Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2012)
LGBL_OB_20120731_71Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Landesgesetz,
mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird
(Oö. LKUFG-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF wird für die Dauer eines Urlaubs unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) oder einer gänzlichen Außerdienststellung bzw. einer gänzlichen Dienstfreistellung unterbrochen."
"(1a) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Krankenfürsorge nicht
(1b) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge nicht für den Zeitraum, in dem ein Landeslehrer oder eine Landeslehrerin oder eine Landesvertragslehrperson während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz oder während eines Frühkarenzurlaubs für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Landeslehrers oder der Landeslehrerin bzw. der Landesvertragslehrperson zu fördern."
"(3) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein."
"(3a) Als Angehöriger oder Angehörige gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm oder ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger oder Angehörige aus diesem Grund (Abs. 3 und 3a) kann nur eine einzige Person sein."
"(3b) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 3a."
"(7) Eine im Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger bzw. Angehörige, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung."
"(5a) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenfürsorge des Empfängers oder der Empfängerin die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender oder die Spenderin wie für ein eigenes Mitglied zu erbringen."
"(1a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind - soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetz anderes bestimmt ist - die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
(2) Der Ausschluss nach § 6 Abs. 7 auf Grund eines Pensionsbezugs gilt nicht für Personen, die bis zu dem im Abs. 1 Z 6 genannten Zeitpunkt als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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