Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20111130_96Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 96
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet
für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. .92, .93, 850, 852/1, 855 und auf Teilen der Grundstücke Nr. 845/2, 846, 847, 849, 851/2, 1206/1, 1244, je KG Oberkriech, Marktgemeinde Regau, mit einer Grundstücksfläche von
29.260 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte) und eingeschränkt auf "Bau-, Garten- und Heimwerkerfachmarkt" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.000 m², verwendet werden dürfen.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms treten § 1 Abs. 2 lit. a sowie § 1 Abs. 3 lit. a des Raumordnungsprogramms der Oö. Landesregierung vom 31. Jänner 2003 über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 10/2003, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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