Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft (Oö. GKV - LF) geändert wird
LGBL_OB_20120330_23Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft (Oö. GKV - LF) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 23
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft (Oö. GKV - LF)
geändert wird
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft (Oö. GKV - LF), LGBl. Nr. 106/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2007, wird wie folgt geändert:
§ 10
Einstufung und Unterteilung von Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen"
"(6) "Absauggeräte" sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung."
"(7) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I, III, V und VI verwiesen wird, sind darunter die Anhänge I/2011, III/2011, V/2011 und VI/2011 der Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, zu verstehen."
"(6) Im Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)
"(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt."
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
(1) Bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen jedoch im Fall der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig Krebs erzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zweck der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffs in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet."
"§ 16
Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der im Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
(4) Auf Wunsch der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen."
"§ 16a
Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
(1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Jänner 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
"(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:
"(5) Abweichend vom Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellerinnen oder Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden."
"(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
"(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 78 Oö. Landarbeitsordnung 1989), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind."
"(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinn des § 7."
"(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde."
"(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen."
"(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) § 16 Abs. 3 Z 9 entfällt mit 1. Jänner 2015.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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