Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werden
LGBL_OB_20120710_58Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 58
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 und
das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert:
"(1) Die jeweilige Gemeinde hat für ihre Organe an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten."
"(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu leistende Anrechnungsbetrag bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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