Landesgesetz, mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird
LGBL_OB_20121130_97Landesgesetz, mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 97
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:
"4. ABSCHNITT
EHRUNGEN
§ 20
Ehrungen
(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
§ 21
Veröffentlichung
(1) Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den Anlass der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen Medien zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zugestimmt haben.
(2) Die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholung der Zustimmung über Art und Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.
§ 22
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten:
(2) Die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind.“
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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