Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz geändert wird (Oö. Parteienfinanzierungsgesetz-Novelle 2012)
LGBL_OB_20121031_88Landesgesetz, mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz geändert wird (Oö. Parteienfinanzierungsgesetz-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 88
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz geändert wird
(Oö. Parteienfinanzierungsgesetz-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 4
Höhe der Parteienfinanzierung
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,48 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2013 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden."
(1) Am 1. September 2012 bestehende Regelungen und Beschlüsse über Finanzierung von Parteien, die direkt von Gemeinden an Parteien ausbezahlt werden, gelten für die Jahre 2012 bis einschließlich 2015 unverändert weiter und dürfen nicht geändert werden; zusätzliche neue Parteienfinanzierungen sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Städte mit eigenem Statut.
(3) Am 1. September 2012 bestehende Regelungen und Beschlüsse über Finanzierung von Parteien,
(4) Jede weitere Parteienfinanzierung durch Gemeinden und Städte mit eigenem Statut ist unzulässig.
(5) Der rechnerische Gesamtbetrag nach Abs. 1 darf bei landesweiter Durchrechnung als Durchschnittswert jedenfalls 0,21 Euro, jener nach Abs. 3 jedenfalls 2,95 Euro je Wahlberechtigter bzw. Wahlberechtigtem zum Gemeinderat nicht überschreiten. § 4 Abs. 1 zweiter Satz gilt.
(6) Sofern mit der Parteienfinanzierung nach diesem Landesgesetz bei landesweiter Durchrechnung der Höchstbetrag nach § 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, überschritten werden würde, ist die Parteienfinanzierung nach Abs. 3 bis zum zulässigen Höchstbetrag anteilig je Bezirk (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) zu kürzen."
Artikel II
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Artikel I, wird wie folgt geändert:
(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung B durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zu den Gemeinderäten, bezogen auf die jeweils letzte landesweit abgehaltene Gemeinderatswahl je politischem Bezirk, mit dem Betrag von 3,16 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2013 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(2) Der Bezirksbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen im jeweiligen politischen Bezirk vertretenen Parteien nach Maßgabe der von ihnen bei der jeweils letzten Gemeinderatswahl erreichten Mandatszahl zu verteilen. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
(3) §§ 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Antrag von einem Organ der Landespartei unterzeichnet sein muss, bei Parteien, die keine Landesparteiorganisation haben, vom Organ, das satzungsgemäß nach außen zur Vertretung befugt ist und in diesem Fall auch ein Konto der Bezirks- oder Gemeindepartei genannt werden darf, auf das die Halbjahresraten zu überweisen sind. Soweit eine Landesparteiorganisation besteht, kommt dieser die Verfügung über die überwiesenen Beträge zu."
"3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 9
Parteienfinanzierung durch Gemeinden; Kürzung und Begrenzung
(1) Jede Parteienfinanzierung durch Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut ist unzulässig.
(2) Sofern mit der Parteienfinanzierung A und B bei landesweiter Durchrechnung der Höchstbetrag nach § 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, überschritten werden würde, ist die Parteienfinanzierung B bis zum zulässigen Höchstbetrag zu kürzen.
(3) Eine über die Parteienfinanzierung nach diesem Landesgesetz hinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig."
Artikel III
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen; Anträge, die im Jahr 2012 auf Grund des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, gestellt wurden, gelten als Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2013.
(2) Artikel II tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2016 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2016 einzubringen; Anträge, die im Jahr 2015 auf Grund des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Artikel I, gestellt wurden, gelten als Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2016.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.