Landesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. ElWOG-Novelle 2012)
LGBL_OB_20120531_48Landesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. ElWOG-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 48
Landesgesetz,
mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
2006 geändert wird
(Oö. ElWOG-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2008, wird wie folgt geändert:
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
(2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:
(3) Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden.
(4) Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Nach Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage hat der Netzbetreiber der Behörde jeweils zum Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahrs für das abgelaufene Kalenderjahr zumindest folgende Daten zur Kenntnis zu bringen:
(5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, erhebliche Gefährdungen oder Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf."
"(6) Die Behörde hat dem energiewirtschaftlichen Planungsorgan hinsichtlich der Erreichung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags, im Fall einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, eine Stellungnahme abzugeben."
"(1) Bei Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 50 kW bis 200 kW ist ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durchzuführen."
"(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich; dessen Bestimmungen sind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden."
"(3) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass eine gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 der Bewilligungspflicht nicht unterliegende Stromerzeugungsanlage entgegen § 6 Abs. 3 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben wird, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist entweder
(4) Die Aufträge gemäß Abs. 3 Z 2 werden vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist der gesetzmäßige Zustand nicht nachweislich hergestellt wird."
"(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone sind mit den anderen Netzbetreibern der Regelzone aufeinander abzustimmen."
"(8) Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekanntzugeben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart."
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:
(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung des diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert."
"29a
Netzentwicklungsplan:
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiber ab der 110 kV-Ebene (§ 47 Abs. 1 Z 3) zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben."
"(5a) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen."
"(3) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig."
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden zählt und die im Landesgebiet tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen bzw. Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundinnen- bzw. Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet.
(3) Insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Kundin oder der Kunde ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, kann die Belieferung mit elektrischer Energie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden oder ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen.
(4) Der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die bzw. der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(5) Gerät die Verbraucherin bzw. der Verbraucher nach erstmaligem Zahlungsverzug während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr bzw. ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt."
(1) Zur Wahrnehmung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen hat die Behörde Überwachungsaufgaben. Insbesondere umfassen diese,
(2) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben sind von der Behörde ausschließlich für statistische Zwecke folgende Daten zu erheben:
(3) Die Behörde kann durch Verordnung die Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung näher regeln.
(4) Der im Abs. 2 genannte Personenkreis ist verpflichtet, der Behörde die Daten gemäß Abs. 2 bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln."
"(5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für die selbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz 2012 ausgestellt wird."
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
(5) Soweit gemäß § 44 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit."
"§ 64
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 6a Oö. ElWOG 2006 in der Fassung dieses Landesgesetzes zu bestellende Mitglied des Elektrizitätsbeirats ist erstmals bis zum Ablauf der Amtsdauer der zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestellten Mitglieder zu bestellen.
(3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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