Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012)
LGBL_OB_20111222_104Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 104
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person
(Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 11 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinne des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 37.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 55.000 Euro betragen.
(2) Für jede weitere Person im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 5.000 Euro.
(3) Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 5.000 Euro.
(4) Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf den nächsten Tausenderbetrag aufgerundet. Bei der Vermietung einer Wohnung, eines Reihen- bzw. Doppelhauses und bei einer Förderung nach der Oö. Energiespar-Verordnung gelten die Einkommensgrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 ohne Einschleifregelung.
(5) Bei einer Eigentumsübertragung an bereits früher geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Kleinhausbauten können die Einkommensgrenzen bis zu 10 % überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 21, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat
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