Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2012)
LGBL_OB_20111130_94Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2012)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 94
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe
(Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2012)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 -
Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes,
gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991
betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
441,70 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
463,50 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
484,00 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
529,70 Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes
auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird
mit 685,60 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. JWG-Richtsatzverordnung 2011, LGBl. Nr. 77/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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