Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wird
LGBL_OB_20121214_105Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 105
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wird
Auf Grund des § 63 Abs. 6 und 7 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012,
wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 29/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:
"(1a) Die in den Heimen zu erbringenden Hotelleistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfassen jedenfalls:
"(1b) Heime haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen."
"(4) Auf eine Synergienutzung mit anderen Einrichtungen im Sinn des § 12 Oö. SHG 1998 ist Bedacht zu nehmen."
"(1a) Mehrere (Bewohner)Gruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden."
"(1) Mindestens 90 % der Normplätze von Heimen sind als Ein-Personen-Wohneinheiten und höchstens 10 % der Normplätze als Zwei-Personen-Wohneinheiten, jeweils bestehend aus einem Vorraum bzw. Vorraumbereich, einem Bewohnerbad sowie einem kombinierten Wohn- und Schlafraum, auszuführen.
(2) Bei einer Wohneinheit mit Erker hat der Wohn- und Schlafraum für eine Person (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) 15 bis 17 m2 zu betragen.
(3) Bei einer Wohneinheit ohne Erker hat der Wohn- und Schlafraum für eine Person (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) 17 bis 18 m2 zu betragen.
(4) Die Größe der Wohneinheit für zwei Personen hat (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs) mindestens 25 m2 zu betragen.
(5) Ab 1. Jänner 1998 sind auch in bestehenden Heimen Wohn- und Schlafräume für mehr als zwei Personen unzulässig."
"(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann für diese nur eine Heimleiterin bzw. ein Heimleiter bestellt werden, wenn
(5) Sofern in bestehenden Einrichtungen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, die Normplatzzahl 240 nicht überschritten wird, kann der Betrieb dieser Einrichtungen nur bis 31. Dezember 2014 von einer Heimleiterin bzw. einem Heimleiter geführt werden, sofern in der Einrichtung nicht eine ständige Assistenz bestellt ist, die über eine Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 verfügt."
(1) Für jedes Heim ist eine Person mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes zu betrauen. Diese ist Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals. Die Verbindung dieser Leitungsaufgabe mit der Funktion der Heimleiterin bzw. des Heimleiters ist unzulässig.
(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes.
(3) Der Heimträger hat die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person bei Personalaufnahmen sowie bei Erstellung des Dienstpostenplans für das Betreuungs- und Pflegepersonal (Therapiepersonal) sowie bei allen den Betreuungs- und Pflegedienst berührenden Angelegenheiten des Heimbetriebs einzubinden."
"(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person ist im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu ermöglichen."
(1) In Heimen soll bei schwerwiegenden Interessenskonflikten, die unmittelbar die Bewohnerin bzw. den Bewohner betreffen oder mittelbar Auswirkungen auf die Bewohnerin bzw. den Bewohner haben, ein Koordinationsbeirat einberufen werden. Der Koordinationsbeirat ist von der Heimleitung einzuberufen und zu leiten und soll bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
(2) Zu Sitzungen des Koordinationsbeirats sind jedenfalls
(3) Soweit diese für die Konfliktlösung maßgeblich beitragen können, sollen
(4) Bei Bedarf können überdies
"(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen."
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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