Landesgesetz, mit dem das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz-Novelle 2012)
LGBL_OB_20120912_78Landesgesetz, mit dem das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 78
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz geändert wird
(Oö. Spielapparate- und Wettgesetz-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert:
"(8) Ergibt sich bei einem bewilligten Wettunternehmen, dass mangels entsprechender behördlicher Bedingungen und Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den Anforderungen dieses Landesgesetzes nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Vermittlerinnen und Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausüben, haben innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Bewilligung gemäß § 7 zu beantragen. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Z 1 tritt frühestens mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die beantragte Bewilligung ein.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.