Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St.Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
LGBL_OB_20120531_41Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St.Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 41
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in
den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2005, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2012 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich."
"(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Artikel I genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht, sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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