Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße
LGBL_OB_20120629_50Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 142, Mauerkirchener StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 50
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Moosbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 5,014 (alt), führt sodann nach Nordosten und bindet bei km 5,273 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Der zwischen km 5,014 (alt) und km 5,273 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 142, Mauerkirchener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Moosbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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