Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Arbeitsstättenverordnung 2012 - Oö. G-AStV 2012)
LGBL_OB_20121130_99Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Arbeitsstättenverordnung 2012 - Oö. G-AStV 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 99
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen der Gemeinden
und Gemeindeverbände
(Oö. Gemeinde-Arbeitsstättenverordnung 2012 - Oö. G-AStV 2012)
Auf Grund des § 27 Z 1 und § 60 Abs. 2 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2011, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 2
Verkehrswege
§ 3
Ausgänge
§ 4
Stiegen
§ 5
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6
Fußböden, Wände und Decken
§ 7
Türen und Tore
§ 8
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 10
Lagerungen
§ 11
Gefahrenbereiche
§ 12
Alarmeinrichtungen
§ 13
Prüfungen
§ 14
Information der Bediensteten
§ 15
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Sicherung der Flucht
§ 16
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 18
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 19
Anforderungen an Fluchtwege
§ 20
Anforderungen an Notausgänge
§ 21
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22
Stiegenhaus
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 24
Bodenfläche und Luftraum
§ 25
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 26
Natürliche Lüftung
§ 27
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28
Raumklima in Arbeitsräumen
§ 29
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 30
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 31
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche
Einrichtungen
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32
Trink- und Waschwasser
§ 33
Toiletten
§ 34
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37
Wohnräume
§ 38
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 39
Mittel für die Erste Hilfe
§ 40
Erste-Hilfe-Leistung
§ 41
Sanitätsräume
§ 42
Löschhilfen
§ 43
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44
Sonstige für Brandbekämpfung und Evakuierung
zuständige Personen
§ 45
Brandschutzmaßnahmen
Schlussbestimmungen
§ 46
Sonderregelung für vor Inkrafttreten bereits genutzte
Arbeitsstätten
§ 47
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des § 2 Z 5 Oö. GbSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. GbSG.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinn dieser Verordnung.
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§ 2
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 3
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 und dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 4
Stiegen
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, und dem Abs. 2 Z 4 lit. a und b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 5
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
§ 6
Fußböden, Wände und Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
(5) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen und dem Abs. 3 nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 7
Türen und Tore
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(5) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebs zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 8
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
(4) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer, dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln und dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 9
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
(4) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinn des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.
§ 10
Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 11
Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 12
Alarmeinrichtungen
(1) Der Dienstgeber hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 13
Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechnikern, technischen Büros, qualifizierten Bediensteten, Amtssachverständigen oder sonst dafür zuständigen Organen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
§ 14
Information der Bediensteten
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen
Bereich, zu informieren
(1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinn der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinn der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden.
Sicherung der Flucht
§ 16
Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 17
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der § 18 und § 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als die im Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 18
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausgangs mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnitts mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(7) § 46 ist auf dem Abs. 2 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 1. Juli 2004 anzuwenden.
§ 19
Anforderungen an Fluchtwege
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
(6) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und den Abs. 3, 4 oder 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 20
Anforderungen an Notausgänge
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7) § 46 ist anzuwenden auf den Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 21
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
(2) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 22
Stiegenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen und dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Juli 2004.
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m verwendet werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 24
Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8 m2 für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, plus jeweils mindestens 5 m2 für jede weitere Bedienstete bzw. jeden weiteren Bediensteten, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteter bzw. Bediensteten mindestens beträgt:
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützerinnen bzw. Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 46 ist anzuwenden auf
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
(2) Vom Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 26
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 27
Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
(7) Lüftungsanlagen im Sinn des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 und 3 oder Abs. 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 1. Juli 2004, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
§ 28
Raumklima in Arbeitsräumen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
(4) Von den Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
(6) § 46 ist auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Juli 2004 anzuwenden.
§ 29
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
§ 30
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
(1) Die im Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinn des Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32
Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
§ 33
Toiletten
(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patientinnen bzw. Patienten, vorgesehen,
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend vom § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
(8) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 34
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinn des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
§ 35
Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede bzw. jeden Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
(2) Abweichend vom Abs. 1 muss nicht für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein.
Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 36
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend vom Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Wenn nach § 24 Abs. 3 Oö. GbSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
(6) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten, wenn die lichte Höhe mindestens 2 m beträgt, dem Abs. 3 Z 3, 4 oder 7 oder dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Juli 2004.
§ 37
Wohnräume
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
§ 40
Erste-Hilfe-Leistung
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenanzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer):
(2) In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den von Rettungsorganisationen ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln (Grundausbildung).
(3) In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer als Grundausbildung eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 4 absolvieren.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von längstens 5 Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese Auffrischung kann auch durch eine Arbeitsmedizinerin bzw. einen Arbeitsmediziner durchgeführt werden.
(5) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers sein.
§ 41
Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 46 ist auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Juli 2004 anzuwenden.
§ 42
Löschhilfen
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Unzulässig sind:
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Dienstgeber muss besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, einrichten, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 43
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
(1) Der Dienstgeber muss eine Brandschutzbeauftragte bzw. einen Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls eine Ersatzperson bestellen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, muss der Dienstgeber zusätzlich die erforderliche Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn
(1) Besteht weder eine Verpflichtung zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarten noch eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr, so hat der Dienstgeber - wenn solche nicht freiwillig bestellt oder eingerichtet wurden - jedenfalls dafür zu sorgen, dass die gemäß § 21 Abs. 3 Oö. GbSG bestellten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung von Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 21 Abs. 1 bis 2 Oö. GbSG.
§ 45
Brandschutzmaßnahmen
(1) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(2) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
(3) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(4) Alle Bediensteten, die in Bereichen beschäftigt werden, in denen Verhältnisse vorliegen, die einen erhöhten Brandschutz begründen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Schlussbestimmungen
§ 46
Sonderregelung für vor Inkrafttreten bereits genutzte Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, muss der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine solche Änderung kann betreffen:
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 47
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden, LGBl. Nr. 47/2005, außer Kraft.
(2) Maßnahmen, insbesondere Prüfungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden, gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(3) Bei weniger als fünf vom Dienstgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 als Grundausbildung ausreichend, wenn die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinn des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat.
(4) Liegt die Absolvierung der Ausbildung nach § 40 Abs. 2 mehr als fünf Jahre zurück, hat die oder der betreffende Bedienstete innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Auffrischung nach § 40 Abs. 4 zu absolvieren.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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