach § 30 Abs. 9 zu absolvieren.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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