Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_20121214_103Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 38 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Jagdprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 44/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2008, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Jagdprüfung ist vor einer bei der jeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuss und der Landesjagdausschuss zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission eine rechtskundige Bedienstete bzw. ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister zu bestätigen.
(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen."
"(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen."
"(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt."
"(3) Den Prüfungswerberinnen bzw. Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
Anlage
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