Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20120229_13Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 13
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die
"Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen als
Europaschutzgebiet bezeichnet werden und
mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Die "Radinger Moorwiesen" in der Gemeinde Roßleithen (offizielle Gebietskennziffer AT 3104000) sind gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der "FFH-Richtlinie" (§ 7 Z 1) und werden als "Europaschutzgebiet Radinger Moorwiesen" bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:
Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck des "Europaschutzgebiets Radinger Moorwiesen" (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung
gemäß
"FFH-Richtlinie"
Bezeichnung des Lebensraums
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem
Boden, torfigen und tonig-schluffigen
Böden (Molinion caeruleae)
7230
Kalkreiche Niedermoore
und
Tabelle 2
Codebezeichnung
gemäß "FFH-Richtlinie"
Bezeichnung
der Art Bezeichnung des Lebensraums
1903
Glanzstendel
(Liparis loeselii)
Nährstoffarme,
kalkreiche Streuwiesen
über Niedermoortorf
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5
Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart "1903 Glanzstendel" und deren Lebensraums zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Art "1903 Glanzstendel" ist im Plan im Maßstab 1 : 1.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet,
die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6410
Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden, torfigen
und tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
Extensive
landwirtschaftliche Nutzung
(einmalige Mahd mit
Abtransport des Mähgutes ab
Spätsommer)
7230
Kalkreiche Niedermoore
Extensive
landwirtschaftliche Nutzung
(einmalige Mahd mit
Abtransport des Mähgutes ab
Spätsommer)
Tabelle 4
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1903
Glanzstendel (Liparis loeselii)
Extensive landwirtschaftliche
Nutzung (einmalige Mahd mit
Abtransport des Mähgutes ab
Spätsommer); Schaffung
weiterer Pufferflächen in den
anschließenden
Wirtschaftswiesen
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften
stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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