Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird
LGBL_OB_20120330_30Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 30
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für
eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, geändert wird
Auf Grund der §§ 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L), BGBl. II Nr. 302/2007, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1 West Autobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 157,858 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein 3 verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.