Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
LGBL_OB_20111021_81Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, und die Festlegung von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 1a und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Pierbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 27,414 (alt), führt sodann nach Nordosten, beschreibt hierauf einen Bogen nach Osten und bindet bei km 27,995 (alt) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, ein.
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 2
(1) Im Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, sind Grundflächen (grün schraffiert im Verordnungsplan) gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 ausgewiesen.
(2) In der Anlage ist die Lage der Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 27,414 (alt) bis zum künftigen Fahrbahnrand der neuen Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pierbach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Pierbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Straßengesetzes 1991 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und ist ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.landoberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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