Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)
LGBL_OB_20120928_80Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 80
Landesgesetz,
mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen
geregelt wird
(Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Verbotsbestimmungen
BORDELLE
§ 4
Bewilligungspflicht
§ 5
Persönliche Voraussetzungen
§ 6
Sachliche Voraussetzungen
§ 7
Bewilligungsverfahren
§ 8
Verantwortung und Pflichten beim Bordellbetrieb
§ 9
Vertretungsregelung
§ 10
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§ 11
Mängelbehebung und Schließung
PEEP-SHOWS UND HAUSBESUCHE
§ 12
Peep-Shows
§ 13
Hausbesuche
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 14
Behörden
§ 15
Betretungs- und Überprüfungsrechte
§ 16
Mitwirkung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
§ 17
Strafbestimmungen
§ 18
Verweisungen
§ 19
Schluss- und Übergangsbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen sowie den Betrieb von Peep-Shows.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Die Sexualdienstleistung darf von Personen nicht angebahnt oder ausgeübt werden,
(2) Personen, welche die Sexualdienstleistung anbahnen oder ausüben, sind verpflichtet, ihr gültiges Gesundheitsbuch mit sich zu führen und den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Verboten sind:
(4) Die Gemeinde kann die Nutzung bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung durch Verordnung untersagen oder zeitlich einschränken, wenn zu erwarten ist, dass durch diese beabsichtigte Nutzung
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung). Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebs bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie zur Wahrung der Interessen der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, erforderlich ist.
(3) Ergibt sich bei einem bewilligten Bordell, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Bordellbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
§ 5
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die
(2) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, dass sie bzw. er von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
(3) Die Bewilligung darf nur juristischen Personen erteilt werden,
(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen.
§ 6
Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen zu erlassen, insbesondere über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über die Zurverfügungstellung von Kondomen, über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie zB die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Notsignale und Brandschutzeinrichtungen, über Anrainerschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten.
§ 7
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Partei des Verfahrens ist jene Person, die den Antrag gestellt hat. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Bordell höchstens 50 Meter entfernt ist, sind als Beteiligte zu hören.
(4) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bordellbewilligung sowie von der Schließung des Bordells zu verständigen.
§ 8
Verantwortung und Pflichten beim Bordellbetrieb
(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.
(2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
(3) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person (§ 9) hat den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden bei Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide jederzeit unverzüglich Zutritt zu Grundstück, Gebäude und Räumlichkeiten, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen ist der Bewilligungsbescheid vorzulegen.
§ 9
Vertretungsregelung
(1) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere Personen als verantwortliche Person zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(2) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung innerhalb von zwei Monaten durch Bescheid zu untersagen. Änderungen betreffend die verantwortliche Person sind der Gemeinde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer verantwortlichen Person zu verständigen.
§ 10
Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist von der Gemeinde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind.
§ 11
Mängelbehebung und Schließung
(1) Die Gemeinde hat nötigenfalls die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber zur Schaffung von sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen nach der gemäß § 6 Abs. 2 erlassenen Verordnung sowie zur Behebung allfälliger sonstiger Mängel zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 für den Betrieb eines Bordells unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.
(2) Die Gemeinde hat die Schließung eines Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn
(3) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, die nach Abs. 2 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, dass der rechtswidrige Betrieb fortgesetzt wird, so kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Schließung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Über die Schließung des Bordells ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.
(4) Rechtsfolge der Schließung ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Außer in den Fällen des Abs. 3 letzter Satz ist die Schließung von der Gemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Schließung weggefallen ist.
PEEP-SHOWS UND HAUSBESUCHE
§ 12
Peep-Shows
(1) Der Betrieb einer Peep-Show bedarf der Bewilligung der Gemeinde (Peep-Show-Bewilligung). Die Bewilligung ist einer natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bewilligung sowie von der Schließung der Peep-Show zu verständigen.
(4) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 6 und 8, § 8 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten sinngemäß.
§ 13
Hausbesuche
Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ist in Wohnungen (Zimmern) von Personen zulässig, welche die Sexualdienstleistung ausschließlich für sich in Anspruch nehmen, sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) keine Minderjährigen aufhalten.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 14
Behörden
(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
§ 15
Betretungs- und Überprüfungsrechte
(1) Die Organe der nach § 14 zuständigen Behörden sowie die im Auftrag der Sicherheitsbehörde handelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb des Bordells oder der Peep-Show verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Zur Durchsetzung dieser Betretungs- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Die Gemeinde hat Bordelle und Peep-Shows auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, zu überprüfen.
§ 16
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß § 14 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 9 sind mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(5) Die Bewilligungsbehörde ist von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 zu verständigen.
§ 18
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze oder Landesverordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die §§ 2, 2a und 10 Abs. 1 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz außer Kraft.
(3) Die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 3 Abs. 4 dieses Landesgesetzes, sofern sie auf dieses Landesgesetz gestützt werden können.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen durch die Gemeinde nach dem Oö. Polizeistrafgesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen. Für ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehendes Bordell ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Z 1 für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Landesgesetz nicht erforderlich. Für die Bedingungen der Ausübung bestehender Berechtigungen oder Bewilligungen gilt § 8.
(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells ist verpflichtet, die Vorschriften der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 einzuhalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat erforderliche Anpassungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.
(6) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bordells hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine verantwortliche Person im Sinn des § 9 zu bestellen und der Gemeinde anzuzeigen.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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