Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV) erlassen und die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
LGBL_OB_20110930_75Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV) erlassen und die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2011
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV) erlassen und die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
Auf Grund § 9 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 und § 9 Abs. 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:
Artikel I
Verordnung der Oö. Landesregierung
über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel
(Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV)
§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für 1
.
alleinstehende oder alleinerziehende Personen
821,50
Euro
2
.
volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben
a)
pro Person
578,80
Euro
b)
ab der dritten leistungsberechtigten
volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person im gemeinsamen Haushalt
gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein
könnte
401,80
Euro
c)
pro familienbeihilfebeziehender volljähriger
Person, wenn diese einer anderen Person im
gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte
189,00
Euro
3
.
unterhaltsberechtigte minderjährige Personen,
die in Haushaltsgemeinschaft leben,
a)
für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für die ersten drei minderjährigen
Kinder
189,00
Euro
b)
für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht ab dem vierten minderjährigen Kind
184,00
Euro
c)
für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht
401,80
Euro
4
.
dauerunterstützte Personen,
a)
die alleinstehend oder alleinerziehend sind
838,00
Euro
b)
die in Haushaltsgemeinschaft leben
b
a)
pro volljähriger Person
600,80
Euro
b
b)
ab der dritten leistungsberechtigten
volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person im gemeinsamen Haushalt
gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder
sein könnte
427,90
Euro
5
.
die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in
stationären Einrichtungen untergebrachten
Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern
139,70
Euro
(2) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs. 1 Z 1 und Z 4 lit. a werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.
(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Z 4 lit. b sublit. ba heranzuziehen, soweit die leistungsberechtigten volljährigen Personen keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.
(4) Unter Dauerunterstützten im Sinn des Abs. 1 Z 4 werden Personen verstanden, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustands oder ihrer familiären Situation gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008 oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige gemäß § 20 Abs. 1 Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2008, zum 30. September 2011 in Leistungsbezug standen. Dies gilt solange als der die Dauerunterstützung begründende Umstand fortdauert.
(5) Sofern eine Person gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG
(1) Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 Oö. BMSG sind insbesondere:
(2) Für Beihilfen nach Abs. 1 Z 2 und 3 darf jährlich in Summe höchstens ein Betrag von 1.130 Euro zuerkannt werden.
(3) Für die Beihilfe nach Abs. 1 Z 4 darf jährlich höchstens ein Betrag von 1.380 Euro zuzüglich einer allfälligen Fahrtkostenbeihilfe von höchstens 105 Euro jährlich zuerkannt werden.
(4) Sofern eine andere Schulbeihilfe, eine Heimbeihilfe oder eine Fahrtkostenbeihilfe zuerkannt wurde, entfällt in diesem Ausmaß der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4.
§ 4
Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge
Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch (§ 12 Abs. 2 Oö. BMSG) sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmten Einkommen insbesondere folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:
(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 nach der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2010, bestehende Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.
(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.
Artikel II
Änderung der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998
Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert:
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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