Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - Oö. EPG
LGBL_OB_20120629_54Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - Oö. EPGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz,
die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,
das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz,
das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz,
das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985,
das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967,
das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen,
das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Sportgesetz, das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 und das Oö. Campingplatzgesetz geändert werden
(Oö. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - Oö. EPG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Beamtin bzw. der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(9) Die Beamtin bzw. der Beamte hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist."
(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 23 Abs. 2 hinsichtlich des überlebenden und des früheren Ehegatten, §§ 30 und 33 hinsichtlich der Witwe oder dem Witwer, § 34 hinsichtlich der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann.
(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat und nicht selbst Mitglied der KFL ist.
(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist und nicht selbst Mitglied der KFL ist."
Artikel VIII
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:
"(8) Der (Die) Bedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(9) Der (Die) Bedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(8) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(9) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(8) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(9) Der Beamte (Die Beamtin) hat für Kinder seines eingetragenen Partners (ihrer eingetragenen Partnerin) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
(1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 37 und § 41 hinsichtlich der Witwe bzw. dem Witwer und § 38 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. d sublit. bb hinsichtlich der früheren Ehefrau bzw. dem früheren Ehemann.
(2) Als hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. hinterbliebener eingetragener Partner gilt, wer im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Als frühere eingetragene Partnerin bzw. früherer eingetragener Partner gilt, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist."
"(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs), wenn und solange ihnen die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind."
"(2) Wird die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten von der Witwe oder dem Witwer oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner weitergeführt und entspricht diese Person nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 7, so hat sie für die Zeit während sie oder er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tod der berechtigten Person für Rechnung eines minderjährigen Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe bzw. einen Witwer oder eine überlebende eingetragene Partnerin bzw. einen überlebenden eingetragenen Partner als auch minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen."
Artikel XIX
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Rechtsträgers auf die Witwe bzw. den Witwer oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung von diesen Personen, bei Nachkommen auf deren Rechnung bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Jüngsten von ihnen durch einen geeigneten Vertreter, weiter betrieben werden. Treten mehrere dieser Personen die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Betriebs der Krankenanstalt an, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinschaftlich zu. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einen Monat nach der Einantwortung des Nachlasses anzuzeigen. Jede dieser Personen kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige den Fortbetrieb der Krankenanstalt zu untersagen, wenn die Witwe bzw. der Witwer oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner oder der Vertreter die für die Errichtung einer Krankenanstalt erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt.
(3) Steht einer der Nachkommen in Berufsausbildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr, über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.
(4) Während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung kann die Krankenanstalt von der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Person auf Grund der ursprünglichen Betriebsbewilligung auf Rechnung des ruhenden Nachlasses fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach dem Tod des Rechtsträgers anzuzeigen."
Artikel XX
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird wie folgt geändert:
"(5) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 4 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben."
"(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder."
"(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im § 10 Abs. 5 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im § 15 Abs. 1 genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen."
Artikel XXI
Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Z 1 lautet:
"(3) Unbeschadet des § 34 Abs. 2 finden hinsichtlich der Fortbetriebsrechte die §§ 41 bis 45 Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, sinngemäß Anwendung."
Artikel XXV
Änderung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von
Menschen mit Beeinträchtigungen
Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Z 16 wird nach der Wortfolge "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" die Wortfolge "oder eingetragenen Partnerschaft" eingefügt.
Artikel XXVI
Änderung des Oö. Grundversorgungsgesetzes 2006
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort "Ehe" die Wortfolge "oder
eingetragenen Partnerschaft" eingefügt.
Artikel XXVII
Änderung des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, wird wie folgt geändert:
"(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist."
"(4a) Abs. 4 ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden."
"(2) Eine Förderung nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partnern, früheren eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt."
"(3) Mit dem Tod des Inhabers erlischt die Bewilligung. Sie kann jedoch durch die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden Ehegatten bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat und die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene Partnerin bzw. der überlebende Ehegatte oder der hinterbliebene Partner die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt, für die Dauer des Verwitwetenstands bzw. des Hinterbliebenenstands oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige durch minderjährige Nachkommen ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt."
Artikel XXXIII
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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