Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen (Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012)
LGBL_OB_20111222_106Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen (Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 106
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen
(Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z 16 des Oö. WFG 1993.
(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben.
(3) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen gewährt werden.
§ 2
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:
(1) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens kann bei Eigentumswohnungen höchstens 1.000 Euro, bei Minimalenergiehäusern höchstens 1.060 Euro pro m² Nutzfläche betragen. Bei einem Ein- und Zwei-Personenhaushalt jedoch maximal 70.000 Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern maximal 74.200 Euro pro Wohnung. Ab drei Personen kann sich die Förderung für maximal weitere 10 m² bis zu 10.000 Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern bis zu 10.600 Euro je weitere Person erhöhen. Bei Ansuchen, wo ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre ist, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.
(2) Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf bei der Errichtung von Wohnungen nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen.
(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens erhöht sich wie folgt:
(4) Eine Förderung wird gewährt, wenn der spezifische bruttogrundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte nicht übersteigt:
Niedrigstenergi
ehaus
AB/VB größer
gleich 0,8
30 kWh/m²a
AB/VB kleiner
gleich 0,2
15 kWh/m²a
AB/VB zwischen
0,2 und 0,8
linear
ansteigend
von
15 bis 30
kWh/m²a
bzw. 10 + 25*
AB/VB
Minimalenergiehaus
unabhängig vom
AB/VB-Verhältnis
kleiner gleich
10 kWh/m²a
§ 4
Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3- Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags.
Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
(4) Die Annuitäten betragen jeweils per anno in den ersten fünf Jahren 1,5 %, ab dem sechsten Jahr 3 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 9,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.
(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 5
Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Mindestanforderungen beim Neubau von Eigentumswohnungen:
(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:
(1) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
(2) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
(3) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.
(4) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zinsenzuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2012 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die Bestimmung des § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Für diese Ansuchen gilt weiterhin die Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2011.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlage
Ökologische Mindestkriterien für die Errichtung von Eigentumswohnungen im Rahmen der Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
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