Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012)
LGBL_OB_20120229_16Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 16
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen
(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.
(2) Der Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht maßgebend:
(3) Eine Förderung für die Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 durch Zu- oder Einbau kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei dem zu erweiternden Eigenheim mindestens 10 Jahre zurückliegt.
(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als 2 Jahre sein dürfen. Bei pauschalierten Förderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 kann auf die Vorlage von Rechnungen verzichtet werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch für Überprüfungen für die Dauer von 7 Jahren aufbewahrt werden.
(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
(6) Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objekts bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf die maximal mögliche Förderhöhe bewilligt werden.
(7) Sanierungen von bestehenden Wohnräumen innerhalb eines Gebäudes sind nicht förderbar, es sei denn, es handelt sich um den Handwerkerbonus gemäß § 4 Abs. 7.
(8) Die Einhaltung der energetischen Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen (zB Energieausweis oder Energiesparzertifikat) nachzuweisen.
§ 2
Art der Förderung
Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung entweder
von
Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit 20 % der Annuität festgesetzt. Bei energetischen Maßnahmen wird das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse mit 25 %, 30 % oder 35 % der Annuität festgesetzt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die NEZ nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbands nicht mehr als 75 kWh/m²a, 65 kWh/m²a bzw. 45 kWh/m²a beträgt. Die Annuitätenzuschüsse werden auf die Dauer von höchstens 15 Jahren ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt. Bei Minimalenergiehäusern mit einer NEZ von nicht mehr als 15 kWh/m²a beträgt der Annuitätenzuschuss 40 % bei einer Laufzeit von 25 Jahren;
§ 4
Ausmaß der Förderung
(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für die Sanierung bei einem Haus mit einer baubewilligten Wohnung höchstens 37.000 Euro, bei Minimalenergiehäuser höchstens 40.000 Euro. Bei einem Haus mit zwei oder drei baubewilligten Wohnungen beträgt die Darlehenssumme höchstens 45.000 Euro. Bei denkmalgeschützten Gebäuden im Ortskern erhöht sich die Förderung um 8.000 Euro.
(2) Der Einbau von zusätzlichem Wohnraum wird mit maximal 250 Euro pro m², jedoch maximal 20.000 Euro pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung, gefördert. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.
(3) Der Zubau bzw. die Aufstockung von zusätzlichem Wohnraum wird mit maximal 370 Euro pro m², jedoch maximal 30.000 Euro pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung, gefördert. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.
(4) Bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude beträgt die Darlehenssumme bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden bei einer Wohnung höchstens 37.000 Euro (beim Minimalenergiehaus höchstens 40.000 Euro), bei zwei Wohnungen höchstens 45.000 Euro und bei drei Wohnungen höchstens 50.000 Euro.
(5) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das Darlehen um 5.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ? 0,06 W/m²K sein (Lambda-Wert).
(6) Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architekten oder Ingenieurskonsulenten bzw. eines planenden Baumeisters, der sich gegenüber der Wirtschaftskammer zur Einhaltung derselben Unabhängigkeits- und Standesregeln verpflichtet und der beim konkreten Sanierungsbauvorhaben keine ausführenden Tätigkeiten durchführt, mit einer Dienstleistung bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung kann ein Landesbonus "Thermische Sanierung" in Form eines Bauzuschusses in Höhe von 375 Euro gewährt werden.
(7) Wenn bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 nach erfolgter Sanierung eine NEZ ? 75 kWh/m²a erreicht wird, kann gleichzeitig für Maßnahmen des Innenausbaus ein "Handwerkerbonus" gewährt werden. Dazu zählen ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb der bestehenden Wohnung im Zusammenhang mit Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallationen. Die Obergrenze für den "Handwerkerbonus" bildet ein Betrag in Höhe von maximal 6.000 Euro, der im jeweils höchstmöglichen Darlehensgesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 enthalten ist. Über mindestens die Hälfte dieses Betrags sind Professionistenrechnungen mit Verrechnung von Arbeitszeit für die genannten Maßnahmen vorzulegen, die restlichen Rechnungen müssen für die Dauer von 7 Jahren zum Zweck der Überprüfung aufbewahrt werden. Pro Eigenheim kann der "Handwerkerbonus" unabhängig von der Anzahl der Wohnungen nur einmal in Anspruch genommen werden. Der "Handwerkerbonus" kann nur bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 (Annuitätenzuschuss) oder gemäß § 2 Abs. 2 (Bauzuschuss) bewilligt werden. In Verbindung mit einer Förderung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist die Inanspruchnahme des "Handwerkerbonus" nicht möglich.
(8) Für förderbare Sanierungsmaßnahmen, welche das Dach, die Trockenlegung und die statische Sicherheit betreffen und nicht in den Anwendungsbereich des § 3 fallen, wird unabhängig vom energetischen Standard des Gebäudes ein Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt.
(9) Für behindertengerechte Maßnahmen kann unabhängig vom energetischen Standard ein Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt werden.
§ 5
Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der ein 20 %iger Annuitätenzuschuss gewährt wird, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.
(2) Förderbare Maßnahmen sind: Einbau von Fenstern und Einbau der Wohnungseingangstüre mindestens der Widerstandsklasse II.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, außer Kraft.
(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlage
Anlage
Ökologische Mindestkriterien und Berechnungshinweise Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012
Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten, es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden:
Berechnungshinweis
Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl - diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - ist der gemäß OIB-Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
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