Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert werden (Oö. Gemeinderechts-Novelle 2012)
LGBL_OB_20120131_01Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert werden (Oö. Gemeinderechts-Novelle 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2012
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 1
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und das Statut für die Stadt Steyr 1992 geändert werden (Oö. Gemeinderechts-Novelle 2012)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Gemeindevoranschlags darf die Gemeinde nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen - nur im Rahmen des außerordentlichen Gemeindevoranschlags abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass
(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Aufnahme von Darlehen,
(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen
(5) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung des Darlehens gesichert ist. Der Abschluss eines Darlehensvertrags durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Gewährung dieses Darlehens der Gesamtstand an Darlehensforderungen der Gemeinde ein Viertel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehensgewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre.
(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen in Form von
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
§ 85
Haftungen
(1) Die Gemeinde darf Haftungen übernehmen für:
(2) Die Gemeinde darf Haftungen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn
(3) Die Übernahme einer Haftung durch die Gemeinde gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Gemeinde übernommenen Haftungen ein Viertel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigen würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(4) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 3 genehmigungspflichtig, hat die Gemeinde die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 3 Z 3 überschritten würde.
(5) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen.
(6) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören."
"(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Gemeinde hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen."
Artikel II
Änderung des Status für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Status für die Stadt Wels 1992 und des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7, das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8, und das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9, jeweils in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, werden jeweils wie folgt geändert:
"(1a) Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögens- und Schuldenrechnung zu umfassen. Alle Haftungen der Stadt sind im Rechnungsabschluss darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist."
"§ 58a
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Voranschlags darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des außerordentlichen Voranschlags herangezogen werden, wenn
(1) Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn
(2) Die Übernahme einer Haftung durch die Stadt gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Jedenfalls genehmigungspflichtig ist die Übernahme einer Haftung für ein Unternehmen, das sich nicht im Mehrheitseigentum der Stadt befindet, wenn diese Haftung über eine Ausfallsbürgschaft hinausgeht.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(3) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 2 genehmigungspflichtig, hat die Stadt die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 2 Z 3 überschritten würde.
(4) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge, als Bürge und Zahler sowie in Form einer Garantie übernehmen.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören."
(1) Außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen bedarf die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Eigentum der Stadt im Wert von mehr als 5 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.
(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.
(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden dadurch nicht berührt."
Artikel III
Änderung des Status für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass
(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Aufnahme von Darlehen,
(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen
(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören."
Artikel IV
Änderung des Status für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass
(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Aufnahme von Darlehen,
(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen
(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören."
Artikel V
Änderung des Status für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass
(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Aufnahme von Darlehen,
(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen
(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören."
Artikel VI
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Sofern dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, können zum Zwecke der Restrukturierung von bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäften Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die nicht in einer Verordnung gemäß § 84 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. gemäß § 58 Abs. 7 der Stadtstatute für zulässig erklärt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, die dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Z 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58 Abs. 1 Z 3 der Stadtstatute erfüllt ist.
(4) § 69a Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 62a der Stadtstatute gelten nur für Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gegründet werden.
Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Friedrich Bernhofer
Dr. Pühringer
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