Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2012)
LGBL_OB_20111222_105Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 105
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen
(Oö. Eigenheim-Verordnung 2012)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht:
(2) Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.
(3) Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Reihenhäuser und Doppelhäuser auch in Form von Mietkauf errichten. Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragen. Mindestens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.
§ 2
Ausmaß der Förderung
(1)
(2) Alternativ kann für Eigenheime eine Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ), die entsprechend dem Berechnungshinweis in der Anlage aus dem flächenbezogenen Heizwärmebedarf gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima ermittelt wird, von maximal 36 kWh/m²a und dabei einer maximalen NEZ* ohne Einrechnung der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen von 45 kWh/m2a eine Wohnbauförderung gewährt werden, wenn eines der folgenden innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem verwendet wird:
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 48.000 Euro (Niedrigenergiehaus). Bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 30 kWh/m2a (Niedrigstenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 51.000 Euro, bei einer Nutzheiz-Energiekennzahl von höchstens 10 kWh/m²a (Minimalenergiehaus) beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 59.000 Euro. Bei Niedrigstenergiehaus und Minimalenergiehaus sind die Anforderungen an innovative klimarelevante Systeme gemäß Abs. 2 einzuhalten.
Minimalenergiehäuser können die Erreichung der energetischen Anforderung hinsichtlich der Nutzheiz-Energiekennzahl auch im Sinn der Gesamtenergieeffizienz gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 für eine Nutzheiz-Energiekennzahl von 10 kWh/m2a durch einen Einzelnachweis belegen. Das Ansuchen ist von der grundbücherlichen Eigentümerin oder vom grundbücherlichen Eigentümer einzubringen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 1 bis 3 darf zur Sicherstellung einer energieeffizienten Gebäudehülle die NEZ*, das ist die Nutzheizenergiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen, maximal 45 kWh/m²a betragen.
(5) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 10.000 Euro für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn der/die Grundeigentümer/in oder der/die Ehegatte/in für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Dies gilt auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden.
(6) Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt 20.000 Euro bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1.
(7) Bei der Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern beträgt die Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens 18.000 Euro, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Es dürfen nur Niedrigstenergie- und Minimalenergiehäuser errichtet werden. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
(8) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern und/oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs beträgt das geförderte Hypothekardarlehen 85.000 Euro (Niedrigstenergiehaus) bzw. 92.000 Euro (Minimalenergiehaus). Eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens gemäß Abs. 7 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschlag von 10.000 Euro als Barwert abgegolten. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen. Der Barwert wird weiters ab dem zweiten Kind im Sinn des Abs. 5 ausbezahlt. Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf höchstens 100 Basispunkte über dem 6- Monats-Euribor liegen. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen.
(9) Bei Förderungen gemäß Abs. 7 und 8 erhöht sich das Ausmaß des geförderten Hypothekardarlehens um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Reihen- bzw. Doppelhaus bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage, um 3.000 Euro je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen.
(10) Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
(11) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 8.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lamda-Wert).
§ 3
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss eine Laufzeit von 30 Jahren haben.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2 %, ab dem elften Jahr von 4 %, ab dem sechzehnten Jahr von 5 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6 % übersteigt.
(3) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3- Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags.
Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
(4) Die Annuitäten betragen jeweils per anno in den ersten fünf Jahren 1,5 %, ab dem sechsten Jahr 3 %, ab dem elften Jahr 5 %, ab dem sechzehnten Jahr 7 % und ab dem einundzwanzigsten Jahr 9,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags.
(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
§ 5
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von 10 Jahren ab Baubewilligung errichtet wird.
(2) Die Anweisung der Zinsenzuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.
(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
(4) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
(6) Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der unter § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 festgelegten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem.
(7) Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
(8) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigenheim-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2011, außer Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Für Ansuchen, die bis 31. Dezember 2011 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2011.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
Anlage
Ökologische Mindestkriterien und Berechnungshinweise bei Neubau von Eigenheimen, Reihenhäusern und Doppelhäusern
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
Berechnungshinweis
Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl - diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - ist der gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2011, ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
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