Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Nord, und als Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Süd
LGBL_OB_20120629_51Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Nord, und als Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe SüdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 51
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Abschnitten als
Landesstraße B 148,
Altheimer Straße, Rampe Nord, und als Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Süd
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Nord, eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 8,679 (alt) der bestehenden Landesstraße B 148, Altheimer Straße, führt sodann nördlich der bestehenden Trasse dieser Straße nach Nordosten, verläuft anschließend in einem Bogen nach Osten und bindet hierauf in die bestehende Trasse der Landesstraße L 510, Weilbacher Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Nord (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt im Gebiet der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Süd, eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Straßenabschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 8,679 (alt) der bestehenden Landesstraße B 148, Altheimer Straße, führt sodann südlich der bestehenden Trasse dieser Straße nach Südosten, verläuft anschließend in einem Bogen nach Osten und bindet hierauf in die bestehende Trasse der Landesstraße L 510, Weilbacher Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 148, Altheimer Straße, Rampe Süd (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt St. Georgen bei Obernberg am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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